Hallo in die Runde!
Ich bräuchte mal eine Meinung (oder auch mehrere) zu folgendem Sachverhalt:
Nachlasspflegschaft ist mit den Aufgabenkreisen Sicherung und Verwaltung sowie Erbenermittlung angeordnet.
Das Nachlassgericht teilt dem Nachlasspfleger mit, dass der Nachlass hinterlegt werden soll und keine Erben zu ermitteln sind.
Einige Schriftsätze später teilt der Nachlasspfleger seinen Stand der Erbenermittlung mit (entgegen der Weisung des Nachlassgerichtes). Der zuständige Rechtspfleger hatte die Akte länger nicht auf dem Tisch und sein vorheriges Schreiben wohl übersehen, sodass dem Nachlasspfleger mitgeteilt wird, er möge zeitnah über den weiteren Stand der Erbenermittlungen berichten.
Bei der nächsten Aktenvorlage erkennt der Kollege seine widersprüchliche Aussage und weist den Nachlasspfleger wiederholt an keine Erben mehr zu ermitteln.
Nunmehr stellt der Nachlasspfleger Vergütungsantrag und möchte seine Tätigkeit bezüglich der Erbenermittlung vergütet haben.
Ich bin der Meinung, dass alle Tätigkeiten nach der ersten Anweisung, keine Erben zu ermitteln, nicht vergütungsfähig sind. Fraglich ist nur, ob die Tätigkeiten nach der zweiten, widersprüchlichen, Aussage des Nachlassgerichtes vergütungsfähig sind.
Hätte der Nachlasspfleger in diesem Fall nicht noch einmal Rücksprache mit dem Gericht halten müssen? Ihm hätte doch die widersprüchliche Aussage des Gerichtes auffallen müssen (es geht um einen erfahrenen Berufsnachlasspfleger = Rechtsanwalt).
Hoffe jemand von Euch kann mir hier etwas weiterhelfen!