Prokura § 181 BGB Befreiung Grundlage in Satzung erforderlich?

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ich habe bei einer bereits eingetragenen GmbH eine Anmeldung auf Eintragung eines von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Prokuristen vorliegen.

    Die GmbH kann gemäß der allgemeinen Vertretungsregelung auch im Wege der unechten Gesamtvertretung von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden.

    Aus diesem Grunde bin ich nun darüber zum Grübeln gekommen, ob für die Befreiung des Prokuristen vom § 181 BGB, vor allem wegen der Möglichkeit der unechten Gesamtvertretung, eine Satzungsgrundlage Voraussetzung ist.
    Im Gesellschaftsvertrag der GmbH liegt nur eine Satzungsgrundlage zur Befreiung der Geschäftsführer vor.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Die Prokura wird doch vom Kaufmann erteilt.
    In diesem Falle ist das die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer.

    Die Gesellschafterversammlung hat -zumindest registerrechtlich- nichts mit der Erteilung der Prokura zu tun. Außerdem ist die Prokura lediglich eine rechtsgeschäftliche Vollmacht.
    Eine Ermächtigung halte ich daher nicht für erforderlich und auch gar nicht für möglich.

  • Da im Gesellschaftsvertrag nur die organschaftliche Vertretungsmacht niedergelegt ist, hat die rechtsgeschäftliche (für den Prokuristen) hier nix zu suchen. Insofern bedarf es keiner Grundlage im GV

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