Im BV des Erbbaugrundbuchs wurde falsches Flurstück eingetragen

  • Habe folgenden Fall:

    Es wurde gemäß den Bestimmungen der notariellen Urkunde auf BV 1 (bestehend aus Flurstück 1 und 2) des GB-Blatts 1000 ein Erbbaurecht "unter Bezugnahme auf die Eintragung im BV des Erbbaugrundbuchs" in Blatt 1000 eingetragen.

    Im Erbbaugrundbuch (Blatt 1001) wurde jedoch wohl versehentlich (habe die Sache lediglich übernommen) angegeben, dass das Erbbaurecht an den Flurstücken 1 und 3 (Flurstück 3 ist BV2 in Blatt 1000) bestellt worden ist. Die richtige BV Nr. 1 des GB-Blatts 1000 wurde jedoch angegeben.


    Ich tendiere vorliegend dazu, durch einen Berichtigungsvermerk das falsche durch das richtige Flurstück im BV des Blatts 1001 zu ersetzen.

    Das ich dies jedoch so noch nie gemacht habe, wollte ich nachfragen, ob ich hierfür Zustimmung ernte.


    Vielen Dank für Eure Mithilfe!

  • Das Erbbaurecht ist mit Einigung und Eintragung in Abt. II des Grundstücksgrundbuchs entstanden. Deshalb gehe ich davon aus, dass hinsichtlich des Belastungsgegenstandes nur die Eintragung im Grundstücksgrundbuch maßgeblich ist und eine Abweichung im Erbbaugrundbuch durch einen entsprechenden Vermerk berichtigt werden kann. Im Grundstücksgrundbuch ist ja der richtige Belastungsgegenstand (BV 1) angegeben.

  • Das Erbbaurecht ist mit Einigung und Eintragung in Abt. II des Grundstücksgrundbuchs entstanden. Deshalb gehe ich davon aus, dass hinsichtlich des Belastungsgegenstandes nur die Eintragung im Grundstücksgrundbuch maßgeblich ist und eine Abweichung im Erbbaugrundbuch durch einen entsprechenden Vermerk berichtigt werden kann. Im Grundstücksgrundbuch ist ja der richtige Belastungsgegenstand (BV 1) angegeben.


    :zustimm:

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