Hallo Zusammen!
Wir möchten gegen einen Wohngeldschuldner die Zwangsversteigerung betreiben. Der Schuldner ist laut Grundbuch zur Hälfte Eigentümer der Wohnung. Die andere Hälfte lautet noch auf seine Mutter, die allerdings zwischenzeitlich verstorben ist. Laut Auskunft des Nachlassgerichts wurde er wörtlich "vermutlich" Erbe aufgrund Annahme durch Fristablauf. Allerdings hat er trotz Aufforderung nie einen Erbschein beantragt. Das Grundbuch ist also unrichtig. Laut §17 ZVG kann ja die Zwangsversteigerung auch gegen den Schuldner, der Erbe ist, angeordnet werden, ohne dass das Grundbuch geändert wurde. Als Nachweis der Erbenstellung muss aber eine Urkunde vorgelegt werden. Den Erbschein könnte ja die Gläubigerin beantragen, diese Kosten will diese aber vermeiden. Reicht eventuell das Schreiben des Nachlassgerichts für §17 Abs. 3 ZVG (Offenkundigkeit) aus?
Oder soll der Antrag gestellt werden, beschränkt auf den eingetragenen Miteigentumsanteil? Scheitert die ZV dann an der Unrichtigkeit des Grundbuchs? Für Tipps wäre ich dankbar. Chef meint, wir sollen es ohne Erbschein probieren unter Vorlage des Schreibens des Nachlassgerichts.