Einstellung nach § 213 InsO

  • Hallo Mitstreiter,

    ich habe folgendes Problem. Neu-Verfahren. Nach dem Prüfungstermin liegt mir Antrag nach § 213 InsO vor. Die Schuldnerin legt eine Zustimmungserklärung des einzigen anmeldende Gläubigers vor (dessen Forderung aber bestritten wurde). Inhalt:

    "Unser Haus ist daher bereit die Zustimmung gemäß § 213 InsO zu erklären. Hierbei gehen wir davon aus, dass [die Gläubigerin] als alleinige Gläubigerin eine Zahlung aus der Masse in Höhe von ca. 34.000 € abzgl. der Verfahrenskosten erhalten wird."

    Der Massebestand beläuft sich auf knapp 35.000 €.

    Ich hab jetzt doch ein paar Fragen dazu.

    1. Die Forderung ist bestritten. Müsste ich nun nicht zunächst die nachrangigen Gläubiger zur Anmeldung auffordern, da ja zu erwarten ist, dass sie Beträge erhalten können? Hier würde ich aber im Vorfeld nochmal den IV fragen, ob es bei dem Bestreiten bleibt oder die Forderung zwischenzeitlich festgestellt worden ist.

    2. Kann ich das Schreiben der Gläubigerin überhaupt als Zustimmung betrachten oder wird hier die Zustimmung nur in Aussicht gestellt, für den Fall, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt (Bedingung?)?

    3. Kommt eine Einstellung insofern erst dann in Betracht, wenn die Zahlung im Vorfeld erfüllt wäre, nämlich der IV einen entsprechenden Abschlag aus der Masse zahlt? Hierfür müsste die Forderung aber wiederum festgestellt sein. Im Übrigen frage ich mich auch, ob der angegebene Zahlungsvorschlag überhaupt bestimmt genug ist ("ca. 34.000 €")

    Irgendwie ist mir das alles gerade nicht klar. Oder ich bin schon wieder zu kleinlich. :gruebel:

    Wie seht ihr das?

  • 1. Aufforderung, nachrangige Forderungen anzumelden, nur, wenn ersthaft in Betracht kommt, dass eine Befriedigungsaussicht auch für diese besteht.

    2. Zustimmungserklärung ist bedingungsfeindlich, da jedoch eine bestrittene Forderung, läge die Entscheidung bei Dir.

    3. Ist mE Kokolores, weil es hier nicht um eine Einstellung nach § 213 InsO geht, sondern quasi um eine Aufhebung nach § 200 InsO. Mal abgesehen davon, dass der RS 12.500 EUR beträgt und der einfache GKS 441. Wenn eingestellt wird, wird eingstellt und nicht erst noch verteilt. Dann macht § 213 InsO keinen Sinn mehr.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1. Aufforderung, nachrangige Forderungen anzumelden, nur, wenn ersthaft in Betracht kommt, dass eine Befriedigungsaussicht auch für diese besteht.

    Wäre ja so, wenn die Forderung bestritten bleibt. Masse ist schließlich nicht unerheblich vorhanden. Also?

    2. Zustimmungserklärung ist bedingungsfeindlich, da jedoch eine bestrittene Forderung, läge die Entscheidung bei Dir.

    Okay. Da gehe ich mit.


    3. Ist mE Kokolores, weil es hier nicht um eine Einstellung nach § 213 InsO geht, sondern quasi um eine Aufhebung nach § 200 InsO. Mal abgesehen davon, dass der RS 12.500 EUR beträgt und der einfache GKS 441. Wenn eingestellt wird, wird eingestellt und nicht erst noch verteilt. Dann macht § 213 InsO keinen Sinn mehr.

    Doch, das macht total Sinn, denn die angemeldete Forderung ist höher und man spart sich Schlusstermin, Aufhebung und WVP. Mit den Abkürzungen RS und GKS kann ich nix anfangen. Hilf mir doch mal auf die Sprünge bitte! Ich find das mit der Verteilung auch merkwürdig, deshalb meine Fragen.

  • Du sparst Dir den Schlusstermin und gibst dafür nach 2322 eine Gerichtsgebühr von 441 EUR hin. Der IV wird auch um den Regelsatz von 12.500 EUR abrechnen, so dass für den Gläubiger nicht so viel verbleibt. Falls der Schuldner aber noch weitere Gläubiger hat, ist mit § 213 InsO für ihn nichts gewonnen, außer er wollte diesem Gläubiger bewußt etwas zukommen lassen.

    (Schlauer vom Schuldner wäre es, dass das Verfahren ganz, ganz schnell nach § 200 InsO dicht gemacht wird und der den Überschuss nach §199 InsO vereinnahmtAber das steht auf einem anderen Blatt und muss hier nicht interessieren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei der Aufforderung nachrangiger kann man unterschiedlicher Auffassung sein, gerade im Falle des § 213 InsO. Aber stimmt, hier würde das Sinn machen.

    2. ist ja geklärt

    3. Da fragen wir uns sicherlich alle: wie kommt man bei knapp 35.000 € Masse auf 34.000 zu verteilende Summe ;)? Schon die Gerichtskosten (2 Gebühren) betragen ja um die 800. Oder macht der betreffende Insolvenzverwalter seinen Job aus Nächstenliebe;)? Das ist sicherlich mit den Abk. gemeint.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • fühlt sich schräg an.... oki, ist nicht juristisch, ergo:

    1. ist der Schuldner natürliche Person oder GmbH (oder vergleichbares)
    2. Eigen-oder Fremdantrag
    3. ist die Masse bereits vollständig verwertet ?
    4. sind Anfechtungsansprüche insbes. gegen den "zustimmenden" Gläubiger ersichtlich ?

    Frage 1 bis 4 nur interessehalber;
    Die von coverna angesprochene "Lösung" über Verfahrensbeeendigung zu gehen, geht nur dann, wenn die Masse vollständig verwertet ist und eine Fortsetzung einer Gesellschaft nicht beabsichtigt ist.
    Die Zustimmungserklärung der Gläubigerin ist unwirksam, wie bereits dargestellt.

    Sofern der Schuldner keine unbedingte Erklärung beibringt, ist darüber zu entscheiden, ob es auf die Zustimmung dieses Gläubigers ankommt. Das ist ne nette Sache, insbesondere wenn es in den Bereich der Sicherstellung geht. Mündliche Verhandlung anheimgestellt :D

    Deckung nach § 214 III im Hinterkopf halten.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • fühlt sich schräg an.... oki, ist nicht juristisch, ergo:

    1. ist der Schuldner natürliche Person oder GmbH (oder vergleichbares)
    2. Eigen-oder Fremdantrag
    3. ist die Masse bereits vollständig verwertet ?
    4. sind Anfechtungsansprüche insbes. gegen den "zustimmenden" Gläubiger ersichtlich ?

    zu 1.: Wir sind in der Verbraucherinsolvenz.
    zu 2.: Eigenantrag
    zu 3.: Masse ist noch nicht vollständig verwertet.
    zu 4.: Die Gläubigerin hat Zahlungen eines Dritten erhalten, ohne dass hieran ein Sicherungsrecht bestand. Also insofern ist da tatsächlich was im Busch. Das könnte den Insolvenzverwalter natürlich auch an der Feststellung der Forderung hindern.

    Puh!


  • Sofern der Schuldner keine unbedingte Erklärung beibringt, ist darüber zu entscheiden, ob es auf die Zustimmung dieses Gläubigers ankommt. Das ist ne nette Sache, insbesondere wenn es in den Bereich der Sicherstellung geht. Mündliche Verhandlung anheimgestellt :D

    Klingt ja großartig! Ich finde aber, da kein anderer Gläubiger angemeldet hat und somit auch keiner sonst seine Zustimmung erklären kann, kommt es auf die Zustimmung doch auf jeden Fall an. Oder darf der Schuldner einfach immer so einen Antrag stellen, wenn sämtliche Forderungen bestritten sind?

  • Oder darf der Schuldner einfach immer so einen Antrag stellen, wenn sämtliche Forderungen bestritten sind?


    Was kann der Schuldner dafür, wenn der IV die geltend gemachten Ansprüche bestreitet?


    4. sind Anfechtungsansprüche insbes. gegen den "zustimmenden" Gläubiger ersichtlich ?

    zu 4.: Die Gläubigerin hat Zahlungen eines Dritten erhalten, ohne dass hieran ein Sicherungsrecht bestand. Also insofern ist da tatsächlich was im Busch. Das könnte den Insolvenzverwalter natürlich auch an der Feststellung der Forderung hindern.

    bei einem teilnehmenden Gläubiger und einer Deckung der Verfahrenskosten wird es aber ein wenig schwer, mit § 129 InsO zu argumentieren...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Sofern der Schuldner keine unbedingte Erklärung beibringt, ist darüber zu entscheiden, ob es auf die Zustimmung dieses Gläubigers ankommt. Das ist ne nette Sache, insbesondere wenn es in den Bereich der Sicherstellung geht. Mündliche Verhandlung anheimgestellt :D

    Klingt ja großartig! Ich finde aber, da kein anderer Gläubiger angemeldet hat und somit auch keiner sonst seine Zustimmung erklären kann, kommt es auf die Zustimmung doch auf jeden Fall an. Oder darf der Schuldner einfach immer so einen Antrag stellen, wenn sämtliche Forderungen bestritten sind?

    Bei bestrittenen Forderungen steht es ja in deinem freien Ermessen eine Zustimmung zu verlangen (§ 213 Abs. irgendwo). Und dann hast Du Recht, bei einem einzigen Gläubiger der mit einer relativ hohen Forderung ja 100 % der Gläubiger stellt, würde ich das freie Ermessen dahingehend ausüben, dass die Zustimmung vorzulegen ist.
    Das Schreiben des Gläubigers, dass Du bereits vorliegen hast, würde ich nicht als Zustimmung akzeptieren. Es ist erstens nicht zweifelsfrei die Zustimmung erklärt und zweitens sehe ich auch eine Bedingung. In solchen Fällen bin ich genau. Wer weiß, was der Gläubiger denkt oder was der Schuldner ihm erzählt hat ("Guck mal 34.000,00 EUR aufm Konto, da gehen nur noch die Kosten des Verfahrens ab, der Rest ist für Dich". Dass die Kosten ca. 15.000,00 EUR betragen, ist da vllt. unerwähnt geblieben.)

  • äh, wenn der Gläubiger - auch wenn seine Forderung durch den IV bestritten wurde - bereits von dritter Seite befriediet wurde - ist der erstmal raus - da kann es auf dessen Zustimmung nicht ankommen (Sonderprob: aufgrund er Drittzahlung ist der Dritte in die Gläubigerstellung eingerückt; aber da muss der sich melden).
    Wenn sonst keine Gläubiger sich gemeldet haben, kann - auch wenn kein zustimmungsfähiger Gläubiger mehr da ist - nach wohl h.M. dennoch eine Einstellung mit Gläubigerzustimmung stattfinden (hab ich früher anders gesehen).
    Mal anders gewendet: in dieser Konstellation könnte sich der Schuldner letztlich nicht davonstehlen; er geht ja nicht auf vorzeitige RSB; will keine Einstellung wg.Wegfall des Eröffnungsgrundes; hier wäre nur noch an der Zustimmungserklärung des Gläubigers rumzumäkeln: entweder er hat Geld bekommen, dann braucht er nicht zustimmen, oder er bringt sein - wenn ich Geld bekomme - blabla - also da muss nun Farbe bekannt werden, was der Schuldner nun als Erklärung des Gläubigers beibringt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • äh, wenn der Gläubiger - auch wenn seine Forderung durch den IV bestritten wurde - bereits von dritter Seite befriediet wurde - ist der erstmal raus - da kann es auf dessen Zustimmung nicht ankommen (Sonderprob: aufgrund er Drittzahlung ist der Dritte in die Gläubigerstellung eingerückt; aber da muss der sich melden).
    Wenn sonst keine Gläubiger sich gemeldet haben, kann - auch wenn kein zustimmungsfähiger Gläubiger mehr da ist - nach wohl h.M. dennoch eine Einstellung mit Gläubigerzustimmung stattfinden (hab ich früher anders gesehen).
    Mal anders gewendet: in dieser Konstellation könnte sich der Schuldner letztlich nicht davonstehlen; er geht ja nicht auf vorzeitige RSB; will keine Einstellung wg.Wegfall des Eröffnungsgrundes; hier wäre nur noch an der Zustimmungserklärung des Gläubigers rumzumäkeln: entweder er hat Geld bekommen, dann braucht er nicht zustimmen, oder er bringt sein - wenn ich Geld bekomme - blabla - also da muss nun Farbe bekannt werden, was der Schuldner nun als Erklärung des Gläubigers beibringt.

    Hier geht's doch aber gerade darum, dass er das Geld nicht von dritter Seite erhält, sondern aus der Masse haben will. Insofern wird er jedoch auch so nicht vollständig befriedigt, weil die angemeldete Forderung tatsächlich höher als die Masse ist. Oder hab ich dich da jetzt nicht richtig verstanden?

    Und nun mal Butter bei die Fische: Was machst du um 0:33 Uhr hier im Forum? ;)

  • Und nun mal Butter bei die Fische: Was machst du um 0:33 Uhr hier im Forum? ;)


    Noch neu hier :troest: ?


    Für @def ist das noch recht früh in der Nacht. Der schlägt gewöhnlich erst gegen 2:00 Uhr hier auf..

    Ich vermute ja schon lange, dass Def eine Inso-Gericht-Filiale in Japan, Hawaii oder Südamerika betreibt...;)

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Er bearbeitet dort alle Schuldner, die in D ein InsO-Verfahren haben, sich aber dann ins Ausland abgesetzt haben. Daher ist er auch vollständig überlastet.:D

  • äh, wenn der Gläubiger - auch wenn seine Forderung durch den IV bestritten wurde - bereits von dritter Seite befriediet wurde - ist der erstmal raus - da kann es auf dessen Zustimmung nicht ankommen (Sonderprob: aufgrund er Drittzahlung ist der Dritte in die Gläubigerstellung eingerückt; aber da muss der sich melden). Wenn sonst keine Gläubiger sich gemeldet haben, kann - auch wenn kein zustimmungsfähiger Gläubiger mehr da ist - nach wohl h.M. dennoch eine Einstellung mit Gläubigerzustimmung stattfinden (hab ich früher anders gesehen). Mal anders gewendet: in dieser Konstellation könnte sich der Schuldner letztlich nicht davonstehlen; er geht ja nicht auf vorzeitige RSB; will keine Einstellung wg.Wegfall des Eröffnungsgrundes; hier wäre nur noch an der Zustimmungserklärung des Gläubigers rumzumäkeln: entweder er hat Geld bekommen, dann braucht er nicht zustimmen, oder er bringt sein - wenn ich Geld bekomme - blabla - also da muss nun Farbe bekannt werden, was der Schuldner nun als Erklärung des Gläubigers beibringt.

    Hier geht's doch aber gerade darum, dass er das Geld nicht von dritter Seite erhält, sondern aus der Masse haben will. Insofern wird er jedoch auch so nicht vollständig befriedigt, weil die angemeldete Forderung tatsächlich höher als die Masse ist. Oder hab ich dich da jetzt nicht richtig verstanden? Und nun mal Butter bei die Fische: Was machst du um 0:33 Uhr hier im Forum? ;)

    Sorry, aber ist doch Dein Sachverhalt :D
    Eine bdingte Zustimmung zur Einstellung ist Unfug, von daher wäre der Antrag zurückzuweisen.

    zum Rest: bin Nachtmensch (es geht das Gerücht, ich schliefe tagsüber in einem Sarg :D und schicke meinen Avatar in's Büro )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Falls der Schuldner aber noch weitere Gläubiger hat, ist mit § 213 InsO für ihn nichts gewonnen, außer er wollte diesem Gläubiger bewußt etwas zukommen lassen.

    Ich hole das Thema nochmal aus der Versenkung:
    Schuldner hat RSB-Antrag gestellt, es liegen keine Anmeldungen vor. Jetzt (Schlussunterlagen liegen vor) stellt er Antrag nach § 213 InsO. Was wird aus dem RSB-Antrag? Einstellung und Überleitung macht für mich keinen Sinn, denn wenn keine Anmeldungen, wer soll dann Versagungsanträge stellen? Bekommt der Schuldner dann keine RSB? Das ist doch aber doof für ihn? Dann müsste ich aber einen gerichtlichen Hinweis geben, oder nicht?

  • Ich meine, die RSB ist nicht möglich. Zum einen verzichten die Gläubiger ja formal nur auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens, nicht auf ihre Forderungen. Dann spricht auch der Wortlaut des § 289 InsO dagegen (nur bei Einstellung nach § 211 RSB möglich). Wenn der Schuldner eine RSB haben möchte, muss er halt die Gläubiger dazu bringen, Ihre festgestellten Forderungen zurückzunehmen. Dann ist das Schlussverzeichnis empty und er kann gemäß § 300 II neu oder § 300 I 1 alt die RSB vorzeitig erhalten.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!