Hat der Betroffene denn seinen guten Willen unter Beweis gestellt, indem er zumindest die erste von ihm angebotene (nach Deiner Darstellung zu niedrige) Rate gezahlt hat? Das ist für mich in solchen Fällen schon einmal eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
Auf der anderen Seite ist auch eine realistische Sichtweise angebracht: Wenn der Betroffene tatsächlich nicht zahlen kann, macht die Bewilligung von Raten keinen Sinn. Eine Stundung würde dem Zweck des Ordnungsgeldes zuwiderlaufen, wenn keine Aussicht besteht, dass nach Ablauf der Stundung gezahlt wird. Falls das in Deinem Fall möglich ist, käme dann eher Ordnungshaft in Betracht.