Hallo zusammen:
Habe folgenden SV:
A und B (Vollstreckungsschuldner) hinterlegen 3.000 € zurAbwendung der Zwangsvollstreckung (§§ 719, 707 ZPO). DasZwangsvollstreckungsverfahren ist mittlerweile beendet. Freigabeerklärungenwill keiner der Beteiligen (A, B und C) freiwillig abgeben.
Jetzt hat der Vollstreckungsgläubiger C die möglichenHerausgabeansprüche der A und B (Forderungen über 4.000 €) gegenüber der Hinterlegungsstelle gepfändetund sich zur Einziehung überwiesen.
In meiner Drittschuldnererklärung habe ich bereits dem Cmitgeteilt, dass ich zur Auszahlung des hinterlegten Betrages (auf formlosenAuszahlungsantrag) bereit sei.
Jetzt hat der Anwalt von A und B (noch vor Eingang desAuszahlungsantrags des C) mitgeteilt, dass die obige Pfändung der Herausgabeansprüche„ins Leere“ gegangen sein soll.
Der Herausgabeanspruch soll nach Vortrag des Anwalts zumZeitpunkt der Pfändung nicht mehr den Berechtigten A und B zugestanden haben.Die hinterlegten Gelder sollen die Beteiligten A und B bereits vorher an ihrenAnwalt (wg. Honorarforderungen) abtreten haben.
Die Abtretung wurde dem Hinterlegungsgericht seinerzeit abernicht angezeigt.
Jetzt reicht der Anwalt von A und B eine von diesenunterzeichnete Prozessvollmacht und Vollmacht in Kopie zur Akte. Hiernachwurden - so die Formulierung in der Vollmacht - die Kostenerstattungsansprüche anden Prozessbevollmächtigten abgetreten.
Der Anwalt des Vollstreckungsgläubiger C argumentiert fürsich wie folgt:
„Das hinterlegte Geld unterlag einer Zweckbindung. DieSicherheitsleistung ist zugunsten des C zur Absicherung von Schäden aufgrundverzögerter Vollstreckung und zur Absicherung des Kostenerstattungsanspruchesbei obsiegendem Urteil hinterlegt worden“
Deshalb soll - noch Vortrag des Anwalts von C - einAbtretungsverbot bestehen. Eine Abtretung - so argumentiert er weiter - kannnur wirksam Zustimmung der C erfolgen; und C hat keine Zustimmung erteilt.
Wie sieht ihr den Fall?