Grundbuchberichtigung Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

  • Grundstückseigentümer ist verstorben und hat ein notarielles Testament hinterlassen, wonach sein Sohn zum Alleinerben eingesetzt wurde (Wert: 1.000.000,00 EUR). Zugunsten der Ehefrau des Grundstückseigentümers wurden Vermächtnisse angeordnet (Wert: 200.000,00 EUR).

    Die Ehefrau hat nach dem Tode des Grundstückseigentümers eine Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht eingereicht (da sie als Erbin übergangen wurde ...).

    Anschließend beantragt der Sohn die Berichtigung des Grundbuchs auf sich als Alleinerben.

    Wegen der Anfechtungserklärung der Ehefrau wurde ein Erbschein zur Grundbuchberichtigung verlangt.

    Diesen will der Sohn jedoch nicht einreichen, da seine Mutter die Anfechtungserklärung inzwischen gegenüber dem Nachlassgericht zurücknehmen wird. Sie ist mit der Berichtigung des Grundbuchs auf den Sohn einverstanden.

    ?????


  • Diesen will der Sohn jedoch nicht einreichen, da seine Mutter die Anfechtungserklärung inzwischen gegenüber dem Nachlassgericht zurücknehmen wird. Sie ist mit der Berichtigung des Grundbuchs auf den Sohn einverstanden.

    Wie hast du von der Anfechtung erfahren?
    Ich würde abwarten, bis das Nachlassgericht die Rücknahme bestätigt.

  • Nun konkreter:

    Ehefrau erklärt die Eventualanfechtung für den Fall, dass sich ergeben sollte, dass die von ihr vorgenommene Auslegung der Verfügung von Todes wegen ... nicht durchgreift. Sie macht geltend: Der Erblasser befand sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Erklärungen.

    Der Erbschein wurde angefordert, da das Nachlassgericht über das Durchgreifen der Anfechtung in einem Erbscheinsverfahren zu entscheiden hat, vgl. Palandt, BGB-Kommentar, 69. Auflage, § 2081 Rnr. 4.


    Durch die Zurücknahme der abgegebenen Anfechtungserklärung kann die Wirkung der Anfechtung nicht mehr beseitigt werden, vgl. Palandt, BGB-Kommentar, 69. Auflage, § 2081 Rnr. 7.
    Erbschein ????

  • Eventualanfechtung ist mir unbekannt, entweder wird angefochten oder nicht.
    Und dann ist wirksam angefochten oder nicht.
    Grdsl. ist das durch das Grundbuchamt festzustellen, falls das nur durch weitere Ermittlungen festzustellen ist, die dem GBA verwehrt sind dann ist ein Erbschein zu verlangen.

    "....wirksame Anfechtung der Verfügung von Todes wegen, § 142 Abs 1 BGB; zu den Anfechtungsgründen s § 2078 BGB (Irrtum oder Drohung, s Jauernig BGB § 2078 Rn 1 ff). Wenn bereits die Anfechtung erklärt ist und das Grundbuchamt davon Kenntnis erhält, muss es einen Erbschein verlangen."
    (BeckOK GBO/Wilsch GBO § 35 Rn. 105, beck-online)

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