Darlegungs- und Beweislast für Zahlungsunfähigkeit

  • Ich habe hier einen Fall gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, welcher sich nach meiner Meinung hätte einfach erledigen lassen.

    Gläubiger erhält im Zeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO deshalb Zahlungen, weil er gegenüber dem Insolvenzschuldner vorher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitete.

    Zum Nachweis der obj. Zahlungsunfähigkeit wurde darauf verwiesen, dass im gleichen Zeitpunkt andere fällige Forderungen von Gläubigern bestanden, welche mittlerweile zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Damit ist aus meiner Sicht der Nachweis der Zahlungseinstellung erbracht (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011- 134/10). Damit wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO das Vorliegen der obj. Zahlungsunfähigkeit vermutet.

    Da der Gläubiger das Vorliegen einer obj. Zahlungsunfähigkeit bezweifelt, will er nun, dass ich ihm anhand eines IDW 6-Status (der wohl in einem derartigen Fall nicht zwingend notwendig ist) vorrechne, dass eine solche tatsächlich bestanden hat.

    Übersehe ich jetzt etwas, wenn ich mich weigere. Der Gläubiger möge sich verklagen lassen und kann dann - wenn ihm alles so zweifelhaft ist - doch ein Sachverständigengutachten beantragen. Von mir aus auch nach den Regeln des IDW 6 :teufel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich teile Deine Einschätzung.

    Von gant außergwöhnlichen Umständen abgesehen wird sich im Prozess der Gläubiger = Anfechtungsgegner dann umsehen, wenn er für den Vorschuss aufkommen soll. Aber gelegentlich wollen das die Leute eben - und des Menschen Wille ist bekanntlich sein Himmelreich :D:teufel:

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • I

    Übersehe ich jetzt etwas, wenn ich mich weigere. Der Gläubiger möge sich verklagen lassen und kann dann - wenn ihm alles so zweifelhaft ist - doch ein Sachverständigengutachten beantragen. Von mir aus auch nach den Regeln des IDW 6 :teufel:.

    Ich würde es auch drauf ankommen lassen.

    Soll er doch sein Gutachten einholen lassen. Ich würde das Gericht jedoch darauf hinweisen, dass es bei der Bemessung des Vorschusses klotzen und nicht kleckern soll.

  • Wenn Deine Formulierung "Zum Nachweis der obj. Zahlungsunfähigkeit wurde darauf verwiesen, dass im gleichen Zeitpunkt andere fällige Forderungen von Gläubigern bestanden, welche mittlerweile zur Insolvenztabelle festgestellt wurden." nicht so allgemein gehalten ist, sondern im Anschreiben mit Substanz unterlegt ist (Forderung des X war in Höhe von Y am Z fällig etc.), sollte das für die außergerichtliche Geltendmachung reichen. Fehlt diese Substanz, gehst Du das unnötige Risiko eines sofortigen Anerkenntnisses ein.

    Gutachten gibt es - wenn überhaupt - im Prozess und dann in der Regel auf Antrag des Anfechtungsgegners, der die Indizienkette durchbrechen und widerlegen möchte. Meist unnütz verbranntes Geld, aber trotzem: Toi Toi Toi.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • sondern im Anschreiben mit Substanz unterlegt ist (Forderung des X war in Höhe von Y am Z fällig etc.), sollte das für die außergerichtliche Geltendmachung reichen

    Natürlich wurden Ross und Reiter (d.h. Gläubiger, Forderung, Fälligkeit) jeweils genau vorgetragen. War jetzt im Rahmen meiner Anfrage an das geschätzte Auditorium für mich nicht so entscheidend.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • ... Soll er doch sein Gutachten einholen lassen. Ich würde das Gericht jedoch darauf hinweisen, dass es bei der Bemessung des Vorschusses klotzen und nicht kleckern soll.

    Nichts für ungut, aber was soll das bringen?
    Zu erheben ist ein sachgerechter Vorschuss, der die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens abdecken sollte. Da kann man weder kleckern noch klotzen. Man hat entweder eigene Erfahrungswerte oder redet mit dem Gutachter. Und der Gutachter gibt einem dann, ohne die Akte kennen zu können, irgendeinen Wert X, von dem er ausdrücklich sagt, er wisse auch nicht, ob das reichen kann, denn er kennt die Akte ja noch nicht. Deswegen steht in allen Aufträgen ja drin, dass der Gutachter es möglichst bald mitteilen soll, wenn der Vorschuss nicht ausreicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da der Gläubiger das Vorliegen einer obj. Zahlungsunfähigkeit bezweifelt, will er nun, dass ich ihm anhand eines IDW 6-Status vorrechne, dass eine solche tatsächlich bestanden hat..

    Da hat wohl einer zu oft in einschlägigen Fachzeitschriften geblättert.

    Der IDW- 6 wird auch überbewertet, vergl. BGH, Urteil 12.05.2016, IX ZR 65/14.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe nichts davon gehört, sehe allerdings auch die Rückläufer vom BGH an den Senat nicht mehr. Aber manche Entscheidungen des BGH wollen auch gut überdacht sein, vielleicht ist es noch in der Pipeline.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • ... Soll er doch sein Gutachten einholen lassen. Ich würde das Gericht jedoch darauf hinweisen, dass es bei der Bemessung des Vorschusses klotzen und nicht kleckern soll.

    Nichts für ungut, aber was soll das bringen?
    Zu erheben ist ein sachgerechter Vorschuss, der die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens abdecken sollte. Da kann man weder kleckern noch klotzen. Man hat entweder eigene Erfahrungswerte oder redet mit dem Gutachter. Und der Gutachter gibt einem dann, ohne die Akte kennen zu können, irgendeinen Wert X, von dem er ausdrücklich sagt, er wisse auch nicht, ob das reichen kann, denn er kennt die Akte ja noch nicht. Deswegen steht in allen Aufträgen ja drin, dass der Gutachter es möglichst bald mitteilen soll, wenn der Vorschuss nicht ausreicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Im Normalfall sind die auf Antrag des Beklagten einzuholenden Sachverständigengutachten doch sinnlos. Zumindest der ein oder andere Anfechtungsgegner lässt sich in Anbetracht fünfstelliger Vorschüsse (die schnell zusammenkommen, wenn es mehrere Zahlungszeitpunkte gibt) davon abhalten, auf einem Gutachten zu bestehen. Ich erlebe es nur immer wieder, dass Gerichte für solche Gutachten einen Vorschuss von allenfalls EUR 5k anfordern und sich hinterher herausstellt, dass es vorne und hinten nicht reicht. Damit ist weder dem Verwalter (der als Sekundärschuldner für die Kosten haftet), noch dem Anfechtungsgegner geholfen, der ggf. auf das Gutachten verzichtet hätte, wenn er gewusst hätte, wie teuer es wird.

  • Sinnlos doch gerade nicht, sie bestätigen ja die Zahlungsunfähigkeit.

    Und wenn der Verwalter als Sekundärhaftender tatsächlich zur Zahlung herangezogen werden sollte, dann doch nur, weil der Beklagte für den erhöhten Betrag dafür nicht zahlungsfähig ist. Dann hätte ein weiser Verwalter allerdings schon im Vorfeld Lösungen suchen sollen, bei denen es zum Gutachten mit - unzureichenden 5.000 statt 10-20.000 Euro (oder mehr) - Vorschuss nicht gekommen wäre.

    Richtig ist allerdings, dass ich den Sinn eines Vorschusses von 5.000,- Euro nicht erkennen kann, Aber da sind wir beim Thema "Erfahrungswerte".

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dann hätte ein weiser Verwalter allerdings schon im Vorfeld Lösungen suchen sollen

    Weise gesprochen - allerdings fehlt es in der alltäglichen Praxis in vielen Fällen an der Umsetzbarkeit.

    Wenn ein Anfechtungsgegner sich stur oder tot stellt oder zwar behauptet, er sei "pleite", dies aber nicht mal im Ansatz nachvollziehbar bzw. belegt ist, dann gibt es aufgrund des Rechtsfertigungszwangs des Insolvenzverwalters die von Dir angemahnte Lösung einfach nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sorry, aber das halte ich im Ergebnis für zu kurz gesprungen:

    Unterstellen wir einen völlig uneinsichtigen Beklagten mit einem zur Verfügung stehenden Kapital von 20.000,- Euro. Dieser wird mit einer Anfechtungsklage von 20.000,- Euro überzogen und will nicht bezahlen. Er besteht auf dem Gutachten. Das Gutachten wird letztlich 10.000,- Euro kosten, der fehlerhaft zu gering erhobene anföngliche Vorschuss beträgt 5.000,- Euro.
    Meinst Du nun tatsächlich, es würde diesen Beklagten irgendwie berühren, ob er 5.000,- oder 10.000,- Euro Vorschuss bezahlen muss? Beides tut ihm weh. Er weiß aber, dass er recht hat und letztlich nur der Verwalter auf den Prozesskosten sitzen bleiben wird.

    Die Höhe des eingehobenen Vorschusses ist doch nur relevant für solche Beklagte, die völlig nüchtern die Risiken und Kosten der Beweisaufnahme kalkulieren und ab einer bestimmten Vorschusshöhe sagen: "Ok, jetzt wird mir der Spieleinsatz zu hoch, ich will eine andere Lösung finden." Und mit denen kann man auch sonst reden. Spätestens, insoweit muss ich schneider recht geben, nach Bestimmung und vor Zahlung eines angemessen hohen Vorschusses.

    Beim völlig uneinsichtigen Beklagten muss ich aber die Kosten des kompletten Verfahrens, einschließlich Gutachterkosten, auch auf Verwalterseite einkalkulieren, alles andere wäre Unsinn. Und wenn diese Kosten im Falle der fehlenden Leistungsfähigkeit des Beklagten bei der Masse hängen bleiben, dann hat der Verwalter - aus nachträglicher objektiver Sicht - einen Fehler mit diesem Prozess gemacht, der dann massemindernd und nicht massestärkend war. Solche Fehler kommen vor und sind oft unvermeidbar, also auch nicht vorwerfbar.
    Wenn allerdings frühzeitig absehbar ist, dass es zur Masseminderung und nicht zur Massestärkung können wird, dann handelt es sich um einen vermeidbaren Fehler des Verwalters, wenn er den mit vollen Kosten zu führenden Prozess trotzdem führt. Und dann haftet er dafür, und da gibt es im gesamten Insolvenzrecht keinen "Rechtfertigungszwang" des Verwalters, auf den er sich dabei herausreden könnte. Notfalls muss er eben in eine Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Nichtführung eines Anfechtungsprozesses gegen X wegen wirtschaftlicher Unsinnigkeit".

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Beim völlig uneinsichtigen Beklagten muss ich aber die Kosten des kompletten Verfahrens, einschließlich Gutachterkosten, auch auf Verwalterseite einkalkulieren, alles andere wäre Unsinn. Und wenn diese Kosten im Falle der fehlenden Leistungsfähigkeit des Beklagten bei der Masse hängen bleiben, dann hat der Verwalter - aus nachträglicher objektiver Sicht - einen Fehler mit diesem Prozess gemacht.

    Diese Aussage ist jetzt viel zu einfach (und für meinen Geschmack auch zu billig).

    Sie hätte nämlich eine Erosion, die im Baubereich leider schon um sich gegriffen hat, zur Folge. Dann wäre die beste Lösung für den Anfechtungsgegner nämlich, sich möglichst stur zu zeigen. Jede Zahlung, jedes kleinste Entgegenkommen wäre für ihn ein Fehler. Das würde die Ziele, die mit der Insolvenzanfechtung verfolgt werden, komplett konterkarieren.

    Und eine generelle Entscheidung, Anfechtungsansprüche "auf wagen Verdacht" nicht durchzusetzen, hätte wohl bei den Insolvenzgerichten und vielleicht auch bei den Mitgläubigern keine Akzeptanz.

    Recht gebe ich Dir bei Prozessen, bei denen im Vorfeld mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass diese nicht zu einer Massemehrung führen. Wobei der Grad der notwendigen Wahrscheinlichkeit auch diskussionswürdig ist. Reicht es aus, dass der Gegner seine Vermögenslosigkeit behauptet oder muss er seine Vermögensverhältnisse in gewisser Weise offen legen. Oder ist hier eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gemeint. [Okay, diese Fälle waren es aber gerade nicht, die ich gemeint habe.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sinnlos doch gerade nicht, sie bestätigen ja die Zahlungsunfähigkeit.

    ...

    Was nach meiner Auffassung jedenfalls für die Parteien sinnlos ist, wenn eine Zahlungseinstellung vorliegt.

    Das führt die Diskussion zum Unterschied zwischen erschütterbarer Vermutung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) und Indiz einerseits, Objektiver Sachlage und Vollbeweis andererseits. Wenn ich darin natürlich keinen Untschied sehe, dann ist der durch Gutachten geführte Vollbeweis zur objektiven Sachlage sinnlos.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Beim völlig uneinsichtigen Beklagten muss ich aber die Kosten des kompletten Verfahrens, einschließlich Gutachterkosten, auch auf Verwalterseite einkalkulieren, alles andere wäre Unsinn. ...


    Diese Aussage ist jetzt viel zu einfach ...



    Das verstehe ich trotz der weiteren Ausführungen nicht und bitte daher um Erläuterung.

    Aus meiner Sicht sieht es so aus:
    -) Wenn ich einen Prozess beginne, dann muss ich auch damit rechnen, ihn mit allen Kosten durchzuziehen. Sonst handelt es sich nur um eine Drohgebärde mit dem Ziel eines Vergleichsschlusses und sobald es ernst kommt, weil die Drohung nicht greift, kneife ich den Schwanz ein, ziehe mich mit Klagerücknahme zurück (sofern möglich) und rufe "April, April". Natürlich kann eine Klageerhebung auch die Einleitung von Vergleichsgesprächen sein, aber wenn sie, wie in Satz 1, nur dazu dienen soll, hinterlässt das zumindest bei mir den schalen Geschmack des Missbrauchs. Wenn sich eine solche Missbrauchshaltung im Übrigen erst mal herungesprochen hat, dann wrkt sie auch nicht mehr, denn zumindest die erfahrenen Anwälte der Anspruchsabwehr wissen ja dann: Wenn es ernst wird, dann kneifen die doch.
    -) Da es - vernünftigerweise - kaum einen Verwalter gibt, der zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit ein im Rechtsstreit als Beweismittel verwertbares Liquiditätsgutachten erholt, stützen sich fast alle auf die Indizrechtsprechung. Dies impliziert, dass die Indizien auch mal in die Irre weisen können, weswegen der BGH zutreffend der Gegenseite den Vollgegenbeweis mittel Liquiditätsgutachten offen hält. Für das dann eben Vorschuss geleistet werden muss und das in der Endabrechnung der Verlierer trägt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Lieber Anresas H dem ist grds. zuzustimmen.

    Der Insolvenzverwalter ist da häufig gekniffen: macht er den Anfechtungsanspruch geltend oder nicht.
    Der Insolenzverwalter hat hierbei grds. 2 Dinge abzuschätzen: die Prozessaussicht und und die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit.
    Handelt es sich um Ansprüche mit erheblichem Wert in Bezug auf die Masse sollte er die Entschießung der Gläubierversammlung herbeiführen (160 InsO).
    In der Abwiclungspraxis ist der Verwalter gelegentlich ziemlich gekniffen, da er - trotz außergerichler Verhandlungen - häufig in die Klageerhebung gewzungen wird.
    In masseunzulänglichen Verfahren kann der Anfechtungsgner dann au eine PKH-abweisenden Entscheidung hoffen (wer tut sich schon einen fetten Prozess im eigenen Pensum an .... ).
    mfg
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke.

    Dass der Verwalter einen gewissen Druck zur Anfechtung hat, nicht zuletzt deswegen, weil er Masse generieren soll, ist klar.

    Und nicht, dass es zu Missverständnissen kommt: Wenn der Verwalter keine Kenntnisse über unzureichende Vermögenslage des Anfechtungsgegners hat, ist er selbstverständlich nicht gehindert, den Anfechtungsprozess zu betreiben und haftet dann nicht für eine etwaig folgende Massebelastung.

    Deswegen hatte ich oben vor "Fehler" auch ausdrücklich den Erkenntnis-Maßstab "nachträglich" angegeben. Dass dieser Maßstab bei der Frage der Prüfung, ob der Prozess geführt werden durfte, nicht (!) anwendbar ist, ist allgemeine und zutreffende Meinung. Gleichwohl können sich Prozesse aus der besseren Sicht der späteren Erkenntnislage - ohne dass damit ein Werturteil verbunden ist - objektiv als Fehler herausstellen. So wie sich viele menschliche Entscheidungen aus dieser besseren "Spätsicht" als Fehler qualifizieren lassen müssen.

    Mir ging es im Kern um zwei Punkte:
    a) Der Verwalter haftet, wenn er bereits vor Prozessführung erkannt hat, dass der Prozess der Masse deswegen nichts bringen wird, weil der Gegner nicht leistungsfähig ist. Dem entkommt er nur, wenn er durch Beschluss der Gläubigerversammlung in den Prozess gezwungen wurde.
    b) Auch der Verwalter muss bei der Prozessführung die Kosten eines mit Vollbeweis (SV-Gutachten zur Liquiditätslage) geführten Rechtsstreits einkalkulieren.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Lieber AndreasH,

    mit der Bemerkung zur PKH-Bewilligung meine ich sicherlich nicht Dich ! (nicht dass sich da ein Missverständnis einschleicht; aber es gibt leider auch mal solche PKH-Fälle).
    Ich stimme auch hier wiederum Deinen Ausführungen zu.

    In diesem Zusammenhang muss ich auch mal das englische Prozessrecht loben: danach kann ein administrator "perönlich" wg. unsinniger Prozessführung in die Kosten verurteilt werden :D
    mit freundlichen Grüßen
    Def

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    :daumenrau

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