Eigentümergrundschuld in Erbengemeinschaft

  • Hallo Zusammen,

    ich schlage mich heute Morgen mit folgendem, aufgrund eines anstehenden Versteigerungstermins, eiligen Fall herum:

    Eine zu 1/2 Anteil im Grundbuch eingetragene Erbengemeinschaft bestellt auf diesem Anteil eine Eigentümergrundschuld für sich "in Erbengemeinschaft". Ich bin etwas irritiert, da es ja keine gewillkürte Erbengemeinschaft im Sinne eines Beteiligungsverhältnisses gem. § 47 GBO geben kann, andererseits sind sie natürlich in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen.

    Ich würde mich über Denkanstöße diesbezüglich sehr freuen und bedanke mich schon einmal!

  • In der Urkunde gibt es keinerlei Angaben hinsichtlich einer Surrogation. Dies würde wohl dafür sprechen, dass die Eintragung "in Erbengemeinschaft" nicht möglich ist, weil sich eine Erbengemeinschaft nicht rechtsgeschäftlich begründen lässt - verstehe ich das richtig?
    Aber in welchem Beteiligungsverhältnis, wenn nicht Erbengemeinschaft, könnte diese Eigentümererbengemeinschaft denn dann überhaupt eine Eigentümergrundschuld bestellen?

  • Die Erbengemeinschaft als solche ist nicht rechtsfähig, weshalb das mit der "Eigentümer"-Grundschuld im Grunde mit jedem Gemeinschaftsverhältnis funktioniert, an dem sämtliche Erben beteiligt sind. Ansonsten gilt dasselbe wie beim Eigentum: Ohne Surrogation fließt nichts mehr in den Nachlass (vgl. Schöner/Stöber Rn 3137). Selbst bei der Tilung einer Hypothekenforderung ist es nicht unumstritten, ob dadurch eine Grundschuld für die Eigentümer "in Erbengemeinschaft" entsteht.

  • Was, wenn die Erbengemeinschaft eine Fremdgrundschuld an einen nahestehenden Dritten bestellt hätte. Der hätte anschließend auf die GS verzichtet.

    Dann wäre durch die Eintragung des Verzichts doch kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld entstanden, oder?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Als Folge des Verzichts ensteht über den § 1168 BGB eine Eigentümergrundschuld für die Erbengemeinschaft, bei Tilgung der Hypothekenforderung über die §§ 1163, 1177 BGB. Ob bei der Tilgung auch über den § 2041 BGB eine Eigentümergrundschuld für die Erbengemeinschaft entstünde, ist strittig - die ursprüngliche Fremdhypothek war schon kein "zum Nachlass gehörendes Recht" (§ 2041 BGB). Über den Umweg des Verzichts hätte die Erbengemeinschaft also mehr Glück.

  • Und diese Personen haben als Anteilsverhältnis "in Erbengemeinschaft"...

    Warum sollte da keine Fremdgrundschuld bestellt werden können? Das Geld aus dem besicherten Kredit kann ja für die Auseinandersetzung gebraucht werden. Anders als bei der Eigentümergrundschuld sehe ich da nicht so die Probleme. Wenn die sogar ein Grundstück in diesem Verhältnis erwerben können (s. z. B. hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ft-als-Erwerber), warum dann keine Grundschuld bestellen dürfen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (7. Juni 2022 um 16:44) aus folgendem Grund: link ergänzt

  • Grundsätzlich müssen die Erben eine Grundschuld bestellen können, weil sonst beim Verkauf eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks auch keine Finanzierungsgrundschuld in Vertretung durch den Käufer bestellt werden könnte.

  • Ich danke euch für die Antworten und entschuldige mich für die späte Antwort.
    Ich habe mal irgendeinen Aufsatz gelesen, in dem es um diese Thematik ging. Vielleicht fällt er mir irgendwann per Zufall wieder in die Hand.

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