Im Grundbuch wurde eine Zwangssicherungshypothek für X als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des Y eingetragen.
Der Gläubigervertreter wendet sich nun an das Grundbuchamt und trägt vor, dass der damalige eigene Antrag fehlerhaft war (2 Fehler).
1. Die Eintragung/der Antrag hätte für die unbekannten Erben des Y, vertreten durch X als Nachlasspflegerin erfolgen sollen.
2. Der Betrag der Zwangssicherungshypothek ist nicht korrekt, er müsste niedriger sein.
Damals wurde ein KFB vom LG und ein Abänderungsbeschluss des OLG zum Antrag vorgelegt. Der Antrag hat sich nur auf die Hauptforderung aus dem KFB bezogen und
die folgende Eintragung auch.
Der Gläubigervertreter beantragt nun die Berichtung des Grundbuchs in Abteilung III.
Für sich stellt sich nun die Frage, ob einfach eine Berichtigung erfolgen kann, oder ob vielmehr ein Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung in Frage kommen muss.