Entziehung Vermögenssorge für Teilbereich "Erbschaft"

  • Hallo zusammen!

    Ich habe eine Familiensache "geerbt", in welcher von meinem Vorgänger beabsichtigt war, die Vermögenssorge der Kindesmutter zu entziehen und für einen Teilbereich auf das Jugendamt zu übertragen.
    Die Suchfunktion habe ich bereits genutzt, bin jedoch nicht so fündig geworden wie ich es gehofft hatte.

    Folgender Fall:

    Die Kindesmutter hat noch die Vermögenssorge. Trotz Hinweis des NL-Gerichts hat sie für ihre beiden Kinder nicht ausgeschlagen. Die Kinder sind somit Erbe geworden. Der Nachlass scheint überschuldet. In dem Ausschlagungsverfahren befinden sich einige Gläubigeranfragen.
    Bereits vor ein paar Jahren wurde der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Wahrnehmung medizinischer Belange entzogen und auf das JA als Pfleger übertragen.
    Da die Kindesmutter nicht innerhalb der Frist ausgeschlagen hat, hat mein Kollege zwei Anhörungstermine mit der KM vereinbart. Sie ist jedoch zu keinem erschienen, so dass mein Kollege der KM mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ihr die Vermögenssorge für den Bereich "Erbschaft nach der verstorbenen Frau X" zu entziehen. Zugleich hat er das JA angehört. Dies hat Übernahmebereitschaft erklärt.
    Meine Frage: Reicht die Entziehung der Vermögenssorge bzgl. des Teilbereichs der Erbschaft aus? Oder muss dies ggfls. erweitert werden?
    Da der KM ja bereits einige Aufgabenbereiche entzogen worden sind, erscheint es mir hier geboten, auch bzgl. der Vermögenssorge zu entziehen. Sie kümmert sich nicht um die Kinder.
    Da die Sache ja schon so eingestiehlt worden ist, muss m.E. die Richtung beibehalten werden.
    Wird dieser Bereich (Erbschaft) dann auch in dem bereits vorhandenen Pflegschaftsverfahren bearbeitet (Aufenthaltsbestimmungsrecht etc.) und das JA erhält nur eine neue Urkunde?

    Vielen Dank für Antworten.

  • Wie lange läuft denn das schon, so wie du schreibst scheinen mir im NL alle Fristen um.
    Ich glaube nur mit dem Aufgabenkreis "Erbschaftsangelegenheiten" wird es Probleme geben.
    Egal was dann kommt, NL.Verwaltung/Inso. da brauchts meines Erachtens die gesamte Vermögenssorge.
    Und wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge weg ist, macht es da nicht Sinn im Interesse der Kinder das JA als Vormund einzusetzen?

  • Wie lange läuft denn das schon, so wie du schreibst scheinen mir im NL alle Fristen um.

    Hier wären aber ggfs. Haftungsbeschränkungen wie Dürftigkeitseinrede oder eine Nachlassverwaltung denkbar. Also falls du darauf abstellst, dass der Pfleger noch die Ausschlagung erklären soll.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Das Ausschlagungsverfahren ist beendet. Die Kinder sind Erben, da ist m.E. auch nichts mehr dran zu ändern. Geplant war, die KM auf das NL-Insolvenzverfahren und die Haftungsbeschränkung hinzuweisen im Termin. Da sie aber trotz Ladung nicht kam und auch bereits der Richter vor 1 Jahr die Pflegschaft bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingerichtet hat, ist jetzt ein Entzug der Vermögenssorge vorgesehen. Mein Kollege schrieb, dass er für den Bereich der Erschaft entziehen wolle, ich frage mich halt, ob das ausreicht und man ganz die Vermögenssorge entziehen sollte... Wann beschränkt ihr den Entzug auf bestimmte Bereiche? Und geht das überhaupt?

  • Natürlich kann man Teilbereiche der Vermögenssorge entziehen, genauso wie man das mit Teilbereichen der Personensorge macht. Man kann das insoweit auf die "Regelung der Nachlassangelegenheit incl. Beschränkung der Haftung gegenüber Gläubigern" beschränken. Zu mehr besteht im Moment wohl auch keine Veranlassung. Dann gelangt eine Ausfertigung dieses Beschlusses mit in die bereits bestehende Pflegschaftsakte, und dort wird der Wirkungskreis erweitert, ggf. eine neue Bescheinigung für das JA erteilt.
    Ich würde dennoch den Sachverhalt mal dem Familienrichter vorlegen, ob er die elterliche Sorge vielleicht nicht doch ganz entziehen will als Voraussetzung für eine Vormundschaft. Es bliebe ja nicht mehr so viel von der elterlichen Sorge übrig.
    Die Thematik wurde hier im Forum auch schon mal diskutiert, und es gab durchaus (nicht wenige), die meinten, man müsse wohl derzeit in solchen Fällen erst mal nichts veranlassen, das Kind sei ja schließlich auch über § 1629a BGB geschützt, was die Haftung angeht, und dass das Kind ohnehin schon in den Brunnen gefallen ist, was die Erbausschlagung angeht. Wenn sich das Verhalten des Elternteils auf die Nicht-Ausschlagung beschränkt, kann man das wohl durchaus vertreten, aber im gegenständlichen Fall sieht es entsprechend der bereits entzogenen Teilbereiche insgesamt wohl nochmal etwas schlechter aus.

  • Wann beschränkt ihr den Entzug auf bestimmte Bereiche? Und geht das überhaupt?


    Ich würde relativ eng am Gesetz ( hier § 1666 BGB ) kleben und die Vermögensgefährdung derzeit nur in der Erbgeschichte sehen.
    Ein Weniger als die Vermögenssorge ist immer möglich ; schließlich ist gerade in dem Bereich auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
    Im übrigen gehöre ich auch zu der Fraktion , die es mit einem schnöden Hinweis auf § 1629 a BGB nicht bewenden lässt.

  • Ich hätte hier wohl schon etwas Bedenken nur bezüglich der Erbschaft die Vermögenssorge zu entziehen.

    Das Kind ist "bereits in den Brunnen gefallen" kann hier wirklich eine Trennung der Vermögensangelegenheiten aufgrund Erbanfall und sonstigen finanziellen Angelegenheiten des Kindes gezogen werden ?

  • Die Begrenzung auf den Teilbereich "Erbschaft" reicht m.E. nicht aus, um ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen. Darüber hinaus bin auch ich der Meinung, dass - gerade im Hinblick auf die Vorgeschichte - die Mutter die finanziellen Interessen ihres Kindes nicht ausreichend vertritt bzw. diese ihr offensichtlich egal sind, so dass nur ein Entzug zumindest der Vermögenssorge das Kindeswohl hinreichend schützen kann. Eventuell sollte noch über Antragsrechte nachgedacht werden.
    Für eine Vormundschaft wird es nicht ausreichen, leider darf ja immer nur das unbedingt Notwendige entzogen werden, und da gibt es noch etliche Teile der Personensorge (Antragsrecht, schulische / berufliche Entscheidungen, Versicherungsangelegenheiten usw.). Als Amtsvormund / Amtspflegerin wünsche ich mir auch oft - weil klarer - eine Vormundschaft in Fällen, in denen 5 oder 6 Teile der Personensorge auf mich übertragen sind, leider vergebens.

  • Aufgrund des bereits erfolgten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts befindet sich das Kind offenbar nicht (mehr) bei der Mutter. Nun hat sie darüber hinaus auch noch zu erkennen gegeben, dass ihr die vermögensrechtlichen Belange des Kindes egal sind.

    Ich würde hier nicht groß herumeiern, sondern den Gesamtentzug der elterlichen Sorge befürworten, soweit sie der Mutter noch zusteht. Mag die Mutter Beschwerde einlegen.

    Rechtsfolge ist dann im Ergebnis eine Vormundschaft "in einer Hand".

  • Ja, daraum sagte ich ja, dass man das am besten mal dem Familienrichter vorlegt. Aber wenn der nicht insgesamt entziehen will, bleibt es dann doch an uns hängen, beschränkt auf Angelegenheiten der Vermögenssorge.

  • Vermutlich nicht.

    Es soll aber auch Leute geben, die sich zunächst um nichts kümmern, sich aber hinterher über alles beschweren.

    Wenn der Fall eintritt, kannst du dem Vormund helfen: Bitte ihn um Bericht zum Thema "Prüfung der Schadensersatzansprüche des Kindes gegenüber Motzpapa/mama".

  • Ähnliches Problem, zu dem ich gern eure Meinungen hören würde. Hatte so ein Verfahren bislang nicht.

    Für eine alleinsorgeberechtigte Mutter wurde soeben Betreuung angeordnet. Geschäftsfähigkeit besteht jedoch.

    Die Betreuerin regte jetzt den Entzug der Vermögenssorge an, da eine Erbschaft nicht ausgeschlagen worden sei. Gegen das betroffene Kind (10 Jahre alt) gebe es nun bereits einen Mahnbeschei über einen mittleren fünfstelligen Betrag.

    Das JA habe ich bereits um Stellungnahme gebeten, steht noch aus. Nach dem Inhalt der Betreuungsakte ist ein Entzug der gesamten Vermögenssorge ggf. veranlasst.

    Grundsätzlich müsste ich für diesen Bereich dann einen Ergänzungspfleger bestellen. Allerdings stünde das mit dem § 1680 Abs. 3 BGB in gewissem Widerspruch. Nach dieser Vorschrift müsste ja geprüft werden, ob eine Übertragung der VS auf den anderen Elternteil möglich ist. Nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 RPflG besteht dafür jedoch Richterzuständigkeit.

    Wie läuft das bei euch praktisch ab? Tatsächlich erst der Entzug der VS durch den Rechtspfleger und dann Vorlage an Richter zur Prüfung der Übertragung? Falls dies so üblich ist, zunächst erst einmal - ggf. quasi vorübergehend - Einsetzung eines Ergänzungspflegers durch mich? :gruebel: (Oder wegen § 1680 BGB gleich Vorlage an den Richter?)

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