Vollmacht ausreichend für Bewilligung v. Sondernutzungsrechten

  • Ich bin's mal wieder :)

    Folgendes: die Beteiligten haben 2012 die nach §§ 3, 4 WEG aufgeteilt. Damals wurden keine Sondernutzungsrechte begründet, denn es gab zu jeder Wohnung eine Garage, die dann Sondereigentum werden sollte.

    2016 haben sie die Teilungserklärung geändert (im Grundbuch war noch kein WEG eingetragen, mir liegen beide Urkunden erst jetzt vor). Zwischenzeitlich gibt es die Garagen nicht mehr, stattdessen sollen Sondernutzungsrechte begründet werden. Ansonsten Sondereigentum und Miteigentumsanteile wie gehabt. Zu den Sondernutzungsrechten gab es jedoch weder Eintragungsbewilligung noch Antrag.
    Ich habe kurz telefonische Rücksprache mit dem Notarbüro und der Beurkundenden der Änderungserklärung gehalten; Bewilligung und Antrag wurden vergessen.

    Nun kommt heute ein weiteres Schreiben, indem der Notar die Eintragung der SNR bewilligt und beantragt. Vollmachten zur Abgabe von Bewilligungen in not. Eigenurkunde sind jedoch in der Änderungsurkunde nicht enthalten. Ein Antragsrecht nach § 15 II GBO sehe ich im Übrigen auch nicht .....

    Ich denke, dass ich hier schon zurückweisen könnte (BeckOK GBO/Reetz GBO § 15 Rn. 28), halte es jedoch für angebracht, zuerst einen Hinweis zu geben.
    Darum folgende Frage: In der Teilungserklärung aus 2012 wurden den Notarangestellten (nicht dem Notar!) Vollmachten folgenden Inhalts erteilt: Vollmacht, beliebige Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Vollzug dieser Urkunde und etwa notwendigen Änderungen erforderlich werden oder zweckdienlich sind". Im Übrigen übertragbar, unbedingt, von § 181 BGB befreit.

    In der Urkunde aus 2016 sind gar keine Vollmachten erteilt. Würdet Ihr die Vollmacht der Angestellten soweit auslegen, dass sie auch für die Bewilligung der Eintragung der SNR reicht?

    Dafür spricht, dass die Vollmacht auch für "notwendige Änderungen" erteilt wurde. Hier haben sich ja die von den Beteiligten ursprünglich angenommenen Umstände geändert, indem die Garagen nicht mehr existieren, die in der alten TE noch vorhanden waren und deren Wegfall durch die SNR kompensiert wurden. Insofern war die Änderung in tatsächlicher Hinsicht für die Beteiligten wohl schon notwendig (man hätte doch gerne einen festen Parkplatz fürs heilige Blechle ;) )
    Dagegen spricht, dass es ja schon nochmal zwei recht unterschiedliche Rechtsformen sind. Eigentlich wurde nur für diese Änderung eine weitere Urkunde gemacht, an der die Beteiligten wieder mitgewirkt haben.

    Vielleicht hat ja jemand hierzu eine Meinung oder sogar Erfahrungen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, wurde die ursprüngliche TE vom Eigentümer selbst dahingehend geändert, dass statt der Garagen nun SNRe an Stellplätzen vorhanden sein sollen. Um diese Änderung im GB vollziehen zu können, bedarf es notwendigerweise einer entsprechenden Änderung der Eintragungsbewilligung aus der TE. Diese Änderungsbewilligung ist daher zur Durchführung der (geänderten) TE notwendig, so dass die Vollmacht für die Angestellten zur Abgabe dieser Bewilligung reichen sollte!

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