Im Grundbuch ist noch die Erblasserin X als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen.
Die Söhne dieser, Y und Z, verkaufen eine Teilfläche dieses Grundstücks an einen Dritten, unter Ausübung und Vorlage einer ordnungsgemäßen und postmortalen General- und Vorsorgevollmacht.
Im Kaufvertrag erteilen sämtliche Beteiligte einer Angestellten des Notars u.a. eine umfängliche Finanzierungsvollmacht.
In Ausübung dieser Vollmacht bestellt, bewilligt und beantragt diese Angestellte nun die Eintragung einer Grundschuld zulasten der genannten Teilfläche.
Nach § 7 Abs. 1 GBO ist die Teilfläche zunächst abzuschreiben und als selbständiges Grundstück zu buchen. Kann dies auch vorliegend von Amts wegen erfolgen? Ich hatte bisher nur den Fall, dass zwei Flurstücke unter einer BV gebucht waren und so ein Grundstück gebildet haben. Vorliegend müsste das Grundstück aber zunächst einmal geteilt werden, um die Teilfläche abschreiben zu können.
Wie seht Ihr das?
Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung zu § 40 GBO hatte ich bisher die Meinung vertreten, dass für die Eintragung einer Grundschuld die Voreintragung der Erben erforderlich ist. Gilt dies auch vorliegend, da die Erben aufgrund der Vollmacht handeln? Es könnte theoretisch ja gar nicht bekannt sein, dass die eingetragenen Eigentümerin verstorben ist.
Was meint Ihr?