Kostenausgleich mit Übergang und Anrechnung Beratungshilfe

  • Hallo,

    ich stehe leider total auf dem Schlauch und komme nicht weiter. Habe auch schon einiges an Themen dazu hier im Forum durchgelesen, aber irgendwie passen die alle nicht richtig. Also...

    Kläger trägt 2/3 der Kosten, Beklagter 1/3. Der Beklagte hat PKH und der Anwalt hat bereits 772,10 € aus der Staatskasse erhalten. Dabei wurden 74,68 € Beratungshilfegebühr angerechnet (Er hatte im Wege der Beratungshilfe bereits 149,35 € aus der Staatskasse erhalten).

    Nun reichen beiden Anwälte Kostenausgleichsanträge ein. Jeweils 860,97 €, sodass sich bei der Kostenausgleichung ergibt, dass der Kläger 286,99 € an den Beklagten zu erstatten hat.

    Jetzt kommt der Übergang nach § 59 RVG. Die Wahlanwaltsgebühren betragen 860,97 €. Aus der Staatskasse hat der Beklagten-Vertreter bereits erhalten 772,10 €. Es besteht noch Anspruch in Höhe von ???.
    Der Anwalt hat doch keinen Anspruch mehr gegenüber der Staatskasse oder? Der Betrag i.H.v. 286,99 € geht doch vollständig auf die Landeskasse über oder? Ich hab den totalen Knoten im Kopf und weiß nicht wie ich das im KFB formulieren soll. Der Beklagten-Vertreter hat doch nun schon 772,10 € im Wege der PKH und 149,35 € Beratungshilfegebühren erhalten. Muss er davon jetzt auch noch irgendwas zurückzahlen und wenn ja, wer kümmert sich darum?

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

  • Da der Vergütungsanspruch des Beklagtenvertreters vollständig aus der Landeskasse bedient wurde, hat er weder einen verbleibenden Anspruch gegen die Landeskasse noch kann er sich einen etwaigen Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Gegener gem. § 126 ZPO festsetzen lassen.
    Zurückzahlen muss er nichts - warum auch?

    Soweit die Landeskasse den Vergütungsanspruch des Beklagtenvertreters gegen den Beklagten bedient hat, ist der Anspruch gem. § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangen. Die kann ihn also gegen den erstattungspflichtigen Gegener geltend machen.
    Vorliegend ist auch § 59 Abs. 1 S. 2 RVG nicht einschlägig, da der Beklagtenvertreter aus der Landeskasse voll bedient wurde, ein Nachteil ihm also nicht entsteht.

    Eine einigermaßen konkrete "Gebrauchsanleitung", wie hier zu verfahren ist, bietet die VwV Vergütungsfestsetzung, dort zu Nr. 2.3.1:

    "Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, oder an deren Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten (§§ 103 bis 107, 126 der Zivilprozessordnung – ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1, § 85 FamFG) prüft die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, ob bereits eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt worden ist und ob der aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzenden Kosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei berücksichtigt er, dass ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütung durch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag vermerkt er im Kostenfestsetzungsbeschluss. Nötigenfalls nimmt er eine erläuternde Berechnung auf. Soweit ein Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Betrag auf, der an die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt."

    Mit anderen Worten: Wenn Du hier einen KfB fertigst, wirfst Du einen Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger von 0,- Euro aus, da der Erstattungsanspruch in Höhe von 286,99 Euro auf die Landeskasse übergegangen ist.

  • Wie gesagt, ich stehe vollkommen auf dem Schlauch. Die Wahlanwaltsvergütung ist doch aber höher als das was er bisher aus der Staatskasse erhalten hat - zumindest in meinem Zivilverfahren. Oder zählt man auch die Vergütung im Wege der Beratungshilfe dazu?


  • Dabei wurden 74,68 € Beratungshilfegebühr angerechnet (Er hatte im Wege der Beratungshilfe bereits 149,35 € aus der Staatskasse erhalten).


    Mir kommt die Anrechnung etwas merkwürdig vor. In der BerH dürfte der Anwalt nach meiner Vermutung wohl folgende Gebühren verdient haben:

    Nr. 2503 VV-RVG 85,00€

    Nr. 7001 VV-RVG 40,50€

    Nr. 7008 VV-RVG 23,85€
    ________________________________
    Gesamt: 149,35€

    Nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2503 VV-RVG wird die Geschäftsgebühr zur Hälfe angerechnet. Daher dürfte eigentlich nur in Höhe von 42,50€ eine Anrechnung erfolgen. Oder stehe ich da irgendwie auf dem Schlauch?

  • Ja, das ist richtig. Die PKH-Auszahlung ist zunächst zu überprüfen. Aber im Weiteren ändert sich doch nichts oder? Ich stolpere immer nur darüber, dass in dem Zivilverfahren die Wahlanwaltsgebühren höher sind als die ausgezahlte PKH-Vergütung (weil dort ja angerechnet worden ist). Nach den Zahlen hätte der Anwalt dann ja noch einen Differenzanspruch. Das kann aber doch nicht sein oder?

  • Ich stolpere immer nur darüber, dass in dem Zivilverfahren die Wahlanwaltsgebühren höher sind als die ausgezahlte PKH-Vergütung (weil dort ja angerechnet worden ist). Nach den Zahlen hätte der Anwalt dann ja noch einen Differenzanspruch. Das kann aber doch nicht sein oder?

    Den Gedankengang verstehe ich nicht. Die (anteilige) Gebühr aus dem Beratungshilfeverfahren ist doch nicht nur auf die PKH-Vergütung anzurechnen, sondern ebenso auf die Wahlanwaltsvergütung, sodass sich letztlich kein Unterschied ergibt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich habe hier folgendes Problem: Beide Seiten haben PKH und ihre Vergütung in voller Höhe aus der Landeskasse erhalten.
    Kläger trägt 1/3 Kosten, Bekl. 2/3. Bekl. hatte Beratungshilfe, die Gebühr Beratungshilfe wurde in Höhe von 42,50 auf die PKH-Vergütung und
    die identischen Wahlanwaltskosten angerechnet. Zu berechnen ist der Übergangsanspruch gem. § 59 RVG, der hier auch grundsätzlich
    geltend gemacht werden soll (ob die Kasse dann niederschlägt, ist eine andere Frage).
    Wenn ich jetzt bei der Berücksichtigung der Kosten des Bekl. die Beratungshilfegebühr anteilig (42,50 Euro) abziehe,
    ergibt sich dadurch für den zur Erstattung verpflichteten Kläger ein Vorteil (denn er trägt 2/3 von 42,50 Euro weniger).
    Die Zahlung von einem Mehr aus der Landeskasse führt dann dazu, dass weniger auf diese übergeht.
    Das kann nicht richtig sein oder muss die Beratungshilfestelle selber einen Übergang berechnen.
    Wie geht man jetzt vor?

  • Ich schließe mich mal mit folgendem Fall an:

    Kläger trägt die Kosten des Verfahren. Beklagtenpartei hat PKH ohne Raten und bereits 277,01 € PKH Vergütung gezahlt bekommen (Beratungshilfe Gebühr iHv 42,50 € wurde angerechnet).
    Jetzt beantragt die Beklagtenpartei die Festsetzung der Kosten nach § 103 ZPO.
    Gegenstandswert bis zu 3.000 €
    1,3 261,30 €
    7002 20 €
    7008 45,01 € (16 %)
    326,31 €

    Darunter steht, dass Beratungshilfe iHv 121,38 € und PKH iHv 277,01 € gezahlt wurden.Die Beratungshilfegebühr wurde bei der PKH-Festsetzung bereits angerechnet. Ich würde daher jetzt nicht nochmal anrechnen, sondern nur die PKH-Vergütung iHv 277,01 € abziehen, so dass ein Erstattungsanspruch iHv 49,30 € entsteht. Der geht aufgrund von PKH auf die Staatskasse über, so dass eine 0,00 € Festsetzung erfolgen würde.Bin mir aber nicht sicher hinsichtlich der Anrechnung der Beratungshilfegebühr. Eigentlich dürfte doch gar kein Erstattungsanspruch entstehen, weil der Streitwert für PKH und Wahlanwalt gleich hoch ist und die Gebühren PKH und Beratungshilfe gezahlt wurden.:gruebel:

    Ich hab irgendwie ein Brett vorm Kopf, sorry.

  • Ich teile denen dann mit, dass ein KFB aus diesen Gründen nicht möglich ist und daher nicht erstellt wird. Der Übergang müsste ja in der Akte schon festgestellt worden sein, wenn nicht, wäre das noch nachzuholen.

  • Übergang ist noch nicht festgestellt worden.
    Das würde ich dann im KFB machen.

    Aber wie ist es jetzt mit der Anrechnung? Muss man die Beratungshilfe jetzt nochmal anrechnen, wenn schon bei der PKH Festsetzung angerechnet wurde?

  • Vielleicht verstehe ich nur den Sachverhalt nicht richtig, aber wenn du von der Verfahrensgebühr usw. nur die gezahlte PKH-Vergütung abziehst, ziehst du ja einen geringeren Betrag ab (weil da die BerH-Gebühr angerechnet wurde und er deshalb weniger PKH-Vergütung bekommen hat) und rechnest dann doch gar nicht an, so dass es eigentlich angerechnet werden müsste...
    Verfahrensgebühr
    + Auslagen
    + MwSt
    - (anzurechnender Teil der) BerH-Gebühr
    - gezahlte PKH-Vergütung
    würde ich sagen, muss es unter'm Strich sein... Aber hab die Zahlen und Gebühren jetzt nicht so vor Augen.

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