Aufhebung der Gemeinschaft unter dem Zustimmungsvorbehalt der Nießbrauchsberechtigten

  • Folgendes wird zur Eintragung beantragt:

    1. Die Miteigentümer schließen die Aufhebung der Gemeinschaft zugunsten der jeweiligen Miteigentümer gemäß §§ 749 II, 1010 BGB aus.
    2. Der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft ist befristet für die Dauer des Bestehens der eingetragenen Nießbrauchsrechte zugunsten der Berechtigten A oder, im Falle ihres Versterbens, der Berechtigten B.
    3. Eine vorherige Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund oder aus einem sonstigen Grund wird ferner unter den Zustimmungsvorbehalt der Nießbrauchsberechtigten A oder, im Falle ihres Versterbens, der dann Nießbrauchsberechtigten B gestellt.
    Das Vorstehende (Abs. 1 bis 3) wird bewilligt und beantragt.

    Diese Vereinbarung ist Teil eines ganzen Sammelsurriums an teilweise aufgrund einer Beschwerdeentscheidung geänderten Vereinbarungen. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung wurde u. a. folgendes ausgeführt:
    “Gleichwohl haben die Beteiligten eine Gestaltungsmöglichkeit, die der Nießbraucherin ein eigenes Recht gibt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verhindern. Im Rahmen einer Vereinbarung nach den 749, 1010 BGB kann die Aufhebung nach herrschender Meinung auch von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden (Palandt/Bassenge, a. a. O.,‘ 1010 Rd.-Nr. 2; etc.). Selbst wenn man mit der Gegenauffassung Zweifel an der generellen Eintragungsfähigkeit eines Zustimmungsvorbehalts für ausstehende Dritte haben sollte, spricht die gesetzliche Regelung in § 1066 Abs. 2 BGB zumindest für die Zulässigkeit einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmen des § 1010 BGB zugunsten eines Nießbrauchers. Wenn ein Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil besteht, kann die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1066 Abs. 2 BGB nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden. Der Nießbraucher ist indes nicht weniger schutzwürdig, wenn der Nießbrauch am gesamten Grundstück besteht und dieses einer Gemeinschaft aus Miteigentümern gehört. Die Beteiligten haben damit die Möglichkeit, neben der Vereinbarung der Miteigentümer über einen Aufhebungsausschluss während der Dauer der Nießbrauchsrechte zusätzlich einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten der B aufzunehmen. Insoweit wäre die B dann in der Eintragungsbewilligung als Berechtigte zu bezeichnen.“

    Ich habe die Eintragung dennoch abgelehnt, mit dem Bemerken, dass das Recht die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund zu verlangen nicht ausgeschlossen werden kann und dies m.E. auch für eine Einschränkung dieses Rechtes gelten muss.

    Nun habe ich mir eine Beschwerde eingehandelt und würde gerne wissen, wie die allgemeine Meinung hierzu ist. Kann ich tatsächlich eine Eintragung des Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft unter einem Zustimmungsvorbehalt eintragen und wie müsste das dann aussehen? Und kann ich die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund derart einschränken?

  • Ich sehe das so, dass § 749 Absatz 3 BGB durch das Erfordernis der Zustimmung des Nießbrauchers nicht eingeschränkt wird. Den Aufhebungsanspruch kann lediglich der Miteigentümer nicht allein ausüben. Zwar erklärt § 749 Absatz 3 BGB eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, für nichtig. Nach § 1066 Absatz 2 BGB steht das Recht, (Zitat nach Heinze im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1066 RN 8) „die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen (vgl §§ 749-751, § 1010), jedoch dem Nießbraucher und Miteigentümer nur gemeinschaftlich zu, um den Nießbraucher vor dem unfreiwilligen Verlust seiner dinglichen Rechtsposition (dazu unten Rn 11) zu bewahren (LG Saarbrücken NJW-RR 2010, 24, 25).

    Das LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, führt dazu in Rz. 14 des Beschlusses vom 28.07.2009, 5 T 350/09, aus: „Das Amtsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Zweck des in § 1066 Abs. 2 BGB geregelten Mitwirkungserfordernisses des Nießbrauchers bei der Aufhebung der Gemeinschaft der Miteigentümer darin besteht, den Nießbraucher vor einem unfreiwilligen Verlust seiner Rechtsposition zu bewahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – Az.: V ZB 24/01 -, zitiert nach juris, Rdnr. 19, NJW 2002, 1647 – 1651; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Auflage, § 180 ZVG, Rdnr. 112). Dieser Schutz des Nießbrauchers wird durch dessen in § 1066 Abs. 2 BGB angeordnete dingliche Mitberechtigung (vgl. dazu Staudinger/Frank, BGB, 2009, § 1066, Rdnr. 8) verwirklicht, die den in § 749 BGB geregelten Aufhebungsanspruch der Teilhaber der Grundstückseigentümergemeinschaft modifiziert (vgl. dazu Münchener Kommentar/Pohlmann, 4. Auflage 2004, § 1066 BGB, Rdnr. 25).“

    Und wenn dem Miteigentümer das Recht zukommt, aus wichtigem Grund jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, dann kann er dieses Recht wegen § 1066 Absatz 2 BGB nur zusammen mit dem Nießbraucher ausüben. Das ist dann keine Einschränkung des Aufhebungsanspruchs, sondern die Erweiterung um eine Person. Pohlmann führt dazu im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1066 RN 25 aus: „§ 1066 Abs. 2 modifiziert § 749 Abs. 1, wonach jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, indem er diesen Aufhebungsanspruch nur dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich gibt.51 Es besteht eine gemeinschaftliche Berechtigung am Anspruch, so dass § 1066 Abs. 2 das Schuldverhältnis unter den Miteigentümern um eine Partei erweitert…“

    Und in RN 6: „Wendet man § 1066 Abs. 2 an, kann die zwischen Eigentümer und Bruchteilsnießbraucher bestehende Nutzungsgemeinschaft nur einverständlich aufgehoben werden.9 Dagegen spricht, dass § 1066 Abs. 2 nur eine Modifikation des § 749 darstellt, dass § 749 aber auf das Verhältnis zwischen Alleineigentümer und Nießbraucher am ideellen Anteil aus den oben genannten Gründen nicht anwendbar ist…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen lieben Dank für die Ausführungen....
    Mir stellt sich jetzt die Frage, welchen Berechtigten ich im Grundbuch vermerke. Müsste ich die übrigen Miteigentümer zu Berechtigten machen und der Zustimmungsvorbehalt des/der Nießbrauchsberechtigten ergibt sich dann aus der Bewilligung?

  • Ich würde wie folgt formulieren:

    Regelung nach § 1010 BGB:
    Befristeter Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft mit Zustimmungsvorbehalt zugunsten eines Nießbrauchers auch bei Aufhebung aus wichtigem Grund.
    Bezug. Bewilligung vom….. (Notar…, UR-Nr…..)
    Eingetragen jeweils zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers auf den Miteigentumsanteilen Abt. I Nrn. 1.1 und 1.2 am….

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