Hallo zusammen,
ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Teilungserklärung gem. § 8 WEG vorliegen. Unterteilt werden soll in 3 Einheiten. Alleineigentümerin derzeit: A
Weiter wird bewilligt und beantragt einzutragen zulasten eines jeweiligen Wohnungseigentums und zugunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer der übrigen Wohnungseigentumseinheiten je ein dingliches Vorkaufsrecht.
Die zugrundeliegende Einigung habe ich als GBA ja nicht zu prüfen.
Kann man hier analog mit den Erkenntnissen betr. Eigentümerdienstbarkeit und Eigentümernießbrauch argumentieren, mithin die Eintragung zulassen, sofern ein "berechtigtes Interesse" besteht.
Letzteres könnte in dem beabsichtigten Abverkauf liegen, da zeitgleich auch ein KV zur Eintragung der AV vorgelegt wurde.
Wie seht ihr das?
Nachtrag: Ferner soll sich das das Vorkaufsrecht "auf denjenigen ersten Verkaufsfall beschränken, bei welchem den Berechtigten eine Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich möglich ist, mit Ausnahme der Veräußerung durch die derzeit eingetragene Eigentümerin."
Ist dies denn als dinglicher Inhalt des VKR möglich?