Bewilligt ist die Löschung einer Grundschuld in der erforderlichen Form. Auf dem Formular befindet sich der bekannte Passus, dass ..."die Löschung der Grundschuld vom Grundstückseigentümer beantragt wird", welcher allerdings von diesem nicht unterschrieben ist.
Die Unterschriften auf der Löschungsbewilligung wurden vom Notar X beglaubigt.
Weiter ist die Eintragung der Eigentumsänderung unter Vorlage der Kaufvertrags- und Auflassungsurkunde bewilligt und beantragt. Von dem den/die Kaufvertrag/Auflassung und die hierin enthaltene Löschungszustimmung beurkundenden Notar Y wird nun beantragt, den Löschungsantrag nach § 15 GBO zu vollziehen.
Zwar gewährt § 15 GBO dem Notar ein eigenes Antragsrecht, m.E. steht dieses aber nur dem beglaubigenden oder beurkundenden Notar zu, so dass der vorliegende Löschungsantrag nicht vom Notar Y gestellt werden kann. Außer man würde annehmen, dass die Beurkundung der vorgenannten Löschungszustimmung ihm ein solches Antragsrecht verschafft.
Weiter könnte der vorliegende Löschungsantrag des Grundstückseigentümers trotz fehlender Unterschrift ein eigener Antrag sein. Die Person des Antragstellers ist ausreichend benannt? Ist aber auch die Herkunft des Antrags eindeutig erkennbar; die Bewilligung wurde ja von der Gläubigerin isoliert und ohne "direkte Beteiligung " des Grundstückseigentümers abgegeben.
Was meint Ihr? Würdet Ihr den Antrag vollziehen?