Hallo liebe Kollegen,
ich soll eine Rangänderung einer Grundschuld eintragen, die im Rang hinter eine andere Grundschuld zurück tritt.
Die Bewilligung erfolgt "mit der Maßgabe, dass eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB eingetragen wird, falls nicht ein gesetzlicher Löschungsanspruch besteht."
Bin mir nicht sicher, ob es sich hierbei nicht evtl. um eine unzulässige Bedingung handelt.
Das Einzige, was ich zum Thema gefunden habe, ist Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rnd. 2612, wonach die Rangänderung nicht von der gleichzeitigen Eintragung einer Löschungsvormerkung abhängig gemacht werden darf.
Da es sich bei dem zurücktretenden Recht allerdings um eine Grundschuld aus dem Jahr 2015 handelt (somit also nicht um ein Alt- oder Übergangsrecht), besteht der gesetzliche Löschungsanspruch.
Hat mich dieser Passus also bei der Prüfung der Bewilligung gar nicht zu interessieren?
Vielen Dank für eure Meinungen!