inländische GA eines ausländischen Unternehmens

  • Hallo, hier kam die Diskussion auf, ob eine abweichende inländische Geschäftsanschrift einer ausländischen Zweigniederlassung als Sitzverlegung zu werten ist oder von der Möglichkeit der Abweichung von inländischer GA und Sitz umfasst ist (HRB). Bin für jede Meinung dankbar ;).

  • Ohne in der Kommentierung nachgelesen zu haben:
    § 13d HGB sieht vor, dass der Ort der Zweigniederlassung und die inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister einzutragen sind.
    Wenn sich die Anschrift ändert, ändert sich damit auch der Ort der Zweigniederlassung (Ausnahme: Anschriftenänderung innerhalb eines Ortes, aber das hast du wohl nicht gemeint).

    Ich bin daher für Sitzverlegung.

  • Nö, Kiki hat das ganz gut beschrieben und Ti auf den Punkt gebracht. Die Gesellschaft ist aufzufordern, die Verlegung der Zweigniederlassung in notariell beglaubigter Form anzumelden.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Nö, Kiki hat das ganz gut beschrieben und Ti auf den Punkt gebracht. Die Gesellschaft ist aufzufordern, die Verlegung der Zweigniederlassung in notariell beglaubigter Form anzumelden.

    :zustimm:

    Eine Zweigniederlassung kann nur einen Sitz haben, an dem sich auch die Geschäftsanschrift befinden muss.

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