Hallo miteinander,
zum Thema Wohnungsfreigabe gem. § 109 InsO habe ich mal eine Frage:
Verstehe ich das richtig, dass nach Freigabe der Wohnung durch den IV, die Miete für drei Monate aus der Masse gefordert werden kann, wenn der Mieter zB nicht zahlt?
Weiter gedacht: Wenn der Mieter nicht zahlt und der Vermieter die rückständige Miete aus der Masse fordert, ist doch - sofern keine Masse vorhanden ist - die MUZ anzuzeigen. ODER?
Wäre dann der Schuldner in Regress zu nehmen? Wie wirkt sich die MUZ dann auf die Verfahrenskostenstundung aus?
Schon jetzt vielen Dank.
Melli