Guten Morgen,
ich möchte gern folgenden Fall zur gemeinsamen Diskussion stellen:
Der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, die Entscheidung über schulische Angelegenheiten und das Recht auf Antragstellung nach SBG VIII entzogen und einem engagierten Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger übertragen. Das betreffende Kind ist zur Zeit 13 Jahre alt und lebt auf Initiative des Ergänzungspflegers und mit Zustimmung des Jugendamtes seit 10 Monaten bei einer Pflegefamilie in Polen. Dort fühlt es sich offenbar sehr wohl, auch wenn es natürlich den persönlichen Kontakt zur Mutter vermisst. Zur Kindesmutter und zu den Großeltern mütterlicherseits gibt es regelmäßig schriftlichen bzw. telefonischen Kontakt.
Die Großeltern beantragen nun einen Wechsel des Ergänzungspflegers und Übertragung auf sich. Sie begründen Ihren Antrag damit, dass es dem Kindeswohl eher entsprechen würde, wenn das betreffende Kind im großelterlichen Haushalt leben und der Umgang zwischen ihnen und ihrem Enkelkind so wieder intensiviert würde. Eine konstruktive und vom Ergänzungspfleger angestrebte Kontaktaufnahme zwischen ihm und den Großeltern gestaltet sich eher schwierig. Die Kindesmutter (vertr. durch ihren Verfahrensbevollmächtigten) und das involvierte Jugendamt haben sich negativ zu dem Antrag der Großeltern geäußert. Insbesondere das Jugendamt befürchtet einen Loyalitätskonflikt des betreffenden Kindes, da offenbar die Beziehung der Kindesmutter zu ihren Eltern auch nicht spannungsfrei ist.
Insgesamt betrachtet scheint es mit eher so, dass die Großeltern in erster Hinsicht ihre eigenen Interessen verfolgen, auch wenn das betreffende Kind natürlich Heimweh zu seiner Familie und dem gewohnten Umfeld hier in Deutschland hat. Ich tendiere also dazu, den Antrag der Großeltern zurückzuweisen, da ich in der beantragten Übertragung der Ergänzungspflegschaft keinen Vorteil zum Wohle des Kindes sehe. Allerdings würde ich meine Haltung gern noch etwas 'unterfüttern' und bin für Anregungen dankbar.
Wäre eventuell noch eine schriftliche Anhörung des betreffenden Kindes sinnvoll, auch wenn dieses erst 13 ist?
Vielen Dank für's Mitdenken!