Vergütungsantrag vom Insolvenzverwalter nach Aufhebung?

  • Hallo,

    ich habe noch einmal eine Frage zum Jahresende hin.

    Der Insolvenzverwalter stellt einen Antrag auf Vergütung nach Aufhebung des Verfahrens. Bei mir handelt es sich allerdings nur um einen ergänzenden Vergütungsantrag.

    Durch die Prüfung eines umfangreichen Schlussberichts konnten zwischenzeitlich noch diverse pfändbare Beträge zur Masse gezogen werden, die die Berechnungsgrundlage erhöhten. Der Insolvenzverwalter war auch noch tätig, z.B. Verteilung.

    Das Verfahren ist allerdings bereits vor einem Jahr aufgehoben worden. Jedoch wird erst jetzt der ergänzende Vergütungsantrag gestellt.

    Kann ein Insolvenzverwalter also einen Vergütungsantrag auch noch nach Aufhebung stellen?

    Ich finde nur etwas zur Verjährung, die noch nicht eingetreten ist. Ich frage mich nur, ob die Aufhebung eine Zäsurwirkung in Bezug auf die Vergütung hat.

  • Es wurden nach Einreichung des Schlussberichts nur noch die pfändbaren Beträge aus dem Arbeitseinkommen zur Masse gezogen. Die restliche Insolvenzmasse wurde verwertet.
    Diese Einnahmen will der Insolvenzverwalter nun durch einen ergänzenden Vergütungsantrag vergütet bekommen.

  • Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung wird noch erhöht, wenn zwischen Schlusstermin und Aufhebung was zur Masse gelangt, aber alles was nach Aufhebung generiert wird fällt entweder unter eine NTV oder unter die Abtretungserklärung in der WVP.

  • Aber woraus soll denn die Vergütung dann gezahlt werden.
    Vor Aufhebung ist zu verteilen, so dass im Zeitpunkt der Aufhebung keine Masse mehr vorhanden ist.

    hier dürfte zu unterstellen sein, dass auch noch weiteres laufendes Einkommen "zur Masse " realisiert wird. Problem bleibt die Rechtskraft des ersten Vergütungsbeschlusses.....

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  • Aber woraus soll denn die Vergütung dann gezahlt werden.
    Vor Aufhebung ist zu verteilen, so dass im Zeitpunkt der Aufhebung keine Masse mehr vorhanden ist.

    hier dürfte zu unterstellen sein, dass auch noch weiteres laufendes Einkommen "zur Masse " realisiert wird. Problem bleibt die Rechtskraft des ersten Vergütungsbeschlusses.....

    Genau. Nach der Festsetzung der Vergütung, aber vor Aufhebung des Verfahrens sind weitere pfändbare Beträge eingezogen worden.

    Die ergänzende Insolvenzverwaltervergütung soll nach Festsetzung aus den eingezogenen pfändbaren Beträgen nach Aufhebung entnommen werden. Der Insolvenzverwalter hat nach dem Schlusstermin die ganze Masse verteilt, also auch mit den zusätzlichen Beträgen.

    Die Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses ist kein Problem. vgl. BGH, IX ZB 9/12, Rn. 6.

    7 Mal editiert, zuletzt von Küstenkind (30. Dezember 2016 um 08:52) aus folgendem Grund: eieiei

  • Wenn nach Aufhebung pfändbare Beträge eingezogen werden, fallen die doch in die WVP und sind damit Grundlage der Vergütung für den Treuhänder.

    Werden nach Aufhebung noch pfändbare Beträge eingezogen, die schon vorher entstanden waren, ist Nachtragsverteilung anzuordnen, damit es überhaupt noch einen Massebeschlag gibt. Dann ist für die NTV eine gesonderte Vergütung festzusetzen.

    Deinen Fall gibt es eigentlich gar nicht.

  • Aber woraus soll denn die Vergütung dann gezahlt werden.
    Vor Aufhebung ist zu verteilen, so dass im Zeitpunkt der Aufhebung keine Masse mehr vorhanden ist.

    hier dürfte zu unterstellen sein, dass auch noch weiteres laufendes Einkommen "zur Masse " realisiert wird. Problem bleibt die Rechtskraft des ersten Vergütungsbeschlusses.....

    Genau. Nach der Verteilung der Masse und Aufhebung des Verfahrens sind weitere pfändbare Beträge eingezogen worden, woraus jetzt die ergänzende Insolvenzverwaltervergütung nach Festsetzung entnommen werden soll.

    Die Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses ist kein Problem. vgl. BGH, IX ZB 9/12, Rn. 6.


    ?

    Die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiteren pfändbaren Beträge können nur Berechnungsgrundlage der TH-Vergütung für das RSB-Verfahren sein (oder aber etwaige NVT-Vergütung, vgl. Vor-Posting).

    Wegen der pfändbaren Beträge zwischen SR-Legung und Aufhebung ist auch mE die nachträgliche Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren möglich (vgl. Vor-Vor-Postings).

    :)

    Und schon mal ein schönes Neues @ all

    :karnevali

  • Aber woraus soll denn die Vergütung dann gezahlt werden.
    Vor Aufhebung ist zu verteilen, so dass im Zeitpunkt der Aufhebung keine Masse mehr vorhanden ist.

    hier dürfte zu unterstellen sein, dass auch noch weiteres laufendes Einkommen "zur Masse " realisiert wird. Problem bleibt die Rechtskraft des ersten Vergütungsbeschlusses.....

    Genau. Nach der Festsetzung der Vergütung, aber vor Aufhebung des Verfahrens sind weitere pfändbare Beträge eingezogen worden.

    Die ergänzende Insolvenzverwaltervergütung soll nach Festsetzung aus den eingezogenen pfändbaren Beträgen nach Aufhebung entnommen werden. Der Insolvenzverwalter hat nach dem Schlusstermin die ganze Masse verteilt, also auch mit den zusätzlichen Beträgen.

    Die Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses ist kein Problem. vgl. BGH, IX ZB 9/12, Rn. 6.



    Das funktioniert so nicht. Es gibt keine Rechtsgrundlage die Vergütung für das eröffnete Verfahren aus den Einnahmen der WVP zu entnehmen.

  • Wieso,warum?
    Sonstige Masseverbindlichkeiten werden doch auch in der WVP bedient.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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