Gerichtskosten für einen nachträglichen Rangrücktritt

  • Erwerber kaufen ein Erbbaurecht und das Grundstück dazu. Eine Aufhebung des Erbbaurechts ist vorerst nicht beabsichtigt und die Finanzierungsgrundschuld wird als Gesamtgrundschuld in beiden Grundbuchblättern eingetragen.

    In der Bestellungsurkunde ist meiner jungen Kollegin ein Fehler unterlaufen. Sie hat versäumt, der Grundschuld den Vorrang einzuräumen vor den in Abt. II eingetragenen Rechten und das Formular so ausgefüllt, dass nur das Erbbaurecht vorgehen darf und ansonsten die Grundschuld im Rang nach denRechten II/……. eingetragen werden soll.

    Inzwischen sind die Umschreibungen erfolgt. Keiner hat es gemerkt, auch nicht die Gläubigerin, die das Darlehen trotz des unzutreffenden Ranges ausgezahlt hat. Nun meldet sich die Bank und verlangt den Rangrücktritt der in Abt. II eingetragenen Rechte hinter die Grundschuld.

    Hier kostenmäßig natürlich kein Problem, da Kosten gem. § 21GNotKG aufgrund unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden.

    Nun bekommen die Erwerber eine Rechnung vom Gericht. Drei Positionen, jeweils Eintragung einer Rangänderung, KV 14130.

    Wären diese Kosten beim Gericht auch entstanden, wenn die Vorrangseinräumung ordnungsgemäß in der Grundschuldbestellungsurkunde enthalten gewesen wäre? Wenn nicht, werden wir diese übernehmen müssen.


  • Nun bekommen die Erwerber eine Rechnung vom Gericht. Drei Positionen, jeweils Eintragung einer Rangänderung, KV 14130.
    Wären diese Kosten beim Gericht auch entstanden, wenn die Vorrangseinräumung ordnungsgemäß in der Grundschuldbestellungsurkunde enthalten gewesen wäre?


    Ja, die Kosten nach KV 14130 werden für jeden Rangrücktritt eines bereits eingetragenen Rechts erhoben, auch wenn er gleichzeitig mit der Neueintragung des vorrangigen Rechts erfolgt.

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