hallo,
hat das Grundbuchamt das Recht, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung in Ausfertigung zu verlangen oder muss die beglaubigte Abschrift ausreichen ?
hallo,
hat das Grundbuchamt das Recht, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung in Ausfertigung zu verlangen oder muss die beglaubigte Abschrift ausreichen ?
Wie willst Du mit einer Abschrift (und sei sie auch beglaubigt), die (Weiter-)Existenz einer gerichtlichen Genehmigung nachweisen (noch dazu, wo es sogar auf die Rechtskraft ankommt)? Das genehmigte Geschäft kann doch nur wirksam werden, wenn von der Genehmigung auch Gebrauch gemacht wird.
hallo,
hat das Grundbuchamt das Recht, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung in Ausfertigung zu verlangen oder muss die beglaubigte Abschrift ausreichen ?
Das Grundbuchamt hat kein Recht, irgendwas vom Betreuungsgericht zu verlangen. Aber dem Betreuer gegenüber wird die Genehmigung erst wirksam, wenn "sie" ihzm zugeht = in Ausfertigung.
Daß das GBA etwas vom Betreuungsgericht verlangt hätte, kann ich dem SV allerdings nicht entnehmen...
Daß das GBA etwas vom Betreuungsgericht verlangt hätte, kann ich dem SV allerdings nicht entnehmen...
Die Frage lautete (#1)
"hat das Grundbuchamt das Recht, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung in Ausfertigung zu verlangen"
Von wem das Grundbuchamt etwas verlangt, steht dort aber nicht. Die Beanstandung des Grundbuchamts kann genauso gut über den Notar oder die Beteiligten an das Betreuungsgericht gelangt sein.
Das mag sein, aber das Grundbuchamt verlangt dann von jemand anderem (Notar/Betreuer), den ordnungsgemäßen Nachweis zu erbringen, dass (1) die Genehmigung wirksam erteilt und (2) von ihr ordnungsgemäß Gebrauch gemacht wurde. Sollte man dann auch so schreiben.
Kann man in der Tat, muß man aber offenbar nicht.
Wie willst Du mit einer Abschrift (und sei sie auch beglaubigt), die (Weiter-)Existenz einer gerichtlichen Genehmigung nachweisen (noch dazu, wo es sogar auf die Rechtskraft ankommt)? Das genehmigte Geschäft kann doch nur wirksam werden, wenn von der Genehmigung auch Gebrauch gemacht wird.
Mit der Form der Genehmigung (ob Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift) hat das aber nichts zu tun.
Üblicherweise wird dem Betreuer jedoch eine Ausfertigung mit RK-Vermerk erteilt.
Üblicherweise wird dem Betreuer jedoch eine Ausfertigung mit RK-Vermerk erteilt.
Auf Antrag oder von Amtswegen. Hier bei uns macht es der eine so und der andere so. Das FamFG und die Kommentare sagen nur auf Antrag.
Hier wird mit dem Genehmigungsersuchen des Betreuers der Antrag auf eine Ausfertigung unterstellt.:)
Um die Frage kurz und bündig zu beantworten: Ja, das GBA verlangt das so, der Betreuer (oder wer auch immer) muss eine Ausfertigung samt Rechtskraftvermerk mitteilen und dies dann nachweisen, sonst hat die grundbuchmäßige Nachweiskette eine Lücke.
Um das Thema nochmal aufzugreifen:
Verlangt ihr nun eine Ausfertigung oder begl. Abschrift?
Wenn ihr eine Ausfertigung verlangt: Warum? Auf welcher Rechtsgrundlage?
LG Diana
Weil nur die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzt und man mit der Urschrift (d.h. der erteilten Ausfertigung) von der erteilten Genehmigung "Gebrauch macht" (§ 1829 Absatz 1 BGB).
vgl.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…hmigung+317+ZPO
BeckOGK/Kilian, 15.3.2018, BGB § 1828 Rn. 2: Im Grundbuchverfahren genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Genehmigung.
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