Hallo,
auf der Grundlage eines Erbscheins wurde das Grundbuch berichtigt. Der Erbschein wurde später eingezogen, da zwei Miterben die Annahme nachträglich angefochten haben und eine Miterbin nicht berücksichtigt wurde. Ein Amtswiderspruch kommt ja nicht in Betracht, da die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist.
Nun stellt sich aber die Frage, wie das Grundbuch berichtigt werden kann. Eine Gläubigerin hat den Antrag nach § 82 a BGB gestellt. Meines Erachtens greift jedoch § 82 GBO nicht, da das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers nicht durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist (Stöber, § 83 Rdnr. 5).
Eine Gläubigerin des verstorbenen Eigentümers regt nunmehr das Verfahren nach § 82 a GBO an. Passt doch aber nicht, oder? Frage mich nur, wie man das Grundbuch dann überhaupt wieder richtig bekommt.