Rangänderung unter Maßgabe

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich soll eine Rangänderung einer Grundschuld eintragen, die im Rang hinter eine andere Grundschuld zurück tritt.

    Die Bewilligung erfolgt "mit der Maßgabe, dass eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB eingetragen wird, falls nicht ein gesetzlicher Löschungsanspruch besteht."

    Bin mir nicht sicher, ob es sich hierbei nicht evtl. um eine unzulässige Bedingung handelt.
    Das Einzige, was ich zum Thema gefunden habe, ist Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rnd. 2612, wonach die Rangänderung nicht von der gleichzeitigen Eintragung einer Löschungsvormerkung abhängig gemacht werden darf.

    Da es sich bei dem zurücktretenden Recht allerdings um eine Grundschuld aus dem Jahr 2015 handelt (somit also nicht um ein Alt- oder Übergangsrecht), besteht der gesetzliche Löschungsanspruch.
    Hat mich dieser Passus also bei der Prüfung der Bewilligung gar nicht zu interessieren?

    Vielen Dank für eure Meinungen!

  • Mir erscheint die Bedingung zulässig, weil die Frage, ob überhaupt ein die Eintragung hindernder Vorbehalt besteht, vom GBA ohne weiteres festgestellt werden kann. Da es sich bei dem im Range zurücktretenden Recht um eine Grundschuld aus dem Jahr 2015 handelt, besteht der gesetzliche Löschungsanspruch (falls er nicht nach §§ 1179a Absatz 5, 1192 BGB ausgeschlossen wurde). Bei Bestehen des gesetzlichen Löschungsanspruchs ist die Eintragung jedoch unbedingt bewilligt. Es handelt sich daher mE bei der Formulierung um eine zulässige Rechtsbedingung. Rechtsbedingungen, deren Eintritt vom Grundbuchamt ohne Mühe und mit Sicherheit festgestellt werden können, sind zulässig (s. Rombach in Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Auflage 2011, Grundbuch und Grundbuchverfahren, Teil B, Das Grundbuchverfahren, RN 50 mwN in Fußn.183; Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 16 GBO RNern 8, 10 mwN). Reetz führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, § 16 RN 9 aus: „Echte Rechtsbedingungen sind zulässig (Bauer/v. Oefele/Wilke GBO § 16 Rn 7; Meikel/Böttcher GBO § 16 Rn 5, 7; Demharter GBO § 16 Rn 3; K/E/H/E/Herrmann GBO § 16 Rn 8). Rechtsbedingungen schaden der Zügigkeit des Grundbuchverfahrens nicht, weil deren Vorliegen vom Grundbuchamt ohnehin geprüft werden muss (Bauer/v. Oefele/Wilke GBO § 16 Rn 7; Meikel/Böttcher GBO § 16 Rn 7)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!