Folgendes wird zur Eintragung beantragt:
1. Die Miteigentümer schließen die Aufhebung der Gemeinschaft zugunsten der jeweiligen Miteigentümer gemäß §§ 749 II, 1010 BGB aus.
2. Der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft ist befristet für die Dauer des Bestehens der eingetragenen Nießbrauchsrechte zugunsten der Berechtigten A oder, im Falle ihres Versterbens, der Berechtigten B.
3. Eine vorherige Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund oder aus einem sonstigen Grund wird ferner unter den Zustimmungsvorbehalt der Nießbrauchsberechtigten A oder, im Falle ihres Versterbens, der dann Nießbrauchsberechtigten B gestellt.
Das Vorstehende (Abs. 1 bis 3) wird bewilligt und beantragt.
Diese Vereinbarung ist Teil eines ganzen Sammelsurriums an teilweise aufgrund einer Beschwerdeentscheidung geänderten Vereinbarungen. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung wurde u. a. folgendes ausgeführt:
“Gleichwohl haben die Beteiligten eine Gestaltungsmöglichkeit, die der Nießbraucherin ein eigenes Recht gibt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verhindern. Im Rahmen einer Vereinbarung nach den 749, 1010 BGB kann die Aufhebung nach herrschender Meinung auch von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden (Palandt/Bassenge, a. a. O.,‘ 1010 Rd.-Nr. 2; etc.). Selbst wenn man mit der Gegenauffassung Zweifel an der generellen Eintragungsfähigkeit eines Zustimmungsvorbehalts für ausstehende Dritte haben sollte, spricht die gesetzliche Regelung in § 1066 Abs. 2 BGB zumindest für die Zulässigkeit einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmen des § 1010 BGB zugunsten eines Nießbrauchers. Wenn ein Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil besteht, kann die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1066 Abs. 2 BGB nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden. Der Nießbraucher ist indes nicht weniger schutzwürdig, wenn der Nießbrauch am gesamten Grundstück besteht und dieses einer Gemeinschaft aus Miteigentümern gehört. Die Beteiligten haben damit die Möglichkeit, neben der Vereinbarung der Miteigentümer über einen Aufhebungsausschluss während der Dauer der Nießbrauchsrechte zusätzlich einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten der B aufzunehmen. Insoweit wäre die B dann in der Eintragungsbewilligung als Berechtigte zu bezeichnen.“
Ich habe die Eintragung dennoch abgelehnt, mit dem Bemerken, dass das Recht die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund zu verlangen nicht ausgeschlossen werden kann und dies m.E. auch für eine Einschränkung dieses Rechtes gelten muss.
Nun habe ich mir eine Beschwerde eingehandelt und würde gerne wissen, wie die allgemeine Meinung hierzu ist. Kann ich tatsächlich eine Eintragung des Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft unter einem Zustimmungsvorbehalt eintragen und wie müsste das dann aussehen? Und kann ich die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund derart einschränken?