Apotheke Neue Hauptniederlassung

  • Hallo Zusammen,

    ich habe folgendes Problem. Mandant ist Inhaber einer Apotheke (A-Apotheke) mit einer Filialapotheke (ZA). Nun hat er eine weitere Apotheke (B-Apotheke) übernommen, die aber nicht Filialapotheke sondern künftig Hauptapotheke sein soll mit den Filialapotheken (A + ZA). Und das ganze natürlich unter Beibehaltung der Registernummer der A-Apotheke

    Ich würde folgende Anmeldungen vorbereiten:

    1. Für B-Apotheke:
    Erlöschen

    2. Für A-Apotheke:
    Erwerb von B-Apotheke mit Zusatz Filialapotheke der A-Apotheke

    3. a) Änderung der Firma von A-Apotheke in B-Apotheke
    mit Änderung der Geschäftsanschrift und Sitz der Niederlassung
    b) Änderung der B-Apotheke Filialapotheke der A-Apotheke in
    A-Apotheke Filialapotheke der B-Apotheke mit Änderung der Geschäftsanschrift und Sitz der Niederlassung.

    Könnte das funktionieren oder hat jemand andere Ideen.
    Besten Dank

    Raykitz

  • klingt ganz gut.
    Vergiss nicht, dass die Filialapotheke (ZA) sich dann auch ändert in Filialapotheke (ZB)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

    Einmal editiert, zuletzt von KnutG (10. Januar 2017 um 06:58) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Kann ich mich hier mal apothekentechnisch ranhängen?
    A-Apotheke und B-Apotheke sind in verschiedenen Orten ansässig und ins HRA eingetragen.

    Nun geht Anmeldung zur A-Apotheke ein:
    A-Apotheke wurde an den Inhaber der B-Apotheke veräußert; mit dem Recht zur Firmenfortführung und unter Ausschluss der Haftung für Verbindlichkeiten.
    Firma ist erloschen.
    A-Apotheke wird unter der bisherigen Firma als Zweigniederlassung der B-Apotheke weitergeführt.

    Die Betriebserlaubnis nach dem Apothekengesetz fordere ich noch an, es handelt sich ja dann um eine Filialapotheke, mithin ist eine neue zu erteilen.

    Frage:
    Wie trage ich das sinnvoll ein?

    Inhaberwechsel mit Haftungsausschluss auf Blatt der A-Apotheke, dann Schließung und Verweis, dass als ZNL der B-Apotheke weitergeführt wird.
    Im Blatt der B-Apotheke dann Errichtung der ZNL unter der Firma "A-Apotheke"?

    Muss das (es ist ja eigentlich keine "Errichtung " einer ZNL im eigentlichen Sinne) trotzdem auch gleichlautend zum Regísterblatt der B-Apotheke angemeldet werden?

    Muss die Filialapotheke in ihrer Firma einen Hinweis darauf enthalten, dass sie eine Filialapotheke ist?
    Dazu suche ich gleich selbst noch weiter, für einen Hinweis zum formellen Vorgehen wäre ich sehr dankbar.

    Gruß nanga.

  • Ich würde folgendes eintragen ->

    A-Apotheke: "Firma ist erloschen".
    B-Apotheke: Die Errichtung der Zweigniederlassung und in Sp. 5 den Haftungsausschluss.

    Entsprechende Anmeldungen sind zum jeweiligen Register einzureichen.


    Inhaberwechsel bei der A-Apotheke geht meines Erachtens nicht, da das Apothekengesetz es nicht zulässt, dass jemand zwei selbständige Betriebe führt und nur die Konstellation Hauptapotheke mit Filialapotheken zulässt. Würdest du einen Inhaberwechsel eintragen, hättest du kurzfristig zwei Hauptniederlassungen eingetragen.

  • Ich stimme Kiki voll zu. In ähnlichen Fällen habe ich aber trotzdem jeweils in der Bemerkungspalte einen gegenseitigen Hinweis eingetragen, also bei der A-Apotheke "nun Zweigniederlassung, siehe HRA... und bei der B-Apotheke: Zweigniederlassung bisher HRA ... Gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu allerdings nicht. Das soll nur zur Erläuterung dienen.

    Und ja, ich würde die Anmeldung bei beiden Apotheken verlangen (siehe Kiki).
    Die Firma der Filialapotheke muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass sie Filialapotheke ist, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Firma kann, muss aber keinen entsprechenden Zusatz enthalten.

    Eine Betriebserlaubnis nach dem Apothekengesetz habe ich noch nie gefordert. Habe ich nicht davon auszugehen, dass eine solche vorliegt?

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Kiki & KnutG, ich danke euch. Das klingt sinnvoll, insbesondere der Hinweis auf das nicht mögliche Bestehen von zwei HNLs.
    Betriebserlaubnis fordere ich immer an. Sicher muss man vom Vorliegen ausgehen, aber sehen möchte ich sie trotzdem.
    Beste Grüße, schöne Woche für alle ,

    nanga.

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