Gebührenfreiheit - Flurbereinigung

  • Hat jemand eine Idee, wo man nachlesen kann, dass Gebühren für die Anordnung einer Zwangsversteigerung (2210) zu erheben sind oder nicht zu erheben sind, wenn die Flurbereinigungsbehörde eine Zwangsversteigerung beantragt und versichert, dass dies der Flurbereinigung dient?. Gem. § 108 Abs. 1 FlurbG besteht für Geschäfte und Verhandlungen die der Durchführung der Flurbereinigung dient, Gebührenfreiheit.

  • mh; aus welchem anspruch heraus denn etc? (aber egal; nicht gefragt)

    wenn die Behörde in eigenem Namen den Antrag stellt dürfte es darauf ankommen, um was für eine Behörde es sich handelt
    eine Landes,- oder Bundesbehörde dürfte gem. §2 GKG Kostenfreiheit genießen

    ansonsten (Behörden einer Stadt oder eines Kreises o.Ä.) könnte sich eine Gebührenfreiheit nach landesrecht richten (bspw. §1 JGebBefrG für Rheinland-Pfalz)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • mh; aus welchem anspruch heraus denn etc? (aber egal; nicht gefragt)

    Es handelt sich um eine Ausgleichspflicht (kann aber auch eine Beitragspflicht sein) und steht in RK 3 als öffentliche Last mit Haftung am Grundstück


    wenn die Behörde in eigenem Namen den Antrag stellt dürfte es darauf ankommen, um was für eine Behörde es sich handelt
    eine Landes,- oder Bundesbehörde dürfte gem. §2 GKG Kostenfreiheit genießen

    ansonsten (Behörden einer Stadt oder eines Kreises o.Ä.) könnte sich eine Gebührenfreiheit nach landesrecht richten (bspw. §1 JGebBefrG für Rheinland-Pfalz)

    Wir hätten als landesrechtliche Vorschrift noch § 11 SächsAGFlurbG (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4193/10918.html)

  • der wird euch leider eher nicht weiterführen!

    "Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Auslagen, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen"

    Die Gebühren in ZVG beruheb auf bundesrechtlichen Vorschriften

    keine Ahnung, ob es eine landesrechtliche Vorschrift in Sachsen (da spielt die Sache, ne?!) gibt, nach der Ihr Gerichtsgebühren- (oder sogar Kosten-) befreit seid

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Richtig in Sachsen.

    § 11 SächsAGFlurbG = Landesrecht
    § 108 FlurbG = Bundesrecht

    Wir sind somit auf bundes- und landesrechtlicher Ebene befreit. Außer die o.g. Vorschriften brauchen wir doch m.E. keine weiteren Gebührenfreiheitsvorschriften. Oder verstehe ich was falsch? :gruebel:

  • Unsere (Flurbereinigungsbehörde) Zwangsversteigerung ist fast durch und aktuell steht immer noch die Rechtsfrage der Gebührenfreiheit gem. § 108 FlurbG i.V.m. § 11 SächsAGFlurbG i.V.m. § 67 LwAnpG im Raum.

    Wir hatten gegen die Anordnungsgebühr erfolglos Erinnerung eingelegt, konnten wegen § 567 Abs. 2 ZPO (200 € Regelung) leider nicht in die nächste Instanz.

    Wir haben das Spiel bei der Terminsgebühr wiederholt und könnten in die nächste Instanz, weil die Gebühr nun über 200 € liegt. Zum Versteigerungstermin habe wir beantragt die Terminsgebühr aus dem geringsten Gebot herauszunehmen, weil wir diese nicht erstattet bekommen wollen, da wir weiterhin der Auffassung sind, dass diese zu unrecht erhoben wurde. Dies wurde abgelehnt.

    Wir sind weiterhin der Auffassung, dass wir gebührenbefreit sind und möchten gern die nächsten Instanzen damit beschäftigen um zukünftig Rechtssicherheit zu erlangen. In unsere Kommentierung zu § 108 FlurbG steht unter anderem:

    Zitat

    Die Befreiung gilt auch für die Gebühren und Auslagen der Justiz. Das Gerichtskostengesetz tritt hier gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG zurück.

    Und nun zu meinen Fragen:
    Als Herr des Verfahrens müssen wir doch irgendwie erreichen, dass wir die Terminsgebühr nicht aus dem Meistbargebot zurück erhalte. Müssen wir beim Verteilungstemin Widerspruch einlegen?
    Gibt es andere Ideen?

  • Bei erfolgreicher Versteigerung kriegt die Justiz ihre Gebühren doch auch bei gebührenbefreiten Gläubigern zurück. ;)
    Entweder über § 109 ZVG oder darüber das die Landesjustizkasse die "verauslagte" Anordnungs- oder Beitrittsgebühr anmeldet und dann an der Rangstelle des gebührenbefreiten Gläubiger vorweg die Gebühr zurückkriegt.
    Die ganze Frage der Gebührenbefreiung ist nur wichtig wenn das Grundstück nicht versteigert wird.
    Bei erfolgreicher Versteigerung ist der Schuldner Erstschuldner der Kosten und der ist doch nicht befreit.
    mach zwar schon lange keine Versteigerung mehr aber das hat sich doch nicht geändert?.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • § 11 SächsAGFlurbG = Landesrecht
    § 108 FlurbG = Bundesrecht

    Wir sind somit auf bundes- und landesrechtlicher Ebene befreit. Außer die o.g. Vorschriften brauchen wir doch m.E. keine weiteren Gebührenfreiheitsvorschriften. Oder verstehe ich was falsch? :gruebel:

    Wie sollte das Zwangsversteigerungsverfahren denn der Flurbereinigung dienen? Ihr vollstreckt doch vermutlich aus einem Zahlungsanspruch, oder :confused:
    Ich sehe daher keine Gebührenbefreiung aufgrund dieser Vorschriften.

  • Danke für Eure Antworten. Vielleicht verstehe ich was nicht richtig, aber wir sind doch Zahlungspflichtige für die Terminsgebühr, die durch uns beglichen wurde. Und aus unserer Sicht dürfte das Gericht für das gesamte Verfahren keine Gebühren erheben. Wieso wird dann der Schuldner [FONT=verdana, geneva, lucida, lucida grande, arial, helvetica, sans-serif]Erstschuldner der Kosten? [/FONT]

    [FONT=verdana, geneva, lucida, lucida grande, arial, helvetica, sans-serif]Gerade in unserem Verfahren deckt das Meistbargebot nicht unsere Forderung + Anordnungsgebühr + Gutachten + Terminsgebühr. Unsere Forderung resultiert aus einem Verwaltungsakt (Ausführungsanordordnung) und steht in RK 3. Ohne die Zwangsversteigerung können wir das Verfahren nicht beenden (Schlussfeststellung), daher dient die Versteigerung der Flurbereinigung. Aber gerade diese Frage ist strittig und könnte durch eine Oberinstanz geklärt werden. Dafür dürfen wir aber die Terminsgebühr nicht aus dem Meistbargebot zurück erhalten. Wir sehen die Terminsgebühr, wegen der Gebührenfreiheitsregelung gem. § 108 FlurbG, nicht als "Kosten des Verfahrens" gem. § 109 ZVG.

    [/FONT]:confused:

  • Wieso ist die Termingebühr keine Kosten des Verfahrens?
    Selbstverständlich darf das Gericht Kosten erheben und fraglich ist doch nur wer sie bezahlt.
    Grundsätzlich werden die Kosten nach erfolgreicher Versteigerung aus dem Erlös entnommen § 109 ZVG . Einzige Ausnahme Anordnungs/Beitrittsgebühr und Zuschlagsgebühr (die zahlt der Ersteher) Und die Anordnungsgebühr zahlt der Antragsteller kann sie aber anmelden bzw. kriegt sie vorweg also vor seiner Forderung auch aus dem Erlös wieder. Handelt es sich um einen kostenbefreiten Gläubiger meldet die Landesjustizkasse die Forderung an und kriegt statt des Gläubigers die Kosten zurück. Wenn es nicht reicht ist das Pech.
    Ich will also sagen wenn du sagst das Grundstück wird versteigert musst du gucken ob soviel geboten wird das es für dein Anspruch hinten noch reicht das hätte mit einer eventuellen Kostenbefreiung nichts zu tun. Und kostenbefreit bist du in Sachsen nur wenn ihr Bund oder Land seid.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • ich rieche ein Missverständnis:
    Selbst wenn ihr gebührenbefreit wäret, hieße das nicht (und zwar weder bezüglich der Anordnungsgebühr noch bezüglich des sonstigen Verfahrens), dass die Gebühr nicht entstanden wäre.

    Die Gebühren entstehen völlig unabhängig von etwaigen Gebühren- oder Auslagenbefreiungen.
    Die Befreiungen bewirken, dass sie nicht von den befreiten Beteiligten geschuldet werden.

    Wenn es einen anderen (Zweit)Kostenschuldner gibt (wie bspw. den Schuldner) werden die Gebühren dann von ihm eingefordert.

    Die Terminsgebühr entsteht auch so und klar: es handelt sich um Kosten des Verfahrens.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Selbstverständlich darf das Gericht Kosten erheben ...

    Das ist genau der strittige Punkt. Wir sehen die Gebührenfreiheit aus §108 FlurbG, die explizit auch Gebühren und Auslagen der Justiz beinhaltet. Entsprechend unserer Kommentierung (mit Bezug zu LG Aachen vom 10.09.1985 (Az.: 3 T 311/85) --> kein Volltext im juris) ist der Zuschlag zugunsten der Teilnehmergemeinschaft/Flurbereinigungbehörde kostenfrei. Wieso wird hier die Gebührenfreiheit (Zuschlagsgebühr) anerkannt und anders herum nicht? Wie interpretiert ihr sonst § 2 Abs. 3 S. 1 GKG?

    ..., dass die Gebühr nicht entstanden wäre

    Verstehe ich nicht. Wenn ihr nach § 2 Abs. 1 GKG von Bund und Land (wie claudia im letzten Satz sicher meinte) keine Kosten erheben dürft, dann sind doch dort auch keine Gebühren entstanden.


    Ziel der Gebührenfreiheitsparagaphen ist doch, dass Geld nicht von der linken in die rechte Tasche gesteckt wird. Schöner formuliert lt. unserem Kommentar: "Ein Wegfall dieser Befreiung würde daher überwiegend zu verwaltungsaufwändiger Umverteilung öffentlicher Mittel führen."


  • Verstehe ich nicht. Wenn ihr nach § 2 Abs. 1 GKG von Bund und Land (wie claudia im letzten Satz sicher meinte) keine Kosten erheben dürft, dann sind doch dort auch keine Gebühren entstanden.

    DOCH!!!
    Auch in Verfahren bei denen das Land oder der Bund das Verfahren betreiben, entstehen Gebühren und Auslagen (das Verfahren findet ja schließlich statt).
    Sie werden aufgrund der Befreiung nur eben nicht von Bund/Land, sondern vom Verfahrensschuldner angefordert.

  • Ach herrje, liebe Ispeech, du hast ja die Grundlagen nicht verstanden. Bitte nicht böse sein.
    Aber glaube uns mal einfach das das Gericht Kosten erheben darf. Und das diese auch bezahlt werden wenn man einen, ich sag mal, leistungsfähigen und nicht kostenbefreiten Schuldner hat. Und das hat man wenn das Grundstück versteigert wird. da zahlt nämlich das Grundstück die Kosten, das gehörte dem Schuldner, also zahlt der die Kosten: alles gut. Und der Vollstreckungsschuldner ist auch über viele ganz verschiedenen Kostentatbestände (das wird es bei euch auch in der Form geben ) Schuldner der Vollstreckungskosten.
    Wenn jemand kostenbefreit ist heißt das nie das überhaupt keine Kosten anfallen. Bei der Zuschlagsgebühr gibt es nur keinen Zweitschuldner , das heißt das sind keine Vollstreckunsgkosten, die muss wirklich nur der Ersteher zahlen und niemand sonst. Wenn also ein gebührenbefreiteter Ersteher ersteigert, dann ist mal der Fall gegeben das die gebühr nicht gezahlt wird.
    Und dann noch der Ausnahmefall den haben wir aber auch nicht: wenn in unserem Beispiel der Grundstückseigentümer einen Anspruch gegen euch auf Erstattung der Kosten hätte , dann erhebt auch das Gericht von dem die Kosten nicht weil es dann ja darauf hinausliefe das der Ksotenbefreite doch zahlt. Beispiele bei Kaufverträge wo der Kostenbefreite sämtliche Kosten trägt.
    Bei so mittelbarere Kostenlast bloss weil ihr nicht aufgepasst habt das es für euch auch reicht gilt das aber nicht.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ach herrje, liebe Ispeech, du hast ja die Grundlagen nicht verstanden. Bitte nicht böse sein.


    Ich? Nein! Darfst mich aber gern männlich anreden ;)
    Ich bin froh, dass es das Forum und Euch gibt. Leider ist mein Verständnis und Wissen im Zwangsversteigerungsrecht sehr rudimentär. Ich dürfe aber beim Flurbereinigungsrecht wieder die Nase vorn haben. :)

    Um unsere Kostenbelastung geht es nicht, die Verlustdifferenz könnten wir vom Ersteigerer holen. Uns geht es um eine Klärung durch Gerichtsentscheidung. In dem Verfahren mussten wir uns auch erstreiten, dass unsere Forderung aus RK 3 befriedigt wird. Wir würden wegen den paar Euro Terminsgebühr ja keine Erinnerung einlegen, wenn unsere Rechtauffassung nur auf wackeligen Beinen stände. Und eine Fortschreibung/-entwicklung der Rechtsprechung schadet nie, selbst wenn wir unterliegen.

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