Fragen zu 109 InsO

  • Hallo miteinander,

    zum Thema Wohnungsfreigabe gem. § 109 InsO habe ich mal eine Frage:
    Verstehe ich das richtig, dass nach Freigabe der Wohnung durch den IV, die Miete für drei Monate aus der Masse gefordert werden kann, wenn der Mieter zB nicht zahlt?

    Weiter gedacht: Wenn der Mieter nicht zahlt und der Vermieter die rückständige Miete aus der Masse fordert, ist doch - sofern keine Masse vorhanden ist - die MUZ anzuzeigen. ODER?

    Wäre dann der Schuldner in Regress zu nehmen? Wie wirkt sich die MUZ dann auf die Verfahrenskostenstundung aus?

    Schon jetzt vielen Dank.

    Melli

  • zum Thema Wohnungsfreigabe gem. § 109 InsO habe ich mal eine Frage:
    Verstehe ich das richtig, dass nach Freigabe der Wohnung durch den IV, die Miete für drei Monate aus der Masse gefordert werden kann, wenn der Mieter zB nicht zahlt?

    kommt auf den Mietvertrag an, könnte auch nur ein oder zwei Monate sein.


    Weiter gedacht: Wenn der Mieter nicht zahlt und der Vermieter die rückständige Miete aus der Masse fordert, ist doch - sofern keine Masse vorhanden ist - die MUZ anzuzeigen.

    So ist es.

    Wäre dann der Schuldner in Regress zu nehmen?

    Weshalb? Der Schuldner wird auch schon ein Interesse haben, in der Wohnung zu bleiben. IdR wird schon gezahlt.

    Wie wirkt sich die MUZ dann auf die Verfahrenskostenstundung aus?

    Der Schuldner hat spart 35 EUR, da 2322 statt 2320.


    Und Du bist Insolvenzverwalter ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für deine Antworten. Ich bin Sachbearbeiter und habe jetzt den Fall, dass der Schuldner ausgezogen ist und die Wohnung vermüllt hinterlassen hat. Mietschulden seit Freigabe iHv. 1.500,00 € Räumungskosten: 4.000,00 € Der rechtliche Vertreter will das aus der Masse bezahlt haben.:eek:<br />
    <br />
    Also werde ich erstmal MUZ anzeigen.

  • Kannst aufnehmen oder dem Vermieter mitteilen, dass Du die Berücksichtigung der Beräumungskosten im Verfahren ablehnst.

    Dies mit Hinweis aus die Masseunzulänglichkeit. Dann verliert die Gegenseite die Lust zu spielen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe eine Frage zu der Reichweite der Erklärung nach § 109 InsO.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können nach der Erklärung nach § 109 InsO seitens des Insolvenzverwalters keine Ansprüche mehr auf die Mietkaution und ein etwaiges Nebenkostenguthaben erhoben werden.

    Wenn aber der Schuldner keine (mietvertraglich geregelte) Nebenkostenvorauszahlung an den Vermieter vornimmt, sondern wegen Wasser / Gas einen gesondertes Vertragsverhältnis mit einem Versorgungsunternehmen begründet, stellt sich mir die Frage, ob ein etwaiges von dem Versorgungsunternehmen festgestelltes Nebenkostenguthaben Insolvenzmasse darstellt.
    Nach meiner Auffassung werden durch § 109 InsO nur mietvertragliche Ansprüche zwischen Vermieter und Schuldner frei und damit keine Ansprüche des Schuldners gegen das Versorgungsunternehmen.

    Wie seht ihr das?

  • Das kommt meines Erachtens auf die konkrete Vertragsgestaltung an.
    Sofern ein verbundenes Geschäft besteht, daher beide Verträge zwingend nur zusammen gelten sollen, könnte man davon ausgehen, dass die Freigabe des Mietverhältnisses auch die Versorgungsverträge betrifft.
    In der Regel dürfte dies aber nicht der Fall sein.

    Ich sehe hier aber ein anderes Problem. Sofern die Versorgungsverträge einzeln geschlossen werden, unterliegen diese § 103 InsO. Sofern der Insolvenzverwalter keine Vertragserfüllung verlangt, sind Forderungen aus diesen im Umkehrschluss gegenüber der Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar. Eine "Abrechnung" eines bestehenden Überschusses erfolgt dann einmalig mit dem Eröffnungsstichtag.

    Ob späteres Guthaben als Neuerwerb dem Massebeschlag unterliegt, bin ich mir nicht sicher.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das kommt meines Erachtens auf die konkrete Vertragsgestaltung an.
    Sofern ein verbundenes Geschäft besteht, daher beide Verträge zwingend nur zusammen gelten sollen, könnte man davon ausgehen, dass die Freigabe des Mietverhältnisses auch die Versorgungsverträge betrifft.
    In der Regel dürfte dies aber nicht der Fall sein.

    Ich sehe hier aber ein anderes Problem. Sofern die Versorgungsverträge einzeln geschlossen werden, unterliegen diese § 103 InsO. Sofern der Insolvenzverwalter keine Vertragserfüllung verlangt, sind Forderungen aus diesen im Umkehrschluss gegenüber der Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar. Eine "Abrechnung" eines bestehenden Überschusses erfolgt dann einmalig mit dem Eröffnungsstichtag.

    Ob späteres Guthaben als Neuerwerb dem Massebeschlag unterliegt, bin ich mir nicht sicher.

    Dann gehe ich mal davon aus, dass § 109 InsO nicht greift. Und das Guthaben sehe ich damit als massezugehörigen Neuerwerb an. Oder hat jemand eine andere Meinung zu der Frage der Massezugehörigkeit?
    Vielen Dank :)

  • Die Entscheidung des BGH vom 22.05.2014, IX ZR 136/13, will da leider auch nicht helfen. Einerseits geht es hier "nur" die NK-Abrechnung des Vermieters. Andererseits werden hier erstaunliche Parallelen zur Freigabe nach § 35 II InsO gezogen, welche ja sehr weitreichend ist und diverse Vertragsverhältnisse umfassen kann.

    Im Gegensatz zum Wohnraum, hier hat ja auch die Änderung des § 109 InsO seinen Sinn gemacht, ist der Schuldner was den Stromlieferanten angeht weniger schützenswert. Ausnahme ist aber immer noch der Bezieher von Unterstützungszahlungen, vergl. IX ZR 310/12 vom20.06.2013 und [FONT=&quot]BSG, Urteil vom 16. 10. 2012 – B 14 AS 188/11 R[/FONT]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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