Teilung Errbbaurecht mit Aufteilung Erbbauzins

  • Guten Morgen zusammen,

    Vorliegend soll eine Erbbaurecht geteilt werden. Der Erbbauzins wurde hierbei aufgeteilt. Die Teilung des Erbbaurechts setzt ja die Teilung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück voraus.
    Für den Grundstückseigentümer hat dessen Betreuer die Genehmigung zur Erbbaurechtsteilung erteil. Ist hierfür eine Genehmigung des Betreuungsgericht nach § 1821 BGB erforderlich? Ich bin mir hier unschlüssig, Könnt ihr helfen? Oder ist aufgrund der Aufteilung des Erbbauzinses der Genehmigungstatbestand bereits erfüllt?

  • Hinsichtlich der Genehmigung bzw. Zustimmung des Eigentümers zur Erbbaurechtsteilung würde ich nicht von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgehen. Insoweit liegt keine Verfügung über ein Grundstück des Betreuten vor, vielmehr wird lediglich die Verfügung des Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht genehmigt! Vgl. insoweit v. Oefele/Winkler, Hnadbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl., Rdnr. 4.179 (zur Veräußerungszustimmung gem. § 5 ErbbauRG). Allerdings dürften m.E. sowohl die Grundstücksteilung als auch die Aufteilung des dem Betreuten zustehenden Erbbauzinses zustimmungsbedürftig sein gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, oder?:gruebel:

  • Ist denn das Erbbaurecht überhaupt teilbar ? Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post833352,
    kommt es dazu auf den (Erbbau-) Rechtsinhalt an. Bezieht sich das Erbbaurecht nur auf das Haben eines einzigen Bauwerks, ist das Erbbaurecht immer unteilbar (vgl. von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Auflage 2008, RN 5.163). Was ist denn zu dem Bauwerk, das der Erbbauberechtigte haben darf, gesagt ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist denn das Erbbaurecht überhaupt teilbar ? Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post833352,
    kommt es dazu auf den (Erbbau-) Rechtsinhalt an. Bezieht sich das Erbbaurecht nur auf das Haben eines einzigen Bauwerks, ist das Erbbaurecht immer unteilbar (vgl. von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Auflage 2008, RN 5.163). Was ist denn zu dem Bauwerk, das der Erbbauberechtigte haben darf, gesagt ?


    Von der grundsätzlichen Teilbarkeit des Erbbaurechts im hier vorliegenden Fall war ich aufgrund des Sachverhaltes ausgegangen. Aber Prinz ist zuzustimmen, dies ist natürlich zu prüfen!

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