Kostenfestsetzung Rechtsanwalt im eigenen Namen nach Insolvenz der Mandantschaft

  • Ich habe in Vertretung eine Akte mit folgender Problematik vorliegen:

    Die Beklagtenpartei hat den Rechtstreit gewonnen und sich die Kosten gem. § 103 ff ZPO festsetzen lassen.
    Später beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten die Festsetzung nach § 11 RVG gegen seinen Mandanten/den Beklagten.

    Nunmehr reicht der Anwalt des Beklagten einen erneuten Kostenfestsetzungsantrag ein mit der Bitte um Festsetzung auf den Namen des Anwalts. Über das Vermögen des Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und bis dahin sind nur anteilige Zahlungen auf den bestehenden Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommen worden. Die vollstreckbare Ausfertigung des Kfb wurde zu den Akten gereicht.

    Auf Nachfrage nach der Rechtsgrundlage und dem Hinweis, dass der titulierte Kostenerstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehören dürfte,
    entgegnete der Anwalt, dass ein Erstattungsanspruch voraussetzt, dass tatsächlich Kosten verauslagt wurden.
    Der Beklagte habe die angefallenen Kosten gerade nicht gezahlt, so dass auch kein Kostenerstattungsanspruch besteht.

    Ist eine Festsetzung aus eurer Sicht möglich? Für mich stellt sich weiterhin die Frage nach der Rechtsgrundlage. Festsetzung im eigenen Namen nach § 126 ZPO gilt doch nur in Verbindung mit bewilligter PKH?

    Darüber hinaus meine ich, dass eine solche Festsetzung bereits ausscheiden dürfte, da ja bereits ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 11 RVG vorliegt. Eine Festsetzung gem. § 11 RVG und § 126 bzw. 103 ZPO dürfte nicht möglich sein. Habe aber gerade keine Rechtsprechung gefunden.

    :2gruebel:


  • Ist eine Festsetzung aus eurer Sicht möglich? Für mich stellt sich weiterhin die Frage nach der Rechtsgrundlage. Festsetzung im eigenen Namen nach § 126 ZPO gilt doch nur in Verbindung mit bewilligter PKH?

    Richtig. Daher wird das mit der Festsetzung nichts.


    Darüber hinaus meine ich, dass eine solche Festsetzung bereits ausscheiden dürfte, da ja bereits ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 11 RVG vorliegt. Eine Festsetzung gem. § 11 RVG und § 126 bzw. 103 ZPO dürfte nicht möglich sein. Habe aber gerade keine Rechtsprechung gefunden.

    Der Anspruch des RA gegen den Mandanten und der Anspruch des Mandanten gegen die Gegenseite sind unabhängig voneinander. Daher können auch beide festgesetzt werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!