Anspruch der Vormerkung

  • A überträgt auf B ein Grundstück. C (Lebensgefährte B) soll eine Vormerkung erhalten, weil er bereits Investitionen bzgl. des Grundstücks geleistet hat. Es wird vereinbart, dass bei Beendigung der Lebensgemeinschaft von B und C bzw. bei Getrenntleben gem. § 1567 BGB B einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 1/4 des Grundstücksverkehrswertes haben soll.
    " Zur Sicherung des bedingten Anspruchs des C auf Erhalt der Ausgleichszahlung wird eine Vormerkung für C bewilligt und beantragt" ?

    So sicherbar? Ist das nicht ähnlich wie Miete und Pacht?

  • Durch Vormerkung kann nur gesichert werden, was auch in Form eines dinglichen Rechts eintragbar wäre. Eine "Ausgleichszahlung" als dingliches Recht gibt es meines Wissens nicht. Hier müsste man also entweder die (ggf. bedingte) Bestellung eines Grundpfandrechts oder einen bedingten Anspruch auf Eigentumsübertragung konstruieren und dann zur Sicherung dieser Ansprüche eine Vormerkung bestellen.

    Derzeit bleibt aus meiner Sicht nur die Zurückweisung!

    Ulf

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