Gerichtlich bestelltes AR Mitglied

  • Ich glaub das wird noch spannend hier :teufel:
    Eine AG deren Vorstände und AR heillos verstritten sind, haben den Antrag gestellt, dass das Gericht einen Aufsichtsrat bestellt. Es wurden Personen benannt und auch hilfsweise Personen benannt falls die anderen nicht zum Zuge kommen. Die gesetzlichen Voraussetzung lagen vor, alles gut. Wir bzw. der Richter hat jetzt den Aufsichtsrat bestellt und tatsächlich benannte Personen abgewiesen.
    So nun kommt einer der bestellten daher und sagt er möchte das nicht mehr machen und so schnell wie möglich aus der Sache raus. Wir sind echt ratlos:confused: Ich bin der Meinung das geht so nicht bzw er müsste dann halt Beschwerde einlegen.......
    Meinungen ? Literatur und Rechtssprechung kennen DEN Fall so auch nicht.....

  • Amtsniederlegung durch Erklärung gegenüber seinem Bestellungsorgan, in diesem Fall gegenüber dem Registergericht.
    vgl. z. B. Hüffer, AktG, 11. Aufl. zu § 103 Rn. 17, Es ist wohl streitig, ob für die Amtsniederlegung ein wichtiger Grund notwendig ist, Hüffer meint, ein wichtiger Grund wäre nicht erforderlich.
    Meiner Meinung nach müssten dann die Beteiligten einen neuen Antrag auf gerichtliche Bestellung nach § 104 AktG stellen.
    Der erste Antrag war mit der Bestellung des AR erledigt. Durch die Amtsniederlegung wäre nun wieder zu klären, ob die Voraussetzungen nach § 104 AktG vorliegen und in diesem Fall müssten die Beteiligten einen neuen Antrag stellen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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