§ 800 ZPO für späteren Zinsbeginn

  • Hallo,

    in einer Urkunde bewilligt der Eigentümer die Grundschuld mit 15 % Zinsen ab Bewilligung.

    Die Unterwerfung gemäß § 800 ZPO ist wie folgt formuliert:

    Der Eigentümer unterwirft sich gegenüber der Bank wegen aller Ansprüche an Kapital und Zinsen, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld über Kapitalbetrag nebst 15 % Zinsen ab dem 24.04.2017 zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz...

    Kann er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, aber erst ab 24.04.2017? Wenn Zinsbeginn doch die Bewilligung ist.
    Für diesen Zeitraum läge keine Unterwerfungserklärung vor.

    Ist dies ähnlich der Bestimmung....hinsichtlich des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages zu sehen und die Beschränkung ist ausdrücklich im GB zu vermerken? Im HRP Grundbuchrecht hab ich nichts gefunden.

    Baffy

  • Ist dies ähnlich der Bestimmung....hinsichtlich des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages zu sehen und die Beschränkung ist ausdrücklich im GB zu vermerken?


    Das würde ich so einschätzen. Ich würde also eintragen "Vollstreckbar nach § 800 ZPO hinsichtlich des Kapitals und der Zinsen ab dem 24.04.2017."

    Ulf

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