Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit

  • Folgender Sachverhalt:


    Schuldner arbeitet in Vollzeit abhängig beschäftigt. Es fallen Pfändungsbeträge an.

    Zusätzlich führt er ein Gewerbe (Geschäftsladen, wo ein Mitarbeiter von ihm arbeitet). Die hieraus resultierendeb Gewinne liegen bei EUR 1.500,00 pro Monat (Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtungen).

    Zusammenrechnung der beiden Einkünfte geht ja nicht. Wie muss hier abgeführt werden?

  • Ja stimmt, wenn es sich um ein eröffnetes Insolvenzverfahren handelt und die selbstständige Tätigkeit nicht freigeben ist (wovon ich nach der Formulierung irgendwie ausgegangen war), sind aus der abhängigen Beschäftigung die nach der Tabelle pfädnbaren Beträge abzuführen und bzgl. der selbstständigen Tätigkeit kann der Schuldner Anträge nach § 850i ZPO beim IG stellen.

  • In welchem Stadium des Verfahrens sind wir denn?

    Wir sind im eröffneten Verfahren. Der Schuldner wird die selbständige Tätigkeit in paar Tagen aufnehmen.

    Hier würde umgehend die Freigabe der Selbständigkeit erfolgen. Und hier weiss ich eben nicht, wie man die Thematik um die Pfändungsbeträge dann klärt :)

  • Die Konstellation ist ein wenig problematisch, weil der Schuldner ja bereits Vollzeit arbeitet und pfändbare Bezüge hieraus anfallen. Mehr geht da ja erst einmal nicht.

    Das Gesetz geht von entweder oder aus.

    Wenn er nebenher noch ein Gewerbe betreibt, stellt sich die Frage, ob er überhaupt noch etwas abführen muss, um sich die RSB zu erhalten.


    Viel problematischer sehe ich aber, dass nach Aussage von einem monatlichen Gewinn in Höhe von 1.500 EUR ausgegangen wird (ist hierbei ein fiktiver Arbeitgeberlohn bereits berücksichtigt?) und man trotzdem die Freigabe erteilen will. Das schreit ohne genauere Begründung nach § 60 InsO.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Konstellation ist ein wenig problematisch, weil der Schuldner ja bereits Vollzeit arbeitet und pfändbare Bezüge hieraus anfallen. Mehr geht da ja erst einmal nicht.

    Das Gesetz geht von entweder oder aus.

    Wenn er nebenher noch ein Gewerbe betreibt, stellt sich die Frage, ob er überhaupt noch etwas abführen muss, um sich die RSB zu erhalten.


    Viel problematischer sehe ich aber, dass nach Aussage von einem monatlichen Gewinn in Höhe von 1.500 EUR ausgegangen wird (ist hierbei ein fiktiver Arbeitgeberlohn bereits berücksichtigt?) und man trotzdem die Freigabe erteilen will. Das schreit ohne genauere Begründung nach § 60 InsO.....


    Es wird aufgrund bestimmter Erkenntnisse fest davon ausgegangen , dass bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (steht kurz bevor)ein tatsächlicher mtl. Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit in Höhe von EUR 1.500,00 erzielt wird. Freigeben will ich, um die Masse vor Risiken zu schützen.
    Was wäre die Alternative : Nicht freigeben und alles bzw. ein Teil einziehen?
    Ich weiss nicht.

  • Es wird aufgrund bestimmter Erkenntnisse fest davon ausgegangen , dass bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (steht kurz bevor)ein tatsächlicher mtl. Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit in Höhe von EUR 1.500,00 erzielt wird. Freigeben will ich, um die Masse vor Risiken zu schützen.
    Was wäre die Alternative : Nicht freigeben und alles bzw. ein Teil einziehen?
    Ich weiss nicht.

    "Könnte ja ein Risiko drin stecken, deshalb gebe ich mal vorsichtshalber frei" wird im Rahmen einer Haftungsprüfung sicherlich nicht das Verteidigungsmittel erster Wahl sein.

    Hierzu bedarf es einer Analyse bezüglich der Chancen und Risiken, einer Einnahmen- und Ausgabenplanungrechnung, etc.

    Wenn bei einer fundierten Planung ein Überschuss herauskommt und Risiken nicht erkennbar bzw. mit einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit prognostiziert werden, fehlt es an einer Begründung, die Negativerklärung abzugeben.

    Das fällt bei einem bereits vorher selbstständigen Schuldner, der nach dem abgewandelten Farragut-Motto handelt: "Zum Teufel mit der Insolvenz, volle Kraft voraus", denkt und handelt sicherlich leichter.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • An diese Entscheidung hatte ich gedacht, die Voraussetzungen zur Anwendung wollten mir aber nicht recht schmecken. Dort ein Rentner, der keine Erwerbsobliegenheit hat, hier §287b InsO. Ist die ausgeübte Tätigkeit noch angemessen, wenn man auch noch ein Gewerbe nebenbei laufen lassen kann?....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • An diese Entscheidung hatte ich gedacht, die Voraussetzungen zur Anwendung wollten mir aber nicht recht schmecken. Dort ein Rentner, der keine Erwerbsobliegenheit hat, hier §287b InsO. Ist die ausgeübte Tätigkeit noch angemessen, wenn man auch noch ein Gewerbe nebenbei laufen lassen kann?....

    Das müsste frech mal klären. Aber wenn er vollbeschäftigt ist, dürfte das doch nur der Fall sein, wenn er sich weit unter Wert verkauft und aufgrund seiner Eignung und Fähigkeiten wirklich die Chance auf eine besser bezahlte Stelle hätte.

  • Der Schuldner ist in VZ beschäftigt und verkauft sich nicht unter Wert.
    Gemäß der Entscheidung des BGH würde die Häfte seiner Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit pfändungsgeschützt sein.

    In meinem Fall würde ich also das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit gemäß Pfändungstabelle pfänden. Wenn ich die Selbständigkeit nicht aus der Masse freigebe, kann ich zusätzlich 100% der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit pfänden, solange der Schuldner keinen Antrag nach § 850a Abs. 1 in Verbindung mit § 850i Abs. 1 ZPO stellt. Nach Antragstellung kann ich nur noch 50% der Einkünfte aus der Selbständigkeit pfänden. Wie berechne ich den pfändbaren Anteil aus diesen 50% ?? Muss ich gemäß Pfändungstabelle den pfändbaren Anteil aus diesen 50% errechnen? Oder ziehe ich die 50% komplett zur Masse.

    Was wäre, wenn ich aufgrund bestimmter zwingender Gründe die Freigabe der selbständigen Tätigkeit erklären müsste. Wieviel dürfte ich dann noch pfänden`?

  • Der Schuldner ist in VZ beschäftigt und verkauft sich nicht unter Wert.
    Gemäß der Entscheidung des BGH würde die Häfte seiner Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit pfändungsgeschützt sein.

    In meinem Fall würde ich also das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit gemäß Pfändungstabelle pfänden. Wenn ich die Selbständigkeit nicht aus der Masse freigebe, kann ich zusätzlich 100% der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit pfänden, solange der Schuldner keinen Antrag nach § 850a Abs. 1 in Verbindung mit § 850i Abs. 1 ZPO stellt. Nach Antragstellung kann ich nur noch 50% der Einkünfte aus der Selbständigkeit pfänden. Wie berechne ich den pfändbaren Anteil aus diesen 50% ?? Muss ich gemäß Pfändungstabelle den pfändbaren Anteil aus diesen 50% errechnen? Oder ziehe ich die 50% komplett zur Masse.

    Was wäre, wenn ich aufgrund bestimmter zwingender Gründe die Freigabe der selbständigen Tätigkeit erklären müsste. Wieviel dürfte ich dann noch pfänden`?

    Hab zwar nix damit zu tun, was aus der selbstständigen Tätigkeit in die Masse fällt, aber ich nehme an, dass es dafür grundsätzlich keinen Pfändungsschutz gibt. Allenfalls über § 100 InsO????

    Willst die die BGH Entscheidung anwenden, falls der Schuldner den Antrag gestellt hat, dann sind 50 % vorab pfandfrei. Der pfändbare Teil von 50 % wird zum Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit hinzugerechnet und dann der pfändbare Betrag aus der Tabelle abgelesen. Von diesem Betrag musst Du natürlich das abziehen, was der Arbeitgeber bereits überweist. Weil bereits pfändbare Beträge von dem Arbeitseinkommen anfallen, geht es hinsichtlich des Pfändungsschutzes nur noch um die unpfändbaren Mehrbeträge nach § 850c Abs. 2 ZPO.

    Wenn Du es Dir einfach machen willst und das AE und die 50 % aus der Selbstständigkeit nicht über dem Höchstbetrag der Tabelle liegen, dann könntest Du die 50 % auf volle 10,00 € abrunden und 3/10 pfandfrei belassen, weil er keine Unterhaltspflichten hat. Bei 1.500,00 € wären also 750,00 € zuzüglich 225,00 € pfandfrei. Das wäre vor allem sinnvoll, bei ständig wechselnder Höhe des AE.

    Zu Deiner letzten Frage muss ich leider passen.


  • Zusammenrechnen ohne Zusammenrechnungsbeschluss?
    Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sind nicht zusammenrechenbar mit Einkünften aus unabhängiger Beschäftigung.

  • Hast recht, Zusammenrechnung im Sinne von § 850e Nr. 2 ZPO geht nicht. Entscheiden tut das natürlich das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners nach § 850i ZPO i.V.m. § 850a Nr. 1 ZPO. Es kommt also auf jeden Fall darauf an, was das IG entscheidet und wie.

    Ich wollte eigentlich mit dem Beispiel nur sagen, wie es gerechnet werden müsste.

    Sorry, wenn ich für Verwirrung gesorgt habe.

  • Quatsch, kein Grund für eine Entschuldigung :) Danke für deinen Beitrag.

  • Habe mal paar Quellen gelesen jetzt, mitunter : https://www.haufe.de/recht/weitere-…206_266882.html

    Hier steht explizit drin, dass der BGH im vorliegenden Sachverhalt eine Ausnahme gemacht hat. "Auf Selbstständige ist die Vorschrift des § 850 a Nr. 1 ZPO grundsätzlich nicht anwendbar, da sich deren üblicher Arbeitsumfang nicht bestimmen lässt und daher kaum feststellbar ist, wann von Mehrarbeit auszugehen ist. Der BGH hat jedoch im Falle eines Rentners eine Ausnahme zugelassen und darauf abgestellt, dass der Rentner nicht mehr erwerbspflichtig ist."

    Bin also wieder am Anfang. Wenn ich die Selbständigkeit nicht freigebe, muss ich den kompletten Gewinn des Schuldners zur Masse ziehen.

  • Bin also wieder am Anfang. Wenn ich die Selbständigkeit nicht freigebe, muss ich den kompletten Gewinn des Schuldners zur Masse ziehen.



    Nein, die kompletten Einkünfte....



    ... denn die kompletten Ausgaben sind als Masseverbindlichkeiten schon Teil des Verfahrens.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    sorry, genau :) Komplette Einnahmen aus Selbständigkeit muss ich vereinnahmen.

    Denke nicht, dass der Schuldner noch die Selbständigkeit unter diesen Voraussetzungen zusätzlich zu seiner abhängigen Beschäftigung beginnen wird.

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