Alte Gesellschaftsverträge

  • Liebe Registerianer,

    es ist ja bekanntlich bei Änderungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrages der vollständigen Wortlaut des geänderten Gesellschaftsvertrages einzureichen mit einer Notarbestätigung, "daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen" (§ 54 Abs. 1 GmbHG).

    Das ist bei elektronisch eingereichten Gesellschaftsverträgen auch kein Problem, da die einfach abgerufen werden können. Bei "Altverträgen", die nur in Papierform vorliegen, hatte ich bisher immer das Einscannen beantragt und das wurde dann auch gemacht. Ich haben die € 25,00 Kosten nach Ziff. 5007 KV HRegGbV bezahlt und gut war's.

    Nun hat sich ein Amtsgericht geweigert. Papierdokumente würden dort grundsätzlich nicht eingescannt. Bleibt mir jetzt nur noch § 9 Abs. 4 und 5 HGB oder kann ich das Einscannen verlangen? Und ist die Vorgehensweise des Gerichts üblich?

    Tom

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • § 9 Abs. 2 HGB gilt nur für Dokumente in Papierform, die weniger als zehn Jahre vor der Stellung des Antrags eingereicht wurden. Da seit dem 1. Januar 2007 die Dokumente elektronisch einzureichen sind, kann sich das Verlangen nur auf die bis zum 31. Dezember 2016 in Papierform eingereichten Dokumente beziehen. Es kommen also nur noch Dokumente aus der "Schnittmenge" beider Zeiträume (weniger als zehn Jahre vor Antragstellung und vor dem 31. Dezember 2016) in Betracht. Das sind - von heute aus gesehen - nur noch die vom 9. bis 31. Dezember 2016 eingereichten Dokumente.

  • § 9 Abs. 2 HGB gilt nur für Dokumente in Papierform, die weniger als zehn Jahre vor der Stellung des Antrags eingereicht wurden. Da seit dem 1. Januar 2007 die Dokumente elektronisch einzureichen sind, kann sich das Verlangen nur auf die bis zum 31. Dezember 2016 in Papierform eingereichten Dokumente beziehen. Es kommen also nur noch Dokumente aus der "Schnittmenge" beider Zeiträume (weniger als zehn Jahre vor Antragstellung und vor dem 31. Dezember 2016) in Betracht. Das sind - von heute aus gesehen - nur noch die vom 9. bis 31. Dezember 2016 eingereichten Dokumente.


    ?????

    Wie kommst du denn darauf?
    § 9 Abs. 2 HGB lautet:

    Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken kann eine Abschrift gefordert werden. Werden die Schriftstücke nach § 8a Abs. 3 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. Wird das Handelsregister in maschineller Form als
    automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck
    und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck.

    Da gibt es keine Fristen. Nach § 9 Abs. 2 HGB kann man immer eine Abschrift von den Dokumenten verlangen, die im Sonderband hängen.


    Okay...hab eben gemerkt, dass mein Internet mir eine veraltete Version des § 9 HGB ausgespuckt hat...komisch...

    Einmal editiert, zuletzt von Asuka (14. Dezember 2016 um 14:12)

  • Er meint, dass ich nicht das Einscannen verlangen kann und damit hat er auch recht.

    Derzeit versuche ich, vom betreffenden AG - was mir eine Papierkopie des Gesellschaftsvertrages zugeschickt hat - eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 5 HGB zu bekommen. "Davon haben wir noch nie etwas gehört", aber die Mitarbeiterin fragt mal beim Geschäftsleiter nach.

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  • Eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 5 HGB kommt hier ab und zu vor, die betrifft aber ausschließlich Eintragungen und keine eingereichten Schriftstücke.
    Was genau soll denn bescheinigt werden?


    Dass der mir übersendete Gesellschaftsvertrag der letzte zum Handelsregister eingereichte ist. Sonst kann ich nämlich keine § 54 GmbHG-Bescheinigung erteilen, wenn die Gesellschafter nur beschließen, dass die Firma geändert, der Sitz nach Kuhdorf verlegt wird und § 1 des Gesellschaftsvertrages entsprechend neu lautet: "Die Firma der Gesellschaft ist Kevin's geile Handy's GmbH. Sitz der Gesellschaft ist Kuhdorf."

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  • Das versteh ich nicht ganz.

    Der Vertrag ist nicht im elektronischen Registerordner.
    Du bittest das Gericht daher um Übersendung des aktuellen Vertrages.
    Das Gericht schickt dir einen Vertrag zu und du möchtest zusätzlich noch eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 5 HGB aus der sich ergibt, das das auch tatsächlich der letzte eingereichte Vertrag ist?

    Abgesehen davon, dass auch die mir vorliegende Kommentierung zu § 9 HGB keine weitergehenden Informationspflichten für das Registergericht sieht, ist doch der Informationsgewinn für dich =0.

    Wenn du dem Gericht schon nicht glaubst, dass sie dir auch den tatsächlich letzten Vertrag zusenden, ist doch die Bescheinigung genauso viel (oder wenig) wert :gruebel:.

  • Also so eine Bescheinigung wird hier nicht erteilt, da sich § 9 Abs. 5 HGB ausschließlich auf Eintragungen bezieht und nicht auf eingereichte Unterlagen.
    Wird dir der letzte Vertrag in Kopie geschickt, dann musst du davon ausgehen, dass das auch der aktuelle ist.
    Falls du dem Gericht nicht traust, dann musst du wohl vorbei fahren und Akteneinsicht beantragen ;)

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