Liebe Registerianer,
es ist ja bekanntlich bei Änderungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrages der vollständigen Wortlaut des geänderten Gesellschaftsvertrages einzureichen mit einer Notarbestätigung, "daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen" (§ 54 Abs. 1 GmbHG).
Das ist bei elektronisch eingereichten Gesellschaftsverträgen auch kein Problem, da die einfach abgerufen werden können. Bei "Altverträgen", die nur in Papierform vorliegen, hatte ich bisher immer das Einscannen beantragt und das wurde dann auch gemacht. Ich haben die € 25,00 Kosten nach Ziff. 5007 KV HRegGbV bezahlt und gut war's.
Nun hat sich ein Amtsgericht geweigert. Papierdokumente würden dort grundsätzlich nicht eingescannt. Bleibt mir jetzt nur noch § 9 Abs. 4 und 5 HGB oder kann ich das Einscannen verlangen? Und ist die Vorgehensweise des Gerichts üblich?
Tom