Die 1999 verstorbene Erblasserin wurde von ihren zwei Kindern zu je 1/2 Anteil beerbt. Erbschein wurde 1999 erteilt. Im Grundbuch ist (immer noch) die Erbengemeinschaft eingetragen. Jetzt überträgt eine Miterbin ihren Erbanteil nach der Erblasserin, nur noch bestehendin dem in meinem Grundbuch eingetragenen Grundbesitz, an ihren Ehemann.
Da der Erbschein den Zusatz enthält "Dieser Erbschein gilt nur für auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass", habe ich einen Blick in die Nachlassakte geworfen und dort Folgendes festgestellt:
Erbscheinsantrag über Notar, lautend auf die Kinder zu je 1/2 aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Antrag enthält keine Angaben zur Staatsangehörigkeit der Erblasserin und zum anzuwendenden Erbrecht.
Monierung des Richters. Er ginge davon aus, dass die Erblasserin türkische Staatsangehörige gewesen sei. Daher finde nur für das Grundstück hier deutsches Erbrecht Anwendung, im übrigen türkisches Erbrecht. Der Erbschein könne jedoch nur für auf dem Gebiet der BRD befindlichen Nachlass erteilt werden, der Antrag müsse ergänzt werden.
Daraufhin wird der Erbscheinsantrag dahin ergänzt, dass er nur für den auf dem Gebiet der BRD befindlichen Nachlass erteilt werden soll.
Sonst keine weiteren Angaben in der Ergänzung, insbesondere auch nicht zur Staatsangehörigkeit.
Erbschein wird mit dem oben beschriebenen Zusatz erteilt, weitere Angaben zur Staatsangehörigkeit der Erblasserin oder zum angewendeten Erbrecht enthält er nicht.
Nun kommt die Erbteilsübertragung - derselbe Notar wie beim Erbscheinsantrag. Auch dort keinerlei Angaben zur Staatsangehörigkeit oder dass deutsches Erbrecht Anwendung gefunden hat.
Hier stoße ich leider an meine erbrechtlichen Grenzen...
Findet in Bezug auf meinen Grundbesitz nun wirklich deutsches Erbrecht Anwendung, also Nachlassspaltung?
Falls ja, kann dann für den hier belegenen Nachlass eine Erbteilsübertragung nach deutschen Recht erfolgen?
Hätten dazu nicht irgendwelche Angaben im Erbteilsübertragungsvertrag gemacht werden müssen?