
Zitat von
fresh
Der Schuldner ist in VZ beschäftigt und verkauft sich nicht unter Wert.
Gemäß der Entscheidung des BGH würde die Häfte seiner Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit pfändungsgeschützt sein.
In meinem Fall würde ich also das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit gemäß Pfändungstabelle pfänden. Wenn ich die Selbständigkeit nicht aus der Masse freigebe, kann ich zusätzlich 100% der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit pfänden, solange der Schuldner keinen Antrag nach §
850a Abs. 1 in Verbindung mit §
850i Abs. 1 ZPO stellt. Nach Antragstellung kann ich nur noch 50% der Einkünfte aus der Selbständigkeit pfänden. Wie berechne ich den pfändbaren Anteil aus diesen 50% ?? Muss ich gemäß Pfändungstabelle den pfändbaren Anteil aus diesen 50% errechnen? Oder ziehe ich die 50% komplett zur Masse.
Was wäre, wenn ich aufgrund bestimmter zwingender Gründe die Freigabe der selbständigen Tätigkeit erklären müsste. Wieviel dürfte ich dann noch pfänden`?
Hab zwar nix damit zu tun, was aus der selbstständigen Tätigkeit in die Masse fällt, aber ich nehme an, dass es dafür grundsätzlich keinen Pfändungsschutz gibt. Allenfalls über §
100 InsO????
Willst die die BGH Entscheidung anwenden, falls der Schuldner den Antrag gestellt hat, dann sind 50 % vorab pfandfrei. Der pfändbare Teil von 50 % wird zum Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit hinzugerechnet und dann der pfändbare Betrag aus der Tabelle abgelesen. Von diesem Betrag musst Du natürlich das abziehen, was der Arbeitgeber bereits überweist. Weil bereits pfändbare Beträge von dem Arbeitseinkommen anfallen, geht es hinsichtlich des Pfändungsschutzes nur noch um die unpfändbaren Mehrbeträge nach §
850c Abs. 2 ZPO.
Wenn Du es Dir einfach machen willst und das AE und die 50 % aus der Selbstständigkeit nicht über dem Höchstbetrag der Tabelle liegen, dann könntest Du die 50 % auf volle 10,00 € abrunden und 3/10 pfandfrei belassen, weil er keine Unterhaltspflichten hat. Bei 1.500,00 € wären also 750,00 € zuzüglich 225,00 € pfandfrei. Das wäre vor allem sinnvoll, bei ständig wechselnder Höhe des AE.
Zu Deiner letzten Frage muss ich leider passen.
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