Zwangshypothek und Säumniszuschläge

  • Hallo,

    ich habe ein Ersuchen einer Krankenkasse auf Eintragung einer Sicherungshypothek vorliegen.
    Danach besteht gegen den Eigentümer/Schuldner folgende Forderung:
    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom ... bis ... 2.000,00 EUR
    Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV bis 30.11.2016 2.300,00 EUR
    Kosten 14,00 EUR
    Gesamtbetrag 4.314,00 EUR

    Weiter steht dann:
    Die Gesamtforderung versteht sich zuzüglich einem Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten gerundeten Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis seit dem 01.12.2016.

    Hier im Forum wurde ja schon einiges zum Thema Säumniszuschläge diskutiert, ob und wie sie einzutragen sind.
    Jetzt habe ich so viel darüber gelesen, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehe :confused: und jetzt komplett durcheinander bin,
    ob ich dem Antrag so stattgeben kann. :gruebel:

    Mit vorgelegt wurden auch diverse Feststellungs- und Leistungsbescheide, in denen u. a. auch Säumniszuschläge mit aufgeführt waren.
    Aber ohne Angab eines genauen Zeitraumes.
    Zumal es sich jetzt auch nur um einen Teil der Gesamtforderungen handelt. Wenn ich die Bescheide zusammenrechne, kommt ein viel höherer Betrag raus.

    Ich hoffe, ihr könnt etwas Licht ins Dunkle bringen


  • Zunächst muss man rauskriegen, ob die Zwangshypothek aufgrund Ersuchens gemäß Verwaltungsvollstreckung oder aufgrund der Titel (Bescheide) gemäß ZPO eingetragen werden soll. (Das Thema hatten wir hier auch schon mal - ich konnte es aber nicht finden.)

    Im ersten Fall (Ersuchen) hätte ich kein Problem damit, die Säumniszuschläge als im Titel kapitalisiert anzusehen und die Zwangshypothek über den Gesamtbetrag einzutragen und dann nebst Säumniszuschlägen seit dem 01.12. aus 2.000 Euro.

    Im zweiten Fall (ZPO) kommt es darauf an, wie die Titel (Bescheide) aussehen. Wenn die Säumniszuschläge als kapitalisiert tituliert anzusehen sind - wieder kein Problem (siehe erster Fall). Anderenfalls würde ich die Zwangshypothek nur über die Hauptforderungen plus Kosten eintragen und die Säumniszuschläge dann ganz normal als Nebenleistungen in Spalte 4.

    Gruß aus dem schönen Land Brandenburg!

  • Exec hat hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post143841
    bereits auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.02.1991, 10 RAr 4/90,
    https://www.jurion.de/urteile/bsg/1991-02-26/10-rar-4_90
    hingewiesen. Es bezieht sich auf die BT-Drucks 7/4122
    http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/041/0704122.pdf
    in der auf Seite 34 ausgeführt wird (Hervorhebung durch mich):
    „Zu § 25: Säumniszuschlag Bei Zahlungsverzug des Beitragspflichtigen bringt die Möglichkeit zur Erhebung eines Säumniszuschlags gegenüber der Verzinsung eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung. Absatz 1 erstreckt daher die Regelung des § 397 a Abs. 1 RVO grundsätzlich auf alle Zweige der Sozialversicherung. Anstelle der bisher üblichen Verzinsung bei längerem Zahlungsverzug, die wegen des häufig wechselnden Diskontsatzes zu Schwierigkeiten bei der Berechnung führt, sieht Absatz 2 wie im Steuerrecht (vgl. § 223 des Entwurfs einer Abgabenordnung - BTDrucksache 7/79 -) die Erhebung eines Säumniszuschlages in Höhe von 1 vom Hundert der rückständigen Beiträge vor. ..“

    Daher dürfte die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1090325
    geäußerte Ansicht von Meandor („Der BGH hat bereits vor Jahren entschieden, dass die Säumniszuschläge keine Zinsen im Sinne des BGB sind, sondern Forderungen eigener Art sind)“ zutreffen.

    ZU § 240 AO führt Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO,146. Lieferung 10.2016, Dokumentstand: 144. Lieferung 04.2016 in RN 1 aus:

    „Säumniszuschläge sind ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Sie sind weder Zinsen noch Strafen, sondern ein Mittel, den Stpfl. zur pünktlichen Zahlung anzuhalten (st.Rspr. vgl. BFH BStBl. 55, 399; BFH GrS BStBl. 76, 262 [264]; BFH BStBl. 96, 561; 98, 7; 06, 612; BVerwG NJW 69, 1921; FG Hamburg EFG 00, 475; FG BW EFG 00, 559; FG Köln EFG 02, 238) und sollen die Verwaltungsaufwendungen, die beim Steuergläubiger durch die nicht pünktliche Zahlung entstehen, abgelten (BFH BStBl. 02, 176 [179]; BFH/NV 00, 161; FG Köln EFG 02, 238; Koch KStZ 04, 121).“

    Wenn sie aber mit Zinsen nicht vergleichbar sind, dann würde ich auch keine Veranlassung sehen wollen, die bereits entstandenen Säumniszuschläge in der Weise aufzugliedern, dass der Zeitraum, für den sie erhoben wurden, ersichtlich ist.

    Falls sie aber doch als laufzeitabhängige Nebenleistungen gesehen werden sollten, reicht mE der Hinweis darauf, dass im Gesamtbetrag „bis 30.11.2016 entstandene Säumniszuschläge von 2.300,00 EUR“ enthalten sind, aus, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post531162
    Denn dann kann die Begründung dafür, dass der Gläubiger mit einer „Kapitalisierung“ erreichen kann, dass er in der Zwangsversteigerung mit seinen mehr als zwei Jahre rückständigen „Zinsen“ anstatt in der Rangklasse 8 bzw. 5 in der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu berücksichtigen ist und außerdem die Verjährung umgangen werden könnte, die ansonsten gemäß § 902 Abs. 1 S. 2 BGB ungeachtet der dinglichen Sicherung für Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen eintreten würde (s. Riedel in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage 2013, Teil B. Zwangssicherungshypothek, RN 65) nicht mehr dafür herhalten, dass sich dieser Betrag nicht aus der Grundbucheintragung ergibt, s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1080860
    Das ist aber das Argument verschiedener OLGé dafür, dass schon fällige Beträge nicht als Hauptleistung eingetragen werden könnten (s. die Nachweise bei Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbemerkungen zu §§ 1113 ff BGB, Teil VI, Die Zwangshypothek, RN 54; s. a. Morvilius „Die Zwangshypothek und die Arresthypothek“, FPR 2013, 382 ff)

    Davon abgesehen, würde damit auch keine inhaltlich unzulässige Eintragung produziert (OLG München, Beschluss v. 15.04.2016, 34 Wx 37/16).

    Allerdings können Säumniszuschläge nicht von Säumniszuschlägen erhoben werden. Segebrecht führt dazu im jurisPK-SGB IV, 3. Auflage 2016, Stand 09.01.2017, in RN 10 zu § 24 SGB IV aus (Hervorhebung durch mich): „Durch die Einordnung der Vorschrift unter dem Titel „Beiträge“ wird klargestellt, dass auch die Säumniszuschläge Teil des Beitragsanspruchs sind, vgl. Legaldefinition des § 28e Abs. 4 SGB IV. Jedoch sind die Säumniszuschläge nicht selbst Beiträge. Die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Säumniszuschläge ist daher ausgeschlossen. 12)
    12) So auch Udsching in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 24 Rn. 8 X/12; Seewald in: KassKomm-SGB, SGB IV, § 24 Rn. 2.

    Der Formulierung, dass sich „Die Gesamtforderung .. sich zuzüglich einem Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten gerundeten Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis seit dem 01.12.2016“ versteht, ist daher zu beanstanden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen lieben Dank für die ausführlichen Antworten. Damit habt ihr mir sehr geholfen.
    Ich werde den letzten Passus mit der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Säumnisbeträge beanstanden und
    sodann das Recht eintragen und in der Eintragung
    auf die in der Hauptforderung enthaltenen Säumniszuschläge hinweisen :)

  • In einem Ersuchen einer Krankenkasse auf Eintragung einer Zwangshypothek nach § 38 GBO heißt es lapidar:

    "X schuldet der Kasse Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung, Umlagebeträge, Beiträge zur Arbeitsförderung für die Zeit vom 01.09.2015 bis 05.10.2018 in Höhe von 8.500 Euro (einschließlich Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren)."

    Kann ich davon ausgehen, dass die Säumniszuschläge in den entspr. Bescheiden schon kapitalisiert sein werden, oder ist der Antrag zu ungenau und müssen die Säumniszuschläge extra ausgewiesen werden?

  • Das OLG Rostock führt im Beschluss vom 15.04.2013, 3 W 46/13, zu den Säumniszuschlägen aus (Hervorhebung durch mich):

    „Werden Nebenforderungen im Vollstreckungstitel in nicht kapitalisierter Form ausgewiesen, entspricht es allgemeiner Meinung, dass sie im Rahmen einer Sicherungshypothek als Nebenkosten ausgewiesen unter Angabe ihrer Berechnungsmethode zur Eintragung gelangen können. Umstritten ist allerdings, ob bis zur Stellung des Vollstreckungsantrages bereits angefallene Nebenforderungen nachträglich kapitalisiert und der titulierten Hauptforderung aufgeschlagen und als solche sodann eingetragen werden können (bejahend z. B. Zöller/Stöber, a. a. O., § 866 Rn. 5; verneinend Demharter, a. a. O., Anhang zu § 44 Rn. 65; ebenfalls verneinend mit umfangreicher Darstellung zum Meinungsstand OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2009, 15 Wx 291/08, RPfleger 2009, 447; OLG München, Beschl. v. 30.09.2011, 34 Wx 356/11, RPfleger 2012 138). Sind Nebenforderungen hingegen bereits im Vollstreckungstitel als kapitalisierter Festbetrag tituliert worden, entspricht es wiederum gefestigter Ansicht, dass sie im Rahmen einer Sicherungshypothek als Hauptforderungsbestandteil in das Grundbuch eingetragen werden können (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 30.09.2011, 34 Wx 356/11, RPfleger 2012 138; OLG Köln, Beschl. v. 13.12.2010, 2 Wx 199/10, zitiert nach Juris; OLG München, Beschl. v. 26.01.2012, 34 Wx 433/11, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2009, 15 Wx 291/08, RPfleger 2009, 447).

    Letzteres ist vorliegend der Fall. Da das Ersuchen des Finanzamtes im Sinne des § 38 GBO den Vollstreckungstitel ersetzt (Demharter, a. a. O., § 38 Rn. 16) und die Überprüfung des Inhaltes des eigentlichen Bescheides als Vollstreckungstitel der Nachprüfung des Grundbuchamtes entzogen ist, sind die im Ersuchen als zu besichernden Forderungen beim grundbuchlichen Vollzug der Eintragung der Sicherungshypothek als tituliert zu behandeln. Weist also das Ersuchen kapitalisierte Nebenforderungen aus, gelten diese für das grundbuchliche Verfahren als tituliert und sind als Hauptforderung der Sicherungshypothek einzutragen…“

    Da keine laufenden Säumniszuschläge geltend gemacht sind, kann es auch nicht zu der -verbotenen- Erhebung von Säumniszuschlägen auf Säumniszuschläge kommen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ".....Falls sie aber doch als laufzeitabhängige Nebenleistungen gesehen werden sollten, reicht mE der Hinweis darauf, dass im Gesamtbetrag „bis 30.11.2016 entstandene Säumniszuschläge von 2.300,00 EUR“ enthalten sind, aus, s. hier:....."

    Das OLG München sieht es ja so. Deshalb habe ich überlegt, ob nicht der Säumniszuschlagsbetrag extra ausgewiesen sein muss, falls man dieser Ansicht folgt (oder folgen muss).

    (Da [FONT=&quot]im Ersuchen die Erklärung nach § 322 Abs 3 S 2 AO fehlt (lediglich "diese Forderungen sind fällig und nicht verjährt" steht da) , war ich auf der Suche nach weiteren Beanstandungspunkten.)[/FONT]

  • Das OLG Rostock führt im Beschluss vom 15.04.2013, 3 W 46/13, zu den Säumniszuschlägen aus (Hervorhebung durch mich):

    „Werden Nebenforderungen im Vollstreckungstitel in nicht kapitalisierter Form ausgewiesen, entspricht es allgemeiner Meinung, dass sie im Rahmen einer Sicherungshypothek als Nebenkosten ausgewiesen unter Angabe ihrer Berechnungsmethode zur Eintragung gelangen können. Umstritten ist allerdings, ob bis zur Stellung des Vollstreckungsantrages bereits angefallene Nebenforderungen nachträglich kapitalisiert und der titulierten Hauptforderung aufgeschlagen und als solche sodann eingetragen werden können (bejahend z. B. Zöller/Stöber, a. a. O., § 866 Rn. 5; verneinend Demharter, a. a. O., Anhang zu § 44 Rn. 65; ebenfalls verneinend mit umfangreicher Darstellung zum Meinungsstand OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2009, 15 Wx 291/08, RPfleger 2009, 447; OLG München, Beschl. v. 30.09.2011, 34 Wx 356/11, RPfleger 2012 138). Sind Nebenforderungen hingegen bereits im Vollstreckungstitel als kapitalisierter Festbetrag tituliert worden, entspricht es wiederum gefestigter Ansicht, dass sie im Rahmen einer Sicherungshypothek als Hauptforderungsbestandteil in das Grundbuch eingetragen werden können (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 30.09.2011, 34 Wx 356/11, RPfleger 2012 138; OLG Köln, Beschl. v. 13.12.2010, 2 Wx 199/10, zitiert nach Juris; OLG München, Beschl. v. 26.01.2012, 34 Wx 433/11, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2009, 15 Wx 291/08, RPfleger 2009, 447).

    Letzteres ist vorliegend der Fall. Da das Ersuchen des Finanzamtes im Sinne des § 38 GBO den Vollstreckungstitel ersetzt (Demharter, a. a. O., § 38 Rn. 16) und die Überprüfung des Inhaltes des eigentlichen Bescheides als Vollstreckungstitel der Nachprüfung des Grundbuchamtes entzogen ist, sind die im Ersuchen als zu besichernden Forderungen beim grundbuchlichen Vollzug der Eintragung der Sicherungshypothek als tituliert zu behandeln. Weist also das Ersuchen kapitalisierte Nebenforderungen aus, gelten diese für das grundbuchliche Verfahren als tituliert und sind als Hauptforderung der Sicherungshypothek einzutragen…“

    Da keine laufenden Säumniszuschläge geltend gemacht sind, kann es auch nicht zu der -verbotenen- Erhebung von Säumniszuschlägen auf Säumniszuschläge kommen.


    Ich bin nicht sicher, ob ich das richtig verstehe und muss leider nochmal nachfragen.

    In meinem Fall vollstreckt das Finanzamt im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Die Forderung wird auf zwei Objekte verteilt. Die Verteilung der Forderung wird jedoch so vorgenommen, dass auf einem Objekt nur Säumniszuschläge eingetragen werden sollen. Ich habe beim Finanzamt moniert, dass diese Eintragung nicht möglich ist, da zum einen eine Kapitalisierung zur Hauptforderung nicht zulässig sei und zum anderen der Mindestbetrag von 750 € nicht durch Nebenforderungen erreicht werden darf.

    Ich habe inzwischen einiges gelesen und bin mir nicht mehr so sicher, ob ich da richtig liege. Das Finanzamt verweist zusätzlich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.02.2019, 3 Wx 250/18. Was meint Ihr? Muss ich die Zwangssicherungshypotheken evtl doch wie beantragt eintragen?

  • Die Entscheidung paßt nicht so richtig, weil die Hauptforderung noch besteht. Aber ansonsten keine Bedenken: Die Säumniszuschläge sind im Titel (= Ersuchen; s. Prinz) kapitalisiert und in der Form können sie zu den 750,01 EUR aufsummiert werden (Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 866 Rn 5).

  • Die geltend gemachten Säumniszuschläge gehören in meinem Fall offensichtlich nicht zu den geltend gemachen Hauptforderungen. Es handelt sich um Säumniszuschläge aus den Jahren 2007 bis 2018. Die beiden geltend gemachten Hauptforderungen sind aus 2019. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf könnte also insoweit schon passen.

    Bleibt es dann trotzdem dabei, dass eine Eintragung möglich sein müsste?

    Einmal editiert, zuletzt von Pinguin (6. Juni 2019 um 13:39)

  • Demnach sind die Säumniszuschläge im Ersuchen nicht kapitalisiert, was vom Sachverhalt des OLG Rostock abweicht. Weshalb dann den Bezug dazu herstellen? Laut OLG Düsseldorf bleibt die Hypothek eintragungsfähig.

  • Woran kann ich denn festmachen, ob sie kapitalisiert sind oder nicht? Tut mir leid, ich steh irgendwie auf dem Schlauch... :oops:

    Das Ersuchen enthält eine Tabelle, die auszugsweisweise folgt aussieht:

    Schuldgrund Fälligkeit Schuldbetrag Säumniszuschläge
    1. Einkommenssteuer (Säumniszuschlag) 2009 28.01.2016 132,00 €
    2. Einkommenssteuer (Säumniszuschlag) 2010 28.01.2016 154,00 €
    3. Einkommenssteuer 1. Vj. 2019 10.03.2019 668,00 € 19,50 €.
    In der Verteilung sieht es dann wie folgt aus:

    lfd. Nr. der Rückstandsaufstellung Schuldbetrag
    1 132,00 €
    2 154,00 €
    3 687,50 €.

    Eine verteilte Zwangssicherungshypothek soll nur aus Forderungen wie Schuldgrund 1 und 2 bestehen. Ist das dann kapitalisiert?

    2 Mal editiert, zuletzt von Pinguin (7. Juni 2019 um 21:13)

  • Ist kapitalisiert, weil es betragsmäßig im Ersuchen so ausgewiesen ist. Kann es auch. Aber "Schuldgrund 1 und 2" belaufen sich auf 132,00 € und 154,00 €. Wie kommt man denn damit auf den Mindestbetrag?

  • Vermutlich in dem man alle 3 ausgerechneten Säumniszuschläge addiert.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :D

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  • Sorry für die Konfusion!

    Die Aufstellung war nur ein Teil, nur als Beispiel wie es aussieht, insgesamt hab ich 30 Zeilen in der Tabelle und die Gesamtforderung sind fast 6.000 €.


    Und ich hab grad erst gesehen, dass es meine schöne Tabelle leider total verschoben hat. Ist also tatsächlich etwas unübersichtlich. Sorry!

    3 Mal editiert, zuletzt von Pinguin (7. Juni 2019 um 09:57)

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