Eidesst. Vers. oder Erbschein ? (wechselbezügl. Pflichtteilsstrafklausel)

  • Hallo zusammen,

    mich treibt ein Fall mit erbrechtlichen Bezügen um.

    Der Erblasser ist noch im Grundbuch eingetragen als Berechtigter einer Rück- AV, die jetzt gelöscht werden soll.

    Für mich steht fest, dass ich die Löschungsbewilligung der Erben benötige.

    Es liegen nun als Erbnachweis vor:

    1. Handschriftliches gemeinschaftliches Testament des Erblassers aus den 70er Jahren.
    Enthalten ist eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute mit Schlusserbeneinsetzung der 3 Kinder sowie Pflichtteilsstrafklausel.

    Es findet sich allerdings noch folgender Passus: „Sollten wir noch weitere eheliche Abkömmlinge haben, treten diese gleichberechtigt neben die 3 genannten Kinder.“

    (Zur Info: die Ehefrau war damals Anfang 40)


    2. Erbvertrag des Ehemannes (= Berechtigter der Rück-AV), worin dieser die im Testament genannten 3 Kinder zu Erben einsetzt. (bestätigend sozusagen ?!)

    Die Ehefrau war zuerst verstorben, und zwar noch vor Errichtung dieses Erbvertrags.


    So…den Ebvertrag könnte man doch grundsätzlich dann als Erbnachweis akzeptieren, wenn er nur eine Bestätigung der bereits handschriftlich getroffenen Verfügungen enthält, an die der Überlebende gebunden ist, oder ?

    Jetzt die Frage:

    Würde euch eine notarielle Eidesstattliche reichen, aus der hervorgeht, dass keine weiteren Abkömmlinge (auch nicht adoptierte) vorhanden sind und keiner den Pflichtteil geltend gemacht hat ?
    Die Pflichtteilsstrafklausel scheint mir wechselbezügliche Wirkung zu haben, zumindest wenn man dem OLG Hamm hier folgt:
    https://openjur.de/u/617585.html

    Für eure Beiträge möchte ich mich im Voraus bedanken.


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  • Mir würde die eidesstattliche Versicherung (keine weiteren Kinder, kein Pflichtteil geltend gemacht) reichen. Die Erbeinsetzung ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Testament. Es sind keine weiteren Ermittlungen erforderlich, die ein Erbscheinsverfahren notwendig machen würden. Das Nachlassgericht müsste sich bei Erteilung eines Erbscheins auch mit der eidesstattlichen Versicherung zufrieden geben. Nichts anderes gilt m.E. für das Grundbuchamt

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