Divergenz von Satzungs- und Verwaltungssitz: Zuständigkeit für Kfz-Zulassung

  • Ist zwar nicht wirklich Registerrecht, aber hier passt es wohl am besten hin:

    Konstellation: Eine GmbH mit Satzungssitz in X verlegt ihre Geschäftsräume sowie die inländische Geschäftsanschrift von X nach Y. Satzungssitz bleibt X. Die Fahrzeuge sind in X zugelassen.

    Frage: Welche Zulassungsbehörde ist nunmehr zuständig, X oder Y? § 46 II FZV spricht von "Sitz", das kann sowohl Satzungs- als auch Verwaltungssitz bedeuten.

    Antwortversuch: Soweit ersichtlich hat sich nur Heinze in NZV 2012, 369 mit der Frage befasst und sich für die Maßgeblichkeit des Satzungssitzes ausgesprochen. Das halte ich auch für nachvollziehbar und praktikabel.

    Gibt es noch andere Stimmen und/oder vielleicht schon Erfahrungen?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Mal aus der Hüfte geschossen:

    Ich wäre auch für Satzungssitz. Dort muss die Gesellschaft erreichbar sein und dieser Ort ist durch einfache Abfrage des Handelsregisters jederzeit zu ermitteln. Geschäftsräume können kommen gehen, gerade in Zeiten von Pop-Up-Stores.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich wäre auch für Satzungssitz. Dort muss die Gesellschaft erreichbar sein

    Das ist mir vollkommen neu. Erreichbar muss sie an der angegebenen inländischen Geschäftsanschrift (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) sein, und nur dort kann immer zugestellt werden (§ 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).

    und dieser Ort ist durch einfache Abfrage des Handelsregisters jederzeit zu ermitteln. Geschäftsräume können kommen gehen, gerade in Zeiten von
    Pop-Up-Stores.


    1. Pop-up Stores sind (wenn überhaupt) bloße Betriebsstätten.
    2. Die inländische Geschäftsanschrift steht auch im Handelsregister.
    3. Wenn ich meine Geschäftsräume verlege, muss ich das anmelden (siehe auch Art. 3 EGGmbHG)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aber der Kern der Frage ist ja nicht die Erreichbarkeit, sondern die Zuständigkeit. Solange der Satzungssitz in X bleibt, ist ja auch das dortige Registergericht weiter zuständig, egal, wo die Gesellschaft tatsächlich erreichbar ist.

    Das dahinterstehende Problem ist ja das von AndreasH angesprochene: Muss ich bei jedem Wechsel der Geschäftsräume auch zur Zulassungsstelle. Gerade bei "Gesellschaften", deren einzige Assets der Laptop und das Firmenfahrzeug sind...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • M.E: ist das egal. § 46 Abs. 2 FZV spricht "bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden" von der Zuständigkeit der "Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle" (meine Hervorhebung). Da scheint man wohl die Wahl zu haben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielen Dank für Eure Rückmeldungen. Bei dem Verständnis des § 46 Abs. 2 FZV bin ich bei Dir, Tom.

    Ein Problem sehe ich aber in folgendem Punkt: Hier ist es so, dass die GmbH weder über Geschäftsräume noch über eine zustellfähige Anschrift in X (Satzungssitz) verfügt. Dies ist ja seit MoMiG zulässig. Damit fehlt es aber auch an einer Anschrift in X, die in den Zulassungsbescheinigungen angegeben werden könnte. Jetzt wäre es wichtig zu wissen, wie dies bei der Zulassungsbehörde behandelt wird.

    Dort werde ich mal nachfragen und über das Ergebnis berichten.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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