§ 130 Abs. 2 BGB?

  • Wahrscheinlich eine dumme Frage, aber ich stell sie halt mal:
    Auflassung und Bewilligung zwischen A-GmbH (Veräußerer) und B werden 1990 beurkundet. 1991 wird die A-GmbH im Register gem. § 141 a FGG gelöscht. 2016 wird die Auflassung gem. § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt.
    Komm ich da überhaupt zu § 130 Abs. 2 BGB (der ja nur natürliche Personen betrifft), oder ist die GmbH ohnehin noch nicht "tot", da sie noch Vermögen (das zu übertragende Grundstück) hat und § 873 Abs. 2 BGB reicht mir deshalb hier?

  • Das Grundstück gehört noch zum Vermögen der A-GmbH (BGH, 5. Zivilsenat, Urteil vom 30.04.1982, V ZR 104/81, Rz. 13). Die A-GmbH wurde jedoch nach der bis zum bis 31.08.2009 geltenden Bestimmung des § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit im HR gelöscht.

    Wie das BayObLG im Beschluss vom 18. 5. 1956, BReg. 2 Z 64, 66/56, ausführt, muss das Recht und die Verfügungsmacht des Verfügenden bis zur Vollendung der Rechtsänderung fortdauern, also im Zeitpunkt der Eintragung noch vorhanden sein. Die Einigung über den Eigentumsübergang muss daher noch im Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch vorliegen, damit die Rechtsänderung eintreten kann (BayObLG, Beschluss vom 13.01.1967, BReg. 2 Z 60/67, unter Zitat: RGZ 131, 99; Palandt-Hoche, BGB 26. Aufl. § 925 Anm. 6 a und § 873 Anm. 4 a).

    Von der Verfügungsmacht der seinerzeit Handelnden und der Einigung zum Zeitpunkt der Eintragung kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, nachdem die A-GmbH im HR gelöscht wurde.

    Es ist nunmehr eine Nachtragsliquidation erforderlich. Da es sich bei der im HR gelöschten Gesellschaft um eine GmbH handelt, sind mangels aktuell vertretungsberechtigter Organe neue Vertreter vom Gericht zu bestellen; s.https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post698243
    (zur Nachtragsliquidation s. a. Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016 Sonderbereiche Gesellschaftsrecht RN 80 mwN).

    Dabei ist die Auflassung erneut zu erklären. Das ergibt sich auch aus der nachfolgend genannten Entscheidung des OLG Hamm vom 15.06.2016, die allerdings einen anderen Sachverhalt betrifft. Der bei juris und beck-online veröffentlichte Leitsatz „Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister stehen dem Vollzug einer von dieser Gesellschaft erklärten Auflassung im Grundbuch nicht entgegen“ ist missverständlich. Aus dem hier http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/634719/
    veröffentlichten Sachverhalt ergibt sich, dass im Fall des OLG Hamm die Liquidation ausgeschlossen und die Realteilung als andere Art der Auseinandersetzung vereinbart wurde. Im Regelfall der Nachtragsliquidation bedarf es nach dieser Entscheidung hingegen der erneuten Auflassung

    Sie lautet (Hervorhebung durch mich):

    OLG Hamm v. 15.06.2016 I-15 W 365/15, NWB 44/2016 S. 3297

    Grundstücksrecht; Vollzug der Realteilung einer Personengesellschaft trotz Löschung im Handelsregister möglich

    „Haben die Gesellschafter einer Personengesellschaft deren Beendigung/Auseinandersetzung unter Ausschluss der Liquidation im Wege der Realteilung beschlossen und entsprechende Einzelheiten zum Übergang des Unternehmens auf einen Gesellschafter in einem notariellen Übertragungsvertrag geregelt, kann das Grundbuchamt dann den Vollzug der darin erklärten Auflassung hinsichtlich des Gesellschaftsgrundstücks nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass die Gesellschaft infolge der inzwischen im Handelsregister erfolgten Eintragung ihrer Beendigung gar nicht mehr existiere, weil sie ohne Liquidation aufgelöst und die Firma erloschen sei. Denn einer solchen dann erforderlichen Wiederholung der Auflassung im Rahmen einer Nachtragsliquidation bedarf es insoweit nämlich nicht, da auch bei Wahl der Realteilung als andere Art der Auseinandersetzung (§ 161 Abs. 2, § 145 Abs. 1 HGB) die Vorschriften der Liquidation zumindest im Außenverhältnis solange Anwendung finden, wie noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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