Einstellung nach § 213 InsO

  • Also kein Gläubiger hat Forderungen angemeldet, Schlussbericht liegt vor, und er stellt jetzt den Antrag auf Einstellung wg. Zustimmung der Gläubiger.
    Das geht natürlich, aber da muss er die Zustimmungserklärungen beibringen. Da niemand angemeldet hat, bleibt da niemand übrig. Ich habe immer vertreten, dass den "Konkursverzicht" mindestens ein Gläubiger zu erklären hat (dies ist aber wohl Mindermeinung).
    ich würde zunächst die Nachranggläubier zur Anmeldung auffordern und entsprechenden Prüfungstermin bestimmen.
    Gleichzeitig würde ich noch einen Hinweis an den Schuldner geben, dass im Einstellungsfalle eine RSB nicht in Betracht käme.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • ich würde zunächst die Nachranggläubier zur Anmeldung auffordern und entsprechenden Prüfungstermin bestimmen.
    Gleichzeitig würde ich noch einen Hinweis an den Schuldner geben, dass im Einstellungsfalle eine RSB nicht in Betracht käme.

    genau so halte ich es auch für richtig

  • Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen.
    In einem laufenden Insolvenzverfahren beantragt der Schuldner die Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO. Es gibt nur noch 2 Gläubiger, die übrigen Gläubiger, die eine Forderung angemeldet hatten, haben ihre Forderungen bereits zurückgenommen. Die noch vorhandenen Gläubiger haben bereits ihre Zustimmung erteilt und mitgeteilt, dass sie keine Forderungen nach§ 39 InsO geltend machen. Ferner hat der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Erteilung nach § 300 Abs. 1, S.2, Nr. 2 InsO (a.F.) gestellt.

    Der IV hat auch bereits die Schlussunterlagen eingereicht. Die Gläubiger können vor. zu 100 % befriedigt werden.

    Muss ich als erstes trotzdem die Aufforderung nach § 39 InsO veröffentlichen?
    Was ist mit der RSB? Die kann er ja nicht bekommen? Er könnte aber trotzdem an dem Antrag nach § 213 festalten? Dann müsste man wahrscheinlich einen Passus in den Beschluss aufnehmen, dass RSB nicht erteilt werden kann?
    Was wär die Alternative? Aufhebung nach § 200 und sofortige Erteilung der RSB, richtig?

  • Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen.
    In einem laufenden Insolvenzverfahren beantragt der Schuldner die Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO. Es gibt nur noch 2 Gläubiger, die übrigen Gläubiger, die eine Forderung angemeldet hatten, haben ihre Forderungen bereits zurückgenommen. Die noch vorhandenen Gläubiger haben bereits ihre Zustimmung erteilt und mitgeteilt, dass sie keine Forderungen nach§ 39 InsO geltend machen. Ferner hat der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Erteilung nach § 300 Abs. 1, S.2, Nr. 2 InsO (a.F.) gestellt.

    Der IV hat auch bereits die Schlussunterlagen eingereicht. Die Gläubiger können vor. zu 100 % befriedigt werden.

    Muss ich als erstes trotzdem die Aufforderung nach § 39 InsO veröffentlichen?
    Was ist mit der RSB? Die kann er ja nicht bekommen? Er könnte aber trotzdem an dem Antrag nach § 213 festalten? Dann müsste man wahrscheinlich einen Passus in den Beschluss aufnehmen, dass RSB nicht erteilt werden kann?
    Was wär die Alternative? Aufhebung nach § 200 und sofortige Erteilung der RSB, richtig?

    Hi,
    also bei einem Antrag nach § 213 InsO auf den Gedanken der Anmeldungen nach § 39 zu kommen, war in #49 einem Sonderfall geschuldet (der Gedanke bedürfte vlt. auch der Relativierung).
    Zu Deinem Fall:
    Stellt der Schuldner einen Antrag auf Einstellung nach § 213 ist eine Aufforderung zu § 39 nicht nötig, aber auch eine RSB nicht möglich.
    Können nach Schlussbericht alle Gläubiger festgestellter Forderungen (soweit nicht zurückgenommen) aus der Masse komplett bedient werden, ist nach § 39 aufzufordern, wenn denn ein regulärer Abschluss des Verfahrens erfolgen soll !.
    Der Schuldner will eine Einstellung aber auch zugleich die RSB, das geht so nicht.
    M.E. ist eine Hinweisverfügung an den Schuldner geboten. Er soll sich nunmehr erklären, was er will.
    greez Def

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