Folgender Fall:
Die Klägerin hat PKH, die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Klägervertreter hat Kostenfestsetzung nach 104 ZPO beantragt; nach ein paar Monaten wollte er die Auszahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse.
Die vollstreckbare Ausfertigung wurde zurückgefordert und auch zurückgegeben und die Vergütung aus der Staatskasse ausbezahlt.
Der Übergang auf die Staatskasse wurde festgestellt und die Kosten von der Beklagten eingefordert; nun teilt diese mit, sie hätte bereits dem Rechtsanwalt gegenüber bei dem Kostenfestzungsbeschluss nach 104 die Aufrechnung erklärt.
Was jetzt? Wer prüft denn, ob die Aufrechnung wirksam ist? Muss der Rechtsanwalt die verauslagten Gebühren zurückzahlen?
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