(Subjektiv-dingliches) Vorkaufsrecht für Eigentümer

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Teilungserklärung gem. § 8 WEG vorliegen. Unterteilt werden soll in 3 Einheiten. Alleineigentümerin derzeit: A

    Weiter wird bewilligt und beantragt einzutragen zulasten eines jeweiligen Wohnungseigentums und zugunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer der übrigen Wohnungseigentumseinheiten je ein dingliches Vorkaufsrecht.

    Die zugrundeliegende Einigung habe ich als GBA ja nicht zu prüfen.
    Kann man hier analog mit den Erkenntnissen betr. Eigentümerdienstbarkeit und Eigentümernießbrauch argumentieren, mithin die Eintragung zulassen, sofern ein "berechtigtes Interesse" besteht.

    Letzteres könnte in dem beabsichtigten Abverkauf liegen, da zeitgleich auch ein KV zur Eintragung der AV vorgelegt wurde.

    Wie seht ihr das?

    Nachtrag: Ferner soll sich das das Vorkaufsrecht "auf denjenigen ersten Verkaufsfall beschränken, bei welchem den Berechtigten eine Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich möglich ist, mit Ausnahme der Veräußerung durch die derzeit eingetragene Eigentümerin."

    Ist dies denn als dinglicher Inhalt des VKR möglich?

    Einmal editiert, zuletzt von AbteilungEins (10. Januar 2017 um 08:45)

  • Wenn „zulasten eines jeweiligen Wohnungseigentums und zugunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer der übrigen Wohnungseigentumseinheiten“ je ein Vorkaufsrecht eingetragen werden soll, dann gibt es doch gar kein Eigentümerrecht.

    Belastungsobjekt und begünstigtes Objekt sind verschieden. Und wenn herrschendes Grundstück bzw. hier Wohnungseigentum daran und dienendes Grundstück (Wohnungseigentum daran) verschieden sind, gibt es keine Identität zwischen dem Eigentümer.

    Es geht dabei um die Beziehung zwischen zwei (oder mehreren) Grundstücken (Wohnungseigentumsrechten) und nicht um die persönliche Beziehung zum (derzeitigen) Eigentümer.

    Das OLG Düsseldorf führt dazu im Beschluss vom 16. 5. 1957, 3 W 96/57, aus:
    „Die Rspr. des RG im Falle der Eigentümer-Grunddienstbarkeit zeigt aber, dass auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung die Bestellung eines Rechts am eigenen Grundstück im Wege der Auslegung, die dem Zweck des Gesetzes, seinem Gesamtinhalt und der besonderen Natur des fraglichen Rechts gerecht wird, zugelassen werden kann. Die Fälle, in denen das bürgerliche Recht selbst die Bestellung eines Rechts an eigener Sache gestattet (§§ 1196, 1009 BGB; vgl. auch §§ 1188, 1195), lassen es aus dem Gesichtspunkt der Rechtsähnlichkeit als gerechtfertigt erscheinen, überall da, wo in gleicher Weise ein rechtliches und praktisches Interesse hierfür besteht und die Natur des zu begründenden Rechts nicht entgegensteht, eine Ausnahme von der Regel des § 873 Abs. 1 BGB zuzulassen (vgl. Enneccerus-Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb. § 2 V 3 b; Staudinger, § 873 Anm. 38 a). Dem LG ist nun zwar darin zuzustimmen, dass das Erbbaurecht einen anderen Charakter als die vom RG behandelte Grunddienstbarkeit hat. Bei dieser handelt es sich um ein subjektiv-dingliches Recht, um ein Recht an dem belasteten Grundstück für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks, während das Erbbaurecht kein Realrecht, sondern ein Personalrecht ist, das einer bestimmten Person zustellt. Wenn aber auch begrifflich das Erbbaurecht diese Rechtsnatur hat, so wird es doch rechtlich sogar wie ein Grundstück behandelt (§ 11 VO). Auch im Verhältnis zwischen ihm und dem belasteten Grundstück geht es im Ergebnis um die Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen zwei „Grundstücken”, auf die es das RG (aaO) entscheidend mit abgestellt hat…“

    Subjektiv-dingliche Eigentümerrechte sind daher generell zulässig (RG 5. Zivilsenat, Beschluss vom 14.11.1933, V B 10/33, = RGZ 142, 231, 236 ff; BGH NJW 1988, 2362/2363; s. dazu auch das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 16/1997, S. 176 ff).

    Im Übrigen wäre nach der in Fußnote 115 bei Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 873 RN 48 zitierten Entscheidung des BayObLG auch ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht am eigenen Grundstück möglich.

    Und wenn das Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall bestellt ist, würde es z. B. bei der Veräußerung aufgrund Schenkung erlöschen, s. den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1048556
    zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, vom 28.11.2012, I-3 Wx 144/12,
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20121128.html

    Daher macht der Passus: „auf denjenigen ersten Verkaufsfall beschränken, bei welchem den Berechtigten eine Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich möglich ist, mit Ausnahme der Veräußerung durch die derzeit eingetragene Eigentümerin", Sinn.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Daher macht der Passus: „auf denjenigen ersten Verkaufsfall beschränken, bei welchem den Berechtigten eine Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich möglich ist, mit Ausnahme der Veräußerung durch die derzeit eingetragene Eigentümerin", Sinn.

    :daumenrau

    "Für den ersten das Vorkaufsrecht auslösenden Verkaufsfall" (Schöner/Stöber Rn 1394, 1432a).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!