Änderung von unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen

  • Hallo.

    Ich habe eine Urkunde (Änderung einer TE) auf dem Tisch, in der u.a. die Miteigentumsanteile an die tatsächlichen Größen der Wohnungen angepasst werden. Das bedeutet, einige Wohnungen geben einzelne MEA ab, andere bekommen diese Anteile hinzu. Die Auflassung dafür ist in der Urkunde erklärt.

    Blatt 01 gibt 1/10.000 MEA ab an Blatt 04
    Blatt 02 gibt 1/10.000 MEA ab an Blatt 04
    Blatt 03 gibt 5/10.000 MEA ab an Blatt 05

    Ausgenommen von drei Wohnungen sind alle Sondereigentumseinheiten mit einer Gesamtgrundschuld belastet. Die Zustimmung der Gläubigerin habe ich angefordert.

    Ist es notwendig, für die abgegebenen MEA die Pfandhaftentlassungserklärung anzufordern bzw. für die übernehmenden MEA die Pfandhafterstreckung? :confused:

    Vielen Dank schon mal vorab die Antworten :)

  • Wenn nur die Miteigentumsanteile geändert werden und das Sondereigentum unverändert bleibt und die Miteigentumsanteile weiter belastet bleiben (ich gehe davon aus, dass die aufnehmenden Einheiten alle mit dieser Gesamtgrundschuld belastet sind, so dass jeweils der gesamte Miteigentumsanteil auf einem Blatt belastet ist) brauchst Du keine Zustimmung. Erstreckung auf das jeweilige Sondereigentum ist nicht notwendig, da sich dies kraft Gesetzes vollzieht (§ 6 Abs. 2 WEG). Wenn auch das Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum nachteilig verändert wird, ist die Zustimmung erforderlich. Bei Änderungen der GEmeinschaftsordnung ist zusätzlich § 5 Abs. IV WEG zu beachten.

  • Vielen Dank für die Antwort! :)

    Ja, die Miteigentumsanteile bleiben belastet.

    Ich habe eine Änderung des Sondereigentums dahingehend, dass zwei Wohnungen zusammengelegt werden. Dafür hole ich die Zustimmung der Gläubigerin ein.
    Aber eine Pfandhaftentlassung brauche ich damit dann nicht.

    Vielen Dank!

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