Im Grundbuch ist in den Blättern 100 und 200 je in Abteilung III Nr. 1 eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 400.000,00 EUR eingetragen.
Vorgelegt wird eine Abtretungserklärung über den gesamten Betrag, allerdings nur bezüglich Blatt 100.
Beantragt ist die Eintragung der Abtretung in beiden Grundbüchern.
M.E. kann eine Gesamtgrundschuld in dieser Form nur "einheitlich" abgetreten werden. Fraglich ist, ob die Abtretungserklärung dahingehend auszulegen ist und die Abtretung ohne Weiteres in beiden Grundbüchern eingetragen werden kann. Oder muss die Abtretungserklärung entsprechend abgeändert werden?