Datenschutz Verkettung von Verfahren

  • Tja, aber das ist nun einmal meine Reaktion. Aber bei der Gelegenheit weise ich nochmal darauf hin: Es geht hier nicht um Weitergabe von Daten an Außenstehende, sondern innerhalb des Gerichts! Wir unterliegen alle derselben Verschwiegenheitspflicht. Wenn ein Kollege einer anderen Abteilung z. B. meine Nachlassakte anfordert, gehe ich grds. davon aus, dass er dafür seine dienstlichen Gründe hat und die Akte nur aus eben diesen einsieht (Rechtsgedanke aus § 29 III GBO oder § 7 S. 2 JBeitrO). Wenn wir uns schon insoweit untereinander misstrauen, können wir uns begraben lassen. Deshalb wirkt diese ganze Diskussion auf mich ziemlich albern. Daher verabschiede ich mich aus ihr mit dem Schlusswort:

    Lasst die Kirche im Dorf!

  • Für die auskunftserteilende Stelle handelt es sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung.

    Also mein ganz klares Veto - zumindest im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Schnelle - vgl. allein schon § 13 FamFG.

    Will man ernsthaft annehmen, dass ein Auskunftsersuchen ein der Justizverwaltung qualifizierender Akt beizumessen ist? Na der Behördenleiter freut sich, wenn er demnächst darüber zu entscheiden hat, ob die Nachlassakte zum GBA auf deren Ersuchen gereicht werden darf.

    Das geht schon langsam in die Richtung dieser Diskussion hier, ob für eine Negativauskunft zum Nichtvorliegen einer Nachlasssache Gebühren erhoben werden dürfen, weil es einen Justizverwaltungsakt darstellen soll.

  • Auskunftsersuchen bzw. Amtshilfe ist jedenfalls kein Akt der unabhängigen rechtsprechenden Gewalt - ich glaube, da sind sich alle einig. Von daher ging der Verweis auf Art. 97 GG etwas daneben.

    AKoehler: Datenschutz greift nur ggü. Auskünften an Private? Da bist da aber nicht ganz up-to-date. Der gläsernde Bürger wäre der Traum eines jeden totalitären Überwachungsstaates.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • :daumenrau

  • Auskunftsersuchen bzw. Amtshilfe ist jedenfalls kein Akt der unabhängigen rechtsprechenden Gewalt - ich glaube, da sind sich alle einig. Von daher ging der Verweis auf Art. 97 GG etwas daneben.

    AKoehler: Datenschutz greift nur ggü. Auskünften an Private? Da bist da aber nicht ganz up-to-date. Der gläsernde Bürger wäre der Traum eines jeden totalitären Überwachungsstaates.

    Es muss ja keine "gläsernen Bürger" geben.

    Aber wenn es so weit kommt, dass das Nachlassgericht zur Ermittlung des Nachlasswertes nicht einmal die Grundakten einsehen darf (Ausgangsfrage) und man damit quasi einlädt, einen (versuchten) Betrug zu begehen (z.B.: "Mein Vater hat keinen Grundbesitz und ich verweigere die Zustimmung zur Einsichtnahme. Den Nachlass schätze ich auf 100 Euro"), dann haben wir es nach meiner Meinung mit dem Datenschutz übertrieben.

  • Auskunftsersuchen bzw. Amtshilfe ist jedenfalls kein Akt der unabhängigen rechtsprechenden Gewalt - ich glaube, da sind sich alle einig. Von daher ging der Verweis auf Art. 97 GG etwas daneben.

    Ich bin gespannt auf Deine Antwort zur Frage, welcher Rechtsbehelf denn Deiner Meinung nach gegen die Verweigerung zur Übersendung der Nachlassakte im Ausgangsfall zum Zuge kommt und vor allem wer entscheidet über das Akteneinsichtsgesuch, wenn nicht der für das Hauptsacheverfahren zuständige Rechtspfleger bzw. gar Richter, weil es wohl einen Justizverwaltungsakt darstelle?

  • Es gibt kein Rechtsmittel. Es handelt sich auch nicht um einen Verwaltungsakt. Aber das alles hat hier eigentlich nichts mit dem Datenschutzproblem zu tun. :gruebel:

    @z0rr0:

    Man muss sich schon - so wie die Threadstarterin - die Mühe machen und die Lösung im Datenschutzrecht selbst suchen. M. E. ist ja eine Auskunftserteilung nach Datenschutzrecht hier möglich. Aber die Entscheidung nach Bauchgefühl "Das wäre ja übertriebener Datenschutz" wirkt einfach für einen Beamten/Juristen ziemlich unwürdig und wird der Bedeutung der informationellen Selbstbestimmung als Grundrecht (i. d. R. Abwehrrechte gegen den Staat!) nicht gerecht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Auskunftsersuchen bzw. Amtshilfe ist jedenfalls kein Akt der unabhängigen rechtsprechenden Gewalt - ich glaube, da sind sich alle einig. Von daher ging der Verweis auf Art. 97 GG etwas daneben.


    Nur damit wir nicht komplett aneinander vorbei reden: Mal unterstellt Du hättest Recht, dann wäre folgerichtig die Aktenanforderung oder das Ersuchen um Amtshilfe Deiner Ansicht nach im Auftrag der Behördenleitung zu stellen (so wie z. B. beim Bescheiden des Akteneinsichtsgesuchs nach § 299 ZPO)?

  • Ich betrachte nur die um die Auskunft ersuchte Stelle. Nur diese hat hier den Datenschutz einzuhalten.

    Hab ich dir jetzt aber schon ein paar Mal so geantwortet...

    Um es mal plastisch zu machen: Es kommt durchaus vor, dass auch Richter/Gerichte das Finanzamt um Auskunft ersuchen. Antworte ich denen, dann werde ich damit nicht zum Teil der rechtsprechenden Gewalt. Ich habe aber für die Einhaltung des Datenschutzes (bzw. hier: des Steuergeheimnisses) zu sorgen und trage dafür die Verantwortung.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ja, es ist immer tragisch, wenn Infos zu Fällen wie dem von Herrn Hoeneß oder Frau Schwarzer durchgestochen werden und dadurch so viel Leid entsteht. Aber das ist ein weites Feld.

    Es geht uns hier aber schon noch um die Ausgangsfrage (bei der zwei gerichtliche Stellen miteinander korrespondieren) und nicht um unseren eigenen, sich von der Rechtspflege unterscheidenden beruflichen Alltag?

  • Ist mir jetzt echt zu müßig hier. Die Diskussion bringt uns auch kein Stück weiter. Meinetwegen antworte also als sachlich unabhängiger Rechtspfleger, halte aber trotzdem den Datenschutz ein. Lies einfach § 1 BDSG: Selbst die unabhängige rechtsprechende Gewalt hat den Datenschutz (immer) zu beachten.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


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    Man muss sich schon - so wie die Threadstarterin - die Mühe machen und die Lösung im Datenschutzrecht selbst suchen. ... Aber die Entscheidung nach Bauchgefühl "Das wäre ja übertriebener Datenschutz" wirkt einfach für einen Beamten/Juristen ziemlich unwürdig und wird der Bedeutung der informationellen Selbstbestimmung als Grundrecht (i. d. R. Abwehrrechte gegen den Staat!) nicht gerecht.

    :daumenrau

    (Dass ich auch einen entsprechenden Eid geleistet habe, bedeutet nicht, dass ich mit dem Hinweis auf "bin Landesbeamter und entsprechend vereidigt und zur Verschwiegenheit verpflichtet" bei der Polizei jedwede Ermittlungsakten einsehen kann. "Macht ja nichts, darf ja nichts ausplaudern.":gruebel: Vielleicht wird es so deutlich, um was es geht.
    Es geht nicht darum, wenn ich zur Erfüllung meiner Aufgaben die hierfür erforderlichen Kenntnisse versuche zu ermitteln. Aber selbst hierbei sind Grenzen gesetzt und zu beachten.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


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    Man muss sich schon - so wie die Threadstarterin - die Mühe machen und die Lösung im Datenschutzrecht selbst suchen. ... Aber die Entscheidung nach Bauchgefühl "Das wäre ja übertriebener Datenschutz" wirkt einfach für einen Beamten/Juristen ziemlich unwürdig und wird der Bedeutung der informationellen Selbstbestimmung als Grundrecht (i. d. R. Abwehrrechte gegen den Staat!) nicht gerecht.

    :daumenrau

    (Dass ich auch einen entsprechenden Eid geleistet habe, bedeutet nicht, dass ich mit dem Hinweis auf "bin Landesbeamter und entsprechend vereidigt und zur Verschwiegenheit verpflichtet" bei der Polizei jedwede Ermittlungsakten einsehen kann. "Macht ja nichts, darf ja nichts ausplaudern.":gruebel: Vielleicht wird es so deutlich, um was es geht.
    Es geht nicht darum, wenn ich zur Erfüllung meiner Aufgaben die hierfür erforderlichen Kenntnisse versuche zu ermitteln. Aber selbst hierbei sind Grenzen gesetzt und zu beachten.)

    :daumenrau
    Das bringt es auf den Punkt :einermein

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Warum, was soll da sein? Datenschutz hat ja nichts mit den eigenen Akten (für die ich zuständig bin) zu tun.

    Noch eine ketzerische Frage: würdest du einen Kollegen (entweder den du kennst oder der mit Dienstausweis kommt) eines anderen Gerichts oder den SB der Stadtverwaltung 100 km weiter in deine Akten gucken lassen, wenn er vor dir steht und das gerne möchte? Ich hoffe mal, dass da ein nein kommt. Und warum soll das für "nähere" Kollegen anders sein?? (Falls ein ja kommen sollte: wann darf ich vorbeikommen und mir mal deine Arbeit ansehen, weil mich zB deine Arbeitsweise interessiert?)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die ganzen Datenschutzangelegenheiten werden auch in den Gerichten eher lasch gehandhabt.

    Man bestellt sich irgendjemanden pro forma zum DS-Beauftragten, der dann irgendwelche Papiere unterschreiben und Konzepte abnicken soll. Hat man auch mit mir versucht. Da mir aber hinreichende Probleme bei Datenschutz bekannt sind, habe ich mich dazu nicht bereit erklärt.

    Denn wenn man diese Aufgabe ordentlich erfüllen möchte, braucht man dazu

    a) einen hinreichenden AKA-Anteil
    b) Weiterbildung insbesondere auch hinsichtlich EDV
    und
    c) ein äußerst dickes Fell für zwangsläufig zu führende Auseinandersetzungen mit der Verwaltung.

    Da es schon an a) scheitert, erübrigt sich eine weitere Betrachtung...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich möchte mich an der spannenden Diskussion beteiligen und bringe § 3 Abs. 4 S. 2 DSG MV in's Spiel, der da lautet:

    Für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Darüber hinaus gelten für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die §§ 18, 26, 29 bis 33 und 35 sowie die §§ 39 bis 41; die §§ 24 und 25 finden keine Anwendung.

    Ich stelle die These auf, dass (zumindest in MV) in allen gerichtlichen Verfahren die Bestimmungen des DSG unbeachtlich sind.
    Wie seht ihr das? Gibt es in den anderen BL ähnlich lautende Vorschriften?

  • Unfassbar, dass hier allen Ernstes behauptet wird, in gerichtlichen Verfahren gelte kein Datenschutzrecht. Threads mit Bezug zum öffentlichen Rechts waren schon häufiger etwas bizarren Inhalts, aber auf sowas muss man erstmal kommen.

  • Unfassbar, dass hier allen Ernstes behauptet wird, in gerichtlichen Verfahren gelte kein Datenschutzrecht. Threads mit Bezug zum öffentlichen Rechts waren schon häufiger etwas bizarren Inhalts, aber auf sowas muss man erstmal kommen.

    Was erwartest du? Wir sind Rechtspfleger, die qua Ausbildung keinerlei Dunst vom Datenschutzrecht haben. Entweder man liest sich über Wochen und Monate ein, um sattelfest zu sein oder besucht viele viele Fortbildungen zu diesem Thema. Beides wird kaum der Fall sein... Das ist im Übrigen auch bei Volljuristen kaum anders. Auch die werden in Ihrer Ausbildung sicher kaum mit den Feinheiten des Datenschutzrechts konfrontiert sein und müssen sich erst entsprechend weiterbilden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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