Hallo Zusammen,
ich bräuchte bitte mal ein paar Einschätzungen oder Denkanstöße...
eingetragen ist eine Reallast (anteilige Wegeunterhaltungsverpflichtung) für den jew. Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1. Das Flurstück ist inzwischen nach WEG aufgeteilt. Mir liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss der WEG vor, nach dem der Verwalter bevollmächtigt wird, das Recht zu löschen. Auch eine ordnungsgemäße Löschungsbewilligung des Verwalters liegt mir vor.
Ich habe nur ein Problem mit der Beschlusskompetenz. Handelt es sich hier um "ordnungsgemäße Verwaltung"? Für die Löschung von Grunddienstbarkeiten habe ich die Entscheidung des AG Berlin-Charlottenburg vom 08.12.2010 - 72 C 100/10 bei beck online gefunden. Dort gibt es bei den Anmerkungen von u.a. Wolf.-Rüdiger Bub die Einschränkung, dass "Die Ermächtigung durch Mehrheitsbeschluss nämlich nur Angelegenheiten erfassen ...(kann)..., die einen Gemeinschaftsbezug aufweisen". Die Wegeunterhaltungsverpflichtung hat doch einen eindeutigen Gemeinschaftsbezug oder würdet Ihr sagen, dass geht zu weit und eine Löschung ist nur mit Löschungsbewilligungen sämtlicher Eigentümer der WEG Anlage möglich?
(Auch die Entscheidung des BGH vom 18.03.2016 hinsichtlich Erwerb eines Grundstücks hilft mir leider nicht weiter...)
Schon mal herzlichen Dank für Eure Einschätzungen.