Verpfändung auflösend bedingt abgetretener Anspruch.

  • Hab leider zu meinem Problem nix gefunden.

    A verkauft an die Stadt X eine Teilfläche eines Grundstücks. Auflassungsvormerkung ist eingetragen. Die Stadt verkauft diese Teilfläche gleich wieder an B. Sicherungshalber wird der Eigentumsverschaffungsanspruch der Stadt gegen A an B abgetreten. Die Abtretung ist auflösend bedingt u.a. für den Fall des Rücktritts der Stadt vom zweiten Kaufvertrag. B verpfändet den an ihn auflösend bedingt abgetretenen Anspruch an eine Bank.

    Im Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung ist ja die Verpfändung unwirksam, da sie das Recht der Zedentin (Stadt) vereiteln würde (§ 161 ABs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB). Muss ich jetzt was beachten? Evtl. die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eintragen (von Amts wegen?). Oder gar nix, weil es einen gutgläubigen Forderungserwerb und wohl auch keinen gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts an einer Forderung gibt. :confused:

    Ich tendiere dazu einfach einzutragen: auflösend bedingt abgetretener Anspruch verpfändet an ...

    Vielen Dank schonmal für Antworten!

  • Offenbar liegt Dir ja die Berichtigungsbewilligung des B vor, so dass es nicht zusätzlich noch des Nachweises über das Entstehen des Pfandrechts (Einigung zwischen dem Gläubiger des Auflassungsanspruchs und dem Pfandgläubiger sowie Anzeige der Verpfändung an den Auflassungsschuldner - § 1280 BGB) bedarf (s. BayObLG, Beschluss vom 22. 7. 1976, BReg. 2 Z 76/75 = NJW 1976, 1895/1896 mwN). Dieses Pfandrecht stellt sich als Nebenrecht nach § 401 BGB aus dem durch die Vormerkung für den Erwerber als Gläubiger des gesicherten Anspruchs begründeten Recht dar (BayObLG, Beschluss vom 29.11.1990, BReg. 2 Z 143/90). Also muss zunächst einmal bei der AV die auflösend bedingte Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs der Stadt an B verlautbart sein, bevor die Verpfändung durch B eingetragen werden kann. Das setzt voraus, dass die Abtretbarkeit nicht ausgeschlossen wurde § 399 BGB 2. Alternative, § 413 BGB; s. dazu Schmidt in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 1274 RN 7). Falls dies vorliegend der Fall ist, würde ich in der Veränderungsspalte zur AV der Stadt nach dem Muster bei Schöner/Stöber, GBR, 15. Aufl. 2012, RN 1556 formulieren wollen:
    „Der vorgemerkte Eigentumsverschaffungsanspruch ist auflösend bedingt abgetreten an….(= B, Bezeichnung nach § 15 GBV) und verpfändet an … (= Gläubiger; Bezeichnung nach § 15 GBV) wegen einer Forderung von …. EUR. Gemäß Bewilligung vom … (Notar … URNr …) eingetragen am …“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da Du geschrieben hast: „Ich tendiere dazu einfach einzutragen: auflösend bedingt abgetretener Anspruch verpfändet an ... „, hätte ein einfaches ja mE nach nicht genügt

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich mal bei Prinz für seine stets fundierten Beiträge zu bedanken, die das Forum seit geraumer Zeit mit ihrer hervorragenden Qualität bereichern. Hut ab vor so viel Engagement und bitte weiter so! :daumenrau

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Hey: Besten Dank ! Es gibt aber andere User, die diesen Dank noch eher verdienen..;):);)

    Wollte gerade Marcus77 antworten, dass ich nicht über die hellseherischen Fähigkeiten verfüge, die es mir ermöglichen, aus dem propagierten Text „auflösend bedingt abgetretener Anspruch verpfändet an ... " herauszulesen, dass „zuvor“ (wo ?) noch der Abtretungsvermerk einzutragen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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